OGH 3Ob127/84

OGH3Ob127/847.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt Zell am See, wider die verpflichtete Partei M***** T*****, wegen 457.501,68 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. August 1984, GZ 33 R 229/84‑7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 26. Jänner 1984, GZ E 10.008/84‑2, teils bestätigt, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte aufgrund des Rückstandsausweises des Finanzamts Zell am See vom 18. 1. 1984 der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen an Vermögens-, Einkommens- und Gewerbesteuern von 457.501,68 S, an Säumniszuschlägen von 9.947 S, weiteren Mahngebühren von 10.258,50 S und aufgrund seines Beschlusses vom 20. 9. 1982, GZ E 4346/82‑1, zur Hereinbringung der Kostenforderung von 6.741 S und der Kosten des Exekutionsantrags von 3.915 S die Exekution durch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** in der Katastralgemeinde *****.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten teilweise Folge. Es änderte den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstrichters insoweit ab, als er die Exekution zur Hereinbringung der Kostenforderung von 6.741 S bewilligt hatte und bewilligte die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung nur der Kostenforderung von 4.507,5 S. Im Übrigen bestätigte das Rekursgericht.

Der Protokollarrevisionsrekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung ist unzulässig. Nach der über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens‑Novelle 1983 sind nämlich Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. Dieser Wortlaut und die Klammerverweisung auf die neue Vorschrift des § 502 Abs 3 ZPO zeigen, dass in bewusster Abkehr von der im Jud 56 neu = SZ 24/335 begründeten Rechtsprechung, die die Revisionsbeschränkung nur auf vollbestätigende Entscheidungen anwandte, die Rechtsmittelbeschränkung nun auch für die Bekämpfung des bestätigenden Teils einer nur teilweise bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der die Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der im vollstreckbaren Rückstandsausweis angeführten Forderungen von 457.501,68 S, 9.947 S und 10.258,50 S bestätigende Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist duch § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 EO jeder Anfechtung mit Revisionsrekurs entzogen. Der abändernde Teil der Rekursentscheidung beschwert den Verpflichteten nicht. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 20. 9. 1982, GZ E 4346/82‑1, war mit der Rechtsmittelentscheidung vom 4. 1. 1982, GZ 33 R 709/82‑5, nämlich dahin abgeändert worden, dass die Kosten statt mit 6.741 S mit 4.507,50 S bestimmt wurden. In diesem Umfang tritt als weiterer Rechtsmittelausschluss die über § 78 EO geltende Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens‑Novelle 1983 hinzu. Da sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet und insoweit eine Anfechtung unzulässig ist (Petrasch, Das neue Revisions‑(Rekurs‑)Recht, ÖJZ 1983, 175; Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 2017), ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass auf seinen Inhalt eingegangen werden könnte.

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