European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00649.840.1004.000
Spruch:
Den Revisionen der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die erst‑, die zweit‑ und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die Hälfte der mit 6.616,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 514,22 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) sohin den Betrag von 3.308,23 S zu ersetzen, die erst‑ und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die andere Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens, sohin den Betrag von 3.308,22 S zu ersetzen, all dies binnen 14 Tagen bei Exekution.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 554.649,80 S sA und brachte vor, die drei minderjährigen Beklagten hätten am Karsamstag den 18. April 1981 vier auf dem Firmengelände der Klägerin abgestellte Omnibusse sowie einen LKW durch Einschlagen der Seiten‑, Front‑ und Heckscheiben beschädigt. Aus den Mercedes‑Bussen fehlten zwei Mikrofone, außerdem seien dort von mehreren Armlehnen die Polsterungen zerrissen worden. Überdies sei in einem Omnibus mit dem dort angebrachten Handfeuerlöscher herumgespritzt worden. Der Gesamtschade belaufe sich zumindest auf den Klagsbetrag. Die Beklagten hätten die Gefährlichkeit und Schädlichkeit ihres Verhaltens erkennen müssen, zumal sie vor der Gendarmerie zugegeben hätten, sich der Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen zu sein. Von den Eltern sei ein Schadenersatz nicht zu erlangen, weil diese den wahrscheinlich richtigen Standpunkt verträten, sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Die Haftpflichtversicherung der Eltern habe eine Deckung abgelehnt, weil der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung sei ungenützt verstrichen.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, sie seien zur Tatzeit unmündig gewesen, es sei kein Vermögen vorhanden und sie seien im Hinblick auf ihre geistige Entwicklung auch nicht in der Lage gewesen, das Unrechtmäßige ihres Tuns einzusehen. Die Drittbeklagte brachte darüber hinaus vor, sie habe nur an einem Bus eine Scheibe eingeschlagen, während alle übrigen Beschädigungen von den beiden anderen Unmündigen stammten. Die Omnibusse seien ohne Kennzeichen und unversperrt auf einem ebenfalls nicht abgesperrten Parkplatz herumgestanden, weshalb ein Mitverschulden der Klägerin vorliege. Überdies sei der geltend gemachte Schaden weit überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin betreibt in H***** eine Karosseriewerkstätte und den Verkauf und Handel mit Omnibussen. Das Betriebsgelände befindet sich am Rand des besiedelten Ortsgebiets von H*****. Es ist an einer Seite gegenüber der Zufahrt von der Bundesstraße 203 durch einen Drahtzaun mit Tor, an den übrigen drei Seiten jedoch nicht abgesichert. An einer Seite fließt ein breiter Bach vorbei.
Vor Ostern 1981 kam es nie zu einer Beschädigung der auf dem Betriebsgelände abgestellten Kraftfahrzeuge. Am Karfreitag 1981 waren im hinteren Bereich des Betriebsgeländes unter anderem ein Bus der Marke Setra, 100 S Baujahr 1966, ein Fahrzeug der gleichen Type, Baujahr 1972, ein Bus der Marke Mercedes Drogmüller, Baujahr 1971, ein weiterer Bus dieser Type Baujahr 1970 und ein LKW der Marke Henchel F 221, Baujahr unbekannt, abgestellt. Die Türen sämtlicher Fahrzeuge waren unversperrt. Es konnte nicht festgestellt werden, „ob sie überhaupt offen standen“. Soweit es sich um pneumatische Türen handelte, waren diese mit relativ geringem Kraftaufwand aufzudrücken.
Die am 2. 7. 1969 geborene Brigitte R***** und die am 24. Oktober 1969 geborene Petra R***** besuchten im Frühjahr 1981 den zweiten Klassenzug der Hauptschule Markt in H***** und waren miteinander befreundet. Der am 25. November 1967 geborene Bernhard R***** war im Frühjahr 1961 im Landeserziehungsheim Jagdberg in S***** untergebracht, hielt sich in der Karwoche 1981 jedoch zu Hause auf. Am 17. April 1981 (Karfreitag) begaben sich Brigitte R***** und Petra R***** zum landwirtschaftlichen Anwesen des mütterlichen Großvaters der letzteren, um dort zu reiten. Da ihnen dies nicht erlaubt wurde, begannen sie zunächst auf dem Anwesen zu spielen. Petrag R***** kam dann auf die Idee, auch das Betriebsgelände der Klägerin aufzusuchen und dort zu spielen. Dabei stiegen die Beiden auch durch die nicht versperrten Türen in abgestellte Autobusse ein. Sie hatten zuvor nicht verabredet, bei den Bussen Scheiben einzuschlagen. Dieser Einfall kam ihnen spontan. Sie begannen ohne besonderen Anlass, mit den Nothämmern Scheiben einzuschlagen. Von welcher der beiden Unmündigen die Idee ausging, wer zuerst Scheiben einschlug, in welchen Bussen von Petra R***** und Brigitte R***** am 17. April 1981 Scheiben zertrümmert und welche Scheiben jeweils von Petra R***** oder Brigitte R***** zerstört wurden, war nicht mehr feststellbar. Jedenfalls verließen die Beiden anschließend das Betriebsgelände der Klägerin.
