European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00680.840.1108.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 2. dahin ergänzt, dass dieser Punkt insgesamt zu lauten hat: „a.) Das Verfahren über den Antrag der M***** auf Aufhebung der Entmündigung wird dem Erstgericht überwiesen.
b.) Dem Rekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf 'Rechtsherstellung' und 'Null‑ und Nichtigerklärung' der Entmündigung richtet, nicht Folge gegeben.“
Begründung
Zunächst ist festzuhalten, dass das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 1975, GZ 3 P 84/71‑26, aufgrund ihm vorgelegter Standesdokumente den Namen der Kurandin in „M*****“ berichtigt hatte. Dessen ungeachtet fasste das gleiche Pflegschaftsgericht am 9. Dezember 1981 (GZ 3 P 84/71‑50) einen Beschluss auf Berichtigung des Vornamens der Kurandin in den Beschlüssen vom 22. September 1981 und 27. Oktober 1981 von „M*****“ in „M*****“. Letzeren Vornamen verwendete und verwendet weiterhin die Kurandin selbst in ihren Eingaben und bei der Unterfertigung. Die im Berichtigungsbeschluss und in der Entscheidung des Rekursgerichts (aber auch seinerzeit im Entmündigungsbeschluss) verwendete Schreibweise des Zunamens „H*****“ stimmt weder mit der in den Standesdokumenten noch mit der von der Kurandin selbst verwendeten überein.
M***** wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. Februar 1971 wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt.
Die Kurandin beantragte in der Folge wiederholt die „Null‑ und Nichtigerklärung“ sowie die Aufhebung der Entmündigung (ON 37, 74, 76, 77, 87).
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 26. Jänner 1984, ON 91, den Antrag der M***** auf Aufhebung der Entmündigung ab und die Anträge auf „Rechtsherstellung“ und „Null‑ und Nichtigerklärung der Entmündigung“ zurück.
Mit Beschluss ON 92 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Medizinalrat Dr. R. K. Jech.
Dem gegen letzteren Beschluss erhobenen Rekurs der Kurandin gab das Rekursgericht mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses nicht Folge.
Die gegen den Beschluss ON 91 gerichtete Eingaben der Kurandin (ON 97 und 100) behandelte das Rekursgericht als Rechtsmittel, und zwar als Widerspruch gegen den Beschluss betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Entmündigung und überwies unter Hinweis auf Art X Z 4 Sachwaltergesetz das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Entmündigung an das Erstgericht (Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses).
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der M***** ist, soweit er sich gegen Punkt 1. desselben richtet, gemäß § 14 Abs 2 AußStrG, nach welcher Bestimmung unter anderem Entscheidungen der zweiten Instanz über die Gebühren von Sachverständigen nicht mehr anfechtbar sind, unzulässig. Insoweit war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Soweit die Rechtsmittelwerberin die Überweisung des Verfahrens bezüglich des Antrags auf Aufhebung der Entmündigung an das Erstgericht bekämpft, kann ihr nicht zugestimmt werden. Diese Überweisung beruht – wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat – auf der Bestimmung des Art X Z 4 Sachwaltergesetz, nach welcher ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes – das ist der 1. Juli 1984 – in höherer Instanz anhängiges Verfahren dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen ist, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
Dem Rechtsmittel kann mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die „Rechtsherstellung“ im Sinne der „Null‑ und Nichtigerklärung der Entmündigung“ angestrebt wird. Darin ist auch die Rüge zu erblicken, dass das Rekursgericht über den die „Rechtsherstellung“ und „Null‑ und Nichtigerklärung“ betreffenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung nicht abgesprochen hat, obwohl sich die diesbezügliche Bekämpfung dem Rekurs ON 97 entnehmen ließ.
Rechtliche Beurteilung
Dazu war Folgendes zu überlegen:
Der schon oben genannte Art X Z 4 Sachwaltergesetz steht einer Ergänzung des Punktes 2. der angefochtenen Entscheidung in der im Spruch ersichtlichen Form nicht entgegen, weil ein Verfahren über den Antrag auf „Rechtsherstellung“ im Sinne einer „Null‑ und Nichtigerklärung der Entmündigung“ nicht unter den in dieser gesetzlichen Bestimmung verwendeten Begriff „Verfahren über eine Entmündigung“ fällt. Bei der Entscheidung über eine solchen Antrag geht es nämlich nicht darum, eine Entscheidung über die Entmündigung oder ihre Aufhebung zu treffen, sondern um die Verfahrensrechtliche Frage, ob die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage analog anzuwenden sind. Da diese Frage von der Rechtsprechung für das Außerstreitverfahren negativ beantwortet wird (JBl 1972, 579; RZ 1982/41, S 163; EFSlg 37.159), eine „Rechtsherstellung“ im Sinne der „Null‑ und Nichtigerklärung der Entmündigung“ also nicht in Betracht kommt, und es daher keiner Erhebung über das Vorliegen von Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgründen bedarf, war es möglich, die rekursgerichtliche Entscheidung dahin zu ergänzen, dass dem Rekurs der Kurandin gegen die Zurückweisung ihrer diesbezüglichen Anträge nicht Folge gegeben wird.
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