OGH 8Ob62/84

OGH8Ob62/8417.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Graz, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 79, vertreten durch Dr. Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, vertreten durch die Landesstelle Graz, 8021 Graz‑Algersdorf, Göstingerstraße 24–26, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma M*****, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 23.083,61 S sA und 15.000 S (Feststellung), 54.918,04 S sA und 100.000 S (Feststellung), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Mai 1984, GZ 2 R 82, 83/84‑47, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 1984, GZ 17 Cg 200/81‑37, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00062.840.1017.000

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten, die Kläger zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verhalten, wird abgewiesen.

 

Begründung:

Die beiden Klägerinnen begehren von der Beklagten die Bezahlung von 23.083,61 S bzw 54.918,04 S und beantragen die Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Pflichtaufwendungen an die hinterbliebene Witwe Renate und die Waise Tina R***** des beim Unfall vom 24. 8. 1979 tödlich verunglückten Hubert R*****. Die Beklagte hafte als Bauführer für die Folgen des Unfalls, bei welchem ein Fertigbauteil von der Decke stürzte und den bei den Klägerinnen pflichtversicherten Hubert R***** tötete.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Hubert R***** sei in den Arbeitsprozess der Beklagten eingegliedert gewesen, weshalb ein Haftungsausschluss nach § 333 ASVG vorliege.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen nicht Folge, sondern bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die von der Bestätigung betroffenen Werte der Streitgegenstände, über die es entschied, wohl 60.000 S, nicht aber 300.000 S überstiegen. Die Revision werde für zulässig erklärt, weil der Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richten sich die Revisionen der beiden Klägerinnen je aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 4 Z 1 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihren Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind nicht zulässig.

Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Am 1. 12. 1976 war es im Zuge des Ausbaus der Autobahn über die Pack zur Aufnahme der Bauarbeiten am Herzogenberg-Tunnel gekommen. Bauführer war die Tiefbau GesmbH *****, als örtlicher Bauleiter fungierte Ing. Alfred S*****; die staatliche Bauaufsicht hatte Ing. Walter G***** von der Bundesstraßenverwaltung. Der Ringbeton im Tunnel wurde mit Beton der Güte 300 durch die Tiefbau GesmbH fertiggestellt. Für die Verlegung einer Zwischendecke waren Ausnehmungen vorgesehen. Die Beklagte wurde mit der Erstellung der Zwischendecke beauftragt. Die im Sinne der ursprünglichen Planung vorgesehene Errichtung dieser Zwischendecke durch Ortsbeton (Betonieren an Ort und Stelle) unterblieb; es hatte die Beklagte in ihrem Fertigteilwerk in ***** im Rahmen des dort betriebenen Konstruktionsbüros eine Ausführungsvariante für diese Zwischendecke ausgearbeitet. Dies sollte in zwei Meter breiten, sich über die ganze Auflagelänge nach spannenden Fertigteilen hergestellt werden, wobei am Gewölbebeton und den errichteten Ausnehmungen für die Überlagerung der Zwischendecke keinerlei Abänderungen vorgenommen werden mussten. Da es sich bei dieser Art der Errichtung von Zwischendecken in einem Tunnel um eine neuartige Lösung handelte, wurde nach der Beendigung der Planung auf Anregung des konsultierten Dipl.-Ing. Dr. techn. Fritz B*****, ordentlicher Professor für Stahlbau- und Massivbau an der Technischen Universität *****, im Fertigteilwerk der Beklagten eine Versuchsplatte in Originalgröße hergestellt, welche insbesondere hinsichtlich der elastischen Durchbiegung, der zeitabhängigen Durchbiegungszunahme und der aufgetretenen Bogenschübe untersucht wurde. Diese Versuche bestätigten im Wesentlichen die theoretischen Werte der statischen Berechnungen.

