European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00066.840.1009.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Hauptmietzins in der Höhe von 2.570 S monatlich wertgesichert in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 4 MRG zu entrichten ist.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung
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Rechtliche Beurteilung
Zingher's Zingher Derbolav Würth‑Zingher 2
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