European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB01539.840.1115.000
Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 527 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen einen Aufhebungsbeschluss der II. Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Begründung
Auf Antrag der klagenden Partei verbot das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung der Beklagten die Veräußerung und Belastung der Liegenschaften EZ 13 KG ***** und EZ 59 KG ***** und verfügte die Anmerkung dieses Verbots im Grundbuch.
Aus Anlass des Rekurses der Beklagten hob das Rekursgericht diese Entscheidung als nichtig auf und sprach aus, dass die Veranlassung der Löschung der Anmerkung des Veräußerungs‑ und Belastungsverbots im Grundbuch dem Erstgericht obliege. In einem Ergänzungsbeschluss wurde ferner ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nach den §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung es liege der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor, weil das Erstgericht seinen Beschluss überhaupt nicht begründet habe. Der Beschluss des Rekursgerichts enthält ferner umfangreiche Anweisungen an das Erstgericht darüber, was es bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben werde.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wohl hat das Rekursgericht im Spruch seiner Entscheidung dem Erstgericht keine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag der Klägerin aufgetragen, doch geht aus der Begründung des Beschlusses eindeutig hervor, dass das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich über den Antrag der Klägerin zu entscheiden haben wird. Damit liegt aber keine abändernde Entscheidung sondern ein bloßer Aufhebungsbeschluss vor. Gegen einen solchen ist aber gemäß § 527 Abs 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht bestimmt hat, dass erst nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrags vorzugehen ist. Da das Rekursgericht keinen solchen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, ist der vorliegende Rekurs unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)