Am 30. 5. 1979 wurden dann am Ostportal des Herzogenberg-Tunnels probeweise zehn Platten verlegt, wobei insbesondere der praktische Arbeitsablauf sowie die auftretenden Durchbiegungen beobachtet wurden und sich ähnliche Werte wie beim Modellversuch im Fertigteilwerk ergaben. An dieser Probeverlegung nahmen insbesondere Ing. Gerhard T***** sowie Vinzenz B***** teil. Nach dieser Probeverlegung erhielt die Beklagte den Auftrag zur Errichtung der genannten Zwischendecke. Zu diesem Zweck war auf die Gesamttunnellänge die Verlegung von ingesamt 949 Platten erforderlich. Da die Spannweite zufolge der vorhandenen Tunnelkrümmungen sowie geringfügiger baulicher Differenzen nicht an allen Stellen konstant war, wurde von der Beklagten eine genaue Vermessung der vorhandenen Spannweiten durchgeführt, die Länge der einzelnen Platten auf die Meßergebnisse abgestimmt, die einzelnen Platten nummeriert und ein Verlegeplan angefertigt. Die Fertigteilplatten sind tonnenförmig gewölbt. Im Endzustand sollte die Überhöhung 38,5 cm betragen; die Platten waren je 2 m breit und hatten eine durchgehende Stärke von 15 cm sowie ein Gewicht von ca 5,6 Tonnen. Die Bewährung erfolgte mit in der Mitte übergreifenden Sondermatten der Stärke A 70. Die Platten waren so vermessen und erstellt, dass sie beidseitig um ca 1,5 bis 2 cm kürzer waren, als die tatsächliche Entfernung zwischen den Auflagerändern. Über die in die vorhandenen Ausnehmungen der Tunnelwand ragende Bewährung sollte durch Vergußbeton die endgültige Fixierung der Platten erfolgen. An den Längsseiten sollten die einzelnen Platten eine möglichst geringe Stoßfuge besitzen, diese mit Beton vergossen werden und bei Verwertung der gegebenen Bewährung auch eine Fixierung der einzelnen Platten untereinander erhalten, wobei ein Schaumgummistreifen in Stärke von wenigen Zentimetern ein Durchrinnen des Betons nach unten verhindern sollte. Nach ausreichender Erhärtung des Gewölbebetons wurden diese im Werk der Beklagten hergestellten Fertigteilplatten, versehen mit einem Dichtungsband an einer Längsseite, mit LKWs bzw Sattelschleppern zur Baustelle gebracht. Zur Montage der Platten waren zunächst auf jeder Tunnelseite zwei Ankerlöcher – je 1,4 m voneinander entfernt – in den Gewölbebeton gebohrt worden. Der Lastkraftwagen bzw Sattelschlepper musste jeweils entsprechend der Verlegerichtung in den Tunnel bis zur Position vor einem Autokran reversieren, in welcher die vier Ketten des Waagbalkens, der seinerseits unmittelbar am Kranhaken hing, an den vier vorgesehenen Stellen der Plattenoberseite befestigt werden konnten. Jede Platte wurde sodann nach Anhebung um ungefähr 90 Grad gedreht und einige Zentimeter über das Niveau der endgültigen Lage gehoben.

Unter der schwebenden Last wurden nach Reinigung mittels Bürste und Blasbalg in die erwähnten Bohrlöcher Dübel und Schlaganker der Firma H***** GesmbH der Type HKDM 20 als Befestigung für jene zwei seitlich anbringenden Stahlkonsolen verwendet, auf welche je ein 198 m langer Holzpfosten, 11 cm (waagrecht) x 3 cm (lotrecht) verlegt wurde; diese Stahlkonsolen und Holzpfosten stammten von der Beklagten. Nach Fertigstellung dieser Hilfskonstruktion wurde die Betonplatte auf die Holzpfosten gesenkt und zur Auflage gebracht. Hiebei ragten die Stahlkonsolen bis ungefähr 3,5 cm in das Tunnelinnere und die Holzpfosten bis ungefähr 11 cm, wobei diese Holzpfosten auch die Aufgabe hatten, den verbleibenden Spalt zwischen Gewölberand sowie Fertigteil zu verschleißen und das Abrinnen des Vergußbetons zu verhindern. Durchgeführt wurde diese Montage auf jeder Seite von je zwei Arbeitern der Beklagten auf einem 1 m breiten und 3,5 m langen Gerüst.

Am 24. 8. 1979 waren im Zuge der Errichtung dieser Zwischendecke von Seite der Beklagten Vinzenz B***** und Franz P***** auf dem Gerüst auf der Südseite, Johann K***** sowie Lorenz M***** auf der Nordseite tätig. Willibald L*****, Dienstnehmer der Firma T*****-GesmbH, bediente den Autokran und Hubert R*****, Dienstnehmer im Transportbetrieb seines Vaters – Subunternehmer im Auftrage der Beklagten – fungierte als LKW-Fahrer. Alle Beteiligten waren bezüglich der beschriebenen Montage der Fertigteilplatten bereits eingearbeitet; durchschnittlich dreimal wöchentlich wurde diese Baustelle vom zuständigen Bauleiter Ing. Gerhard T***** kontrolliert.

