OGH 10Os172/84

OGH10Os172/8413.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther Kenneth A wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Juni 1984, GZ 8 d Vr 5327/84-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Manfred Merlicek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch die nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligte Charlotte A betreffenden) angefochtenen Urteil wurde Günter Kenneth A der Verbrechen (A.I. und III.) des (in der Zeit von Mitte 1980 bis zum Februar 1983 in zahlreichen Angriffen durch Bestellungen bei Versandhäusern unter falschem Namen begangenen) schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster Fall StGB (mit rund 133.000 S Schaden) und (C.) des (in vier Fällen) versuchten Diebstahls durch Einbruch (in Personenkraftwagen) nach § 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB sowie (D.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die Verbrechensqualifikation nach § 148 StGB gerichtete, der Sache nach auf Z 10 (im Rechtsmittel irrig: Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil geht fehl.

Denn darauf, zu welchem Zweck ein Täter die Beute zu verwenden beabsichtigt (oder tatsächlich verwendet), kommt es für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit seines Betruges (§ 70, 148 StGB) nicht an; genug daran, wenn er bei der Tat (jeweils) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung, also durch die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestands, eine fortlaufende 'Einnahme' in der Bedeutung eines (zwar nicht unbedingt ständigen oder regelmäßigen, aber doch immerhin) während eines längeren Zeitraums vor sich gehenden Zuflusses solcher Mittel zu verschaffen, die einen wirtschaftlichen Vermögenswert repräsentieren. Die Finanzierung des Lebensunterhalts - und damit auch die in der Rechtsrüge relevierte 'Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse' - als Motivation für eine längere Zeit hindurch zu wiederholende Deliktsbegehung ist demnach mit deren Beurteilung als gewerbsmäßig nicht nur nicht unvereinbar, sondern ganz im Gegenteil eine für diese Annahme geradezu typische Zielsetzung. Aus dahingehenden - gegenüber der Konstatierung, daß der Beschwerdeführer und seine damalige Gattin von Anbeginn an die Absicht hatten (US 11, 12; für sich allein nicht ausreichend dagegen US 16, 18: den 'Vorsatz' hatten, 'wollten'), durch laufende betrügerische Bestellungen bei Versandhäusern (für sich allein abermals unklar US 12, 16, 18: durch 'diese' Bestellungen) zum Zweck der Behebung ihrer finanziellen Schwierigkeiten 'ihr Einkommen ... zu verbessern', spezielleren - Feststellungen, die der Angeklagte vermißt, wäre deshalb für ihn nichts zu gewinnen gewesen.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt aber ist die Rechtsrüge mit dem Einwand, das Beweisverfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, daß jede einzelne Tat von der 'gemeinsamen' (gemeint: global vorgefaßten) Absicht des Beschwerdeführers umfaßt gewesen sei, eine ständige Einnahmequelle zu erschließen: eben das nämlich hat das Schöffengericht mit der Konstatierung, daß sich seine Absicht 'von Anbeginn an' darauf erstreckte, unmißverständlich als erwiesen angenommen; materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch nur durch einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden. Im Tatsächlichen (Z 5) hinwieder ist die in Rede stehende Sachverhaltsannahme, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, durch die in den Entscheidungsgründen relevierten Verfahrensergebnisse vollauf gedeckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147 Abs 3 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es sein Teilgeständnis (zur Körperverletzung) als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen, seinen raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen hingegen als erschwerend.

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

Denn von einem vollen Geständnis kann bei seiner Verantwortung im Hinblick darauf, daß er einen Schädigungsvorsatz bei den Betrügereien in Abrede gestellt und bezüglich der Diebstahlsversuche behauptet hat, sich infolge einer Alkoholisierung an die Vorfälle nicht mehr erinnern zu können, keinesfalls gesprochen werden; der Umstand, daß in bezug auf sein zuletzt releviertes Verhalten möglicherweise ein Verdrängungsmechanismus bei ihm wirksam wurde, ändert daran nichts.

Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen aber hat das Schöffengericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, insbesondere unter Bedachtnahme auf Dauer und Dimension des Betruges sowie auf sein schon erheblich getrübtes Vorleben, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus nicht zu hoch ausgemessen.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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