Am 18. Apirl 1981 (Karsamstag) begaben sich Petra R***** und Brigitte R***** erneut auf das Betriebsgelände der Klägerin. Einige Zeit darauf gesellte sich ihnen Bernhard R***** zu. Die beiden Mädchen erzählten, dass sie am Vortag Scheiben eingeschlagen hätten. Daraufhin bestiegen alle drei mehrere Busse und einen LKW und zerstören die bereits beschädigten Scheiben weiter bzw zertrümmerten auch noch weitere unbeschädigte Scheiben. Außerdem demontierten sie die zwei Mikrofone, zerrissen die Polsterungen mehrerer Armlehnen und spritzten in einem der Mercedesbusse mit dem dort aufgehängten Handfeuerlöscher herum.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht auf Seite der Eltern der Kinder bzw der Großeltern der Petra R***** war nicht erweislich. Es war auch nicht feststellbar, welche Fahrzeugscheiben am 17. April 1981 und welche am 18. April 1981 zerstört wurden und welches der drei beteiligten Kinder welche Beschädigungen hervorgerufen hat. Folgende Schäden sind durch die Handlungen der Beklagten entstanden:
Am LKW der Marke Henschel, Type F 221, Instandsetzungskosten in der Höhe von 10.904 S (ohne Umsatzsteuer). Der Zeitwert des Fahrzeugs war nicht mehr feststellbar, er lag jedoch höher als die Instandsetzungskosten. Die Reparatur des Autobusses der Marke Setra 100 S, Erstzulassung Mai 1966, erforderte 74.224,50 S, der Zeitwert des Fahrzeugs im April 1981 betrug 100.000 S. Am Bus Marke Setra Type 110 S, Erstzulassung 4. Oktober 1972, entstand ein Schade für die Instandsetzung ohne Umsatzsteuer in der Höhe von 115.580 S. Der Zeitwert lag zum Beschädigungszeitpunkt bei 200.000 S. Am Bus der Marke Mercedes Drogmüller, Type 302, Erstzulassung 1971, entstand ein Schade in der Höhe von 134.608 S ohne USt, bei einem Zeitwert zum Beschädigungszeitpunkt von 210.000 S. Am Bus Marke Mercedes Drogmüller, Type 302, Erstzulassung 1970, entstand ein Schade in der Höhe von 116.522 S, sein Zeitwert zum Schädigungszeitpunkt lag bei 150.000 S.
Die Eltern bzw Erziehungsberechtigten sämtlicher Beklagten waren haftpflichtversichert, die Versicherungen lehnten jedoch in allen drei Fällen die Deckung unter Hinweis auf absichtliche Schadenszufügung im Sinne der Versicherungsbedingungen ab. Allfällige Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer sind hinsichtlich aller Beklagten gemäß § 12 VersVG verjährt. Über sonstiges Vermögen verfügen die Beklagten nicht.
Die Erstbeklagte Brigitte R***** zeigte milieubedingte Einstellungsprobleme und hatte zufolge familiärer Verwahrlosung gewisse neurotische Entwicklungen durchgemacht. Sie reagierte wesentlich kindischer als vergleichbare Jugendliche dieses Alters. Zum Zeitpunkt der Beschädigungen war sie von allen drei Beklagten affektiv und intellektuell die schwächste Persönlichkeit, wobei Krankheit im engeren Sinne nicht vorlag. Allerdings bestand eine allgemeine und altersentsprechende Verführ‑ und Bestimmbarkeit.
Beim Zweitbeklagten, Bernhard R*****, handelt es sich um eine beträchtlich sekundär‑neurotisch verwahrloste Persönlichkeit mit anlagemäßigen soziopathischen Tendenzen. Die zum Tatzeitpunkt bei ihm vorliegende Heimmentalität begünstigte vandalische Akte. Bernhard R***** befand sich in einem infantileren und durch neurotische Oppositionshaltung gekennzeichneten Zustand und reagierte deshalb viel kindlicher als es seinem Alter damals ohnehin entsprochen hätte. Verführ‑ und Bestimmbarkeit waren bei ihm ebenfalls weit ausgeprägter als es der Altersnorm entsprach. Diese infantilere Urteilsfähigkeit wirkte sich auch auf die Einschätzung des Zustands der Omnibusse aus.
Die Drittbeklagte war in affektiver, emotioneller und intellektueller Hinsicht ein durchaus normales Kind, ihr Persönlichkeitsbild bot keinen Anhaltspunkt für Aggressivität oder eine Situation allgemeiner Verwahrlosung. Es lagen vielmehr sämtliche Voraussetzungen für ein einem 11 ½ jährigen Kind entsprechendes Handeln vor. Allerdings entsprechen gerade Vandalenakte wie der vorliegende im vorpubertären Grenzalter der Norm, das heißt, es neigen auch durchschnittlich entwickelte Kinder in diesem Alter zu solchen Taten. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zu alterserwartbarer, normaler und vernünftiger Einsicht ist bei