Um ungefähr 21:30 Uhr des 24. 8. 1979 hatte die Partie die Montage der 482. Platten beendet. Es hatte sich um die letzte Platte einer Lieferung gehandelt. Während Hubert R***** mit dem Sattelschlepper die nächste Ladung von Fertigteilplatten im Werk der Beklagten holte, nahmen die übrigen Partiemitglieder die Jause ein und verrichteten anschließend andere Arbeiten, bis Hubert R***** gegen 23 Uhr mit der nächsten Lieferung ankam. Aufgabe des Hubert R***** war es, den Sattelschlepper reversierend auch unter Einweisung durch sonstige Partiemitglieder, jeweils in die Position zu bringen, in welcher die nächste zu montierende Platte für den Waagbalken des Krans passend lag, wobei er letztlich vom Kranführer diesbezüglich ein Hupzeichen erhielt. Eine Mitwirkung des Hubert R***** am Hochheben sowie an der Montage der Fertigteilplatten war nicht vorgesehen, er musste jeweils nach Beendigung der Montage einer Platte über entsprechende Aufforderungen und Einweisung den Sattelschlepper in die nächste von den übrigen Mitgliedern der Partie gewünschte Position reversieren.

Hubert R***** hielt sich während der Wartezeit teils im Führerhaus des Sattelschleppers auf, nickte zwischendurch auch manchmal dort ein, war teils auch außerhalb, neben dem Fahrzeug, den nächsten Positionswechsel abwartend, und half ab und zu auch mit, die selbstklebenden Dichtungsstreifen an den Längsseiten der Fertigteilplatten, wenn sie sich gelöst hatten, wieder anzudrücken.

Nach Anlieferung der nächsten Platte gegen 23 Uhr wurde in der beschriebenen Arbeitsteilung die Montage der nächsten Platte Nr 483 durchgeführt, wobei keinem der Beteiligten eine Besonderheit in Bezug auf die vorangegangenen Montagen auffiel. Auch in diesem Falle sollte nach Lösen der Krankraft Johann K***** vom Gerüst über eine Leiter auf die montierte Platte steigen und die vier Ketten des Waagbalkens von der Platte lösen. Hiezu kam es jedoch nicht. Nachdem von B***** dem Kranführer das Zeichen zum Absetzen der Platte auf die beschriebene Hilfskonstruktion – nämlich die Holzpfosten – gegeben worden war und der Kranführer Willibald L***** die Zugkraft des Krans aufgehoben hatte, stürzte mehr oder weniger unmittelbar darauf die um ungefähr 21:30 Uhr montierte Platte mit der Nr 482 herunter. K***** war noch nicht dazu gekommen, vom Gerüst auf die Leiter zu gelangen; Hubert R***** befand sich in diesem Augenblick nördlich neben der Sattelschlepper, offenbar wartend auf die Beendigung der Montage, sowie das Zeichen zum nächsten Reversiermanöver; er wurde vom nördlichen Teil der abstürzenden Platte, welche abbrach, getroffen und tödlich verletzt. Ursache des Absturzes der Platte mit der Nr 482 war eine zusätzliche Belastung der sie haltenden Hilfskonstruktion durch die folgende Platte mit der Nr 483, welche Belastung bei Aufhebung der Zugkraft des Krans gegenüber der Platte mit der Nr 483 auftrat. – Bei der Weiterführung dieser Verlegearbeiten wurde eine zusätzliche Sicherung mittels Stehe vorgenommen.

Mit Bescheiden der Erstklägerin vom 20. 2. 1980, AZ J 5181 26460/50, wurde Renate R***** die Witwenpension und Tina R***** die Waisenpension ab 25. 8. 1979 zuerkannt; mit Bescheid der Zweitklägerin vom 4. 1. 1980, Unfall Nr G 32.052/79, den beiden Genannten die Witwenrente bzw Waisenrente.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass die „Dienstnehmer“ der Beklagten, der Kranführer der Firma T***** und Hubert R***** beim Montagevorgang eine Arbeitsgemeinschaft gebildet hätten und auch Hubert R***** den Anordnungen des Vorarbeiters der Beklagten unterstanden sei. Nach § 333 ASVG bestehe daher die der Beklagten angelasteten Haftung nicht.

Auch das Berufungsgericht vertrat diese Auffassung. Bei der Beurteilung des Arbeitsvorgangs zeige es sich, dass die von der Beklagten erzeugten Platten von dieser unter Einbeziehung zweier weiterer Subunternehmer – Autokran‑ und Transportunternehmer – montiert wurden. Hubert R***** als LKW‑Fahrer (Dienstnehmer im Transportbetrieb seines Vaters) sei die Aufgabe zugefallen, mit dem Sattelschlepper die Platten im Werk der Beklagten abzuholen und diese zum Montageort zuzuliefern. Bei der Zulieferung zur Baustelle sei er verpflichtet gewesen, sich an die Anweisungen der übrigen Partiemitglieder in der Form zu halten, dass er in jene Position eingewiesen wurde, in welcher die nächste Platte passend für den Kran gelegen war. Er habe dabei seinen LKW in die von den übrigen Mitgliedern der Partie gewünschte Position reversieren müssen und habe letztlich vom Kranführer dazu ein Hupzeichen erhalten. R***** sei bei seiner Tätigkeit somit nicht frei in seiner Entscheidung über die Art und Weise des Abtransportes der Platten gewesen, er habe sich vielmehr nach dem Arbeitsvorgang zu richten, seine Transportleistung der fortschreitenden Montage anzupassen gehabt und hiebei die Anweisungen der übrigen Partiemitglieder befolgen müssen. Er sei als Angestellter seines Vaters hier nicht mehr innerhalb der Sphäre des eigenen Betriebs tätig geworden, sondern voll in den Arbeitsfortgang und Arbeitsprozess der Beklagten eingegliedert gewesen. Er habe weder die Anlieferungszeit, noch die Anzahl der anzuliefernden Platten selbst bestimmen können und sei auf die Weisungen der Beklagten bzw ihrer Leute angewiesen gewesen.

Ein Unternehmen im Sinne des § 333 ASVG liege vor, wenn das organisierte Ineinandergreifen sonst selbständiger Betrieb zur Erbringung eines einheitlichen Erzeugnisses oder einer einheitlichen Leistung gegeben ist. Gerade hier liege ein solches organisiertes Ineinandergreifen von sonst selbständigen Unternehmen (Kran, Transport) zur Erbringung einer einheitlichen Leistung (Plattenmontage) vor. R***** sei zwar im Zeitpunkt des Unfalls neben dem Sattelschlepper gestanden, doch sei dies dem Arbeitsvorgang zuzuschreiben und ein Teil desselben gewesen. Die Dauer und den Zeitpunkt dieses Zuwartens habe R***** innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebs nicht selbst bestimmen können, vielmehr sei er ein von den Anweisungen der Beklagten abhängiges Mitglied der Arbeitspartie gewesen. Entsprechend den Entscheidungen SZ 52/66, ZVR 1981/44, ZVR 1961/319 ua habe das Erstgericht zutreffend einen Haftungsausschluss der Beklagten angenommen.

In ihren Revisionen stellen sich die Klägerinnen auf den Standpunkt, dass Hubert R***** im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen beim Arbeitsvorgang der Plattenmontage nicht derart mitwirkte, dass daraus auf eine Eingliederung in den Betrieb geschlossen werden könnte. Auf ihre Ausführungen ist jedoch nur in jenem Umfang einzugehen, wie er sich aus folgenden Darlegungen ergibt:

Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über ordentliche Revisionen – im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO – zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 lit a Abs 1 ZPO).

Im vorliegenden Rechtsstreit ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Haftungausschluss der Beklagten gemäß § 333 ASVG deshalb vorliegt, weil Hubert R***** im Betrieb des beklagten Unternehmens in einer Weise mithalf, dass daraus eine wenn auch nur vorübergehende Eingliederung in den Aufgabenbereich der Beklagten angenommen werden muss. Dies hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs bejaht (SZ 52/66, ZVR 1981/44 ua), wozu noch weitere Vorentscheidungen wie etwa 8 Ob 76/80; 8 Ob 1, 2/84 ua hinzugefügt werden können. Im besonderen Fall der Montagehilfe von Betonplatten beim Tunnelbau stehen darüber hinaus die Umstände des Einzelfalls derart im Vordergrund, dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus kein Grund gefunden werden kann, eine Erheblichkeit im Sinne des vom Berufungsgericht herangezogenen § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revisionen abzuleiten. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus ( Petrasch in ÖJZ 1983, 178).

In die Prüfung der Zulässigkeit der Revisionen sind auch die übrigen von den Revisionswerbern angeschnittenen Rechtsfragen mit einzubeziehen, weil sie innerhalb des Rahmens der revisiblen erheblichen Rechtsfragen in der Ausführung der Rechtsmittelgründe nicht beschränkt sind ( Petrasch aaO; 6 Ob 561/84). Beide Klägerinnen machen aber nur geltend, dass in dem besonderen Einzelfall im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen von einer Eingliederung des Hubert R***** in den Betrieb der Beklagten im Sinne des § 333 ASVG nicht gesprochen werden kann. Diesen Standpunkt der Klägerinnen haben aber bereits die Vorinstanzen unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend widerlegt. Neue Aspekte werden von den Klägerinnen nicht herangezogen und Bedenken gegen die ständige bisherige Judikatur nicht vorgebracht. Es besteht für den erkennenden Senat auch kein Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Die vorliegenden Revisionen waren deshalb gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen und sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revisionen nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was nach den zitierten Bestimmungen einen Kostenersatzanspruch ausschließt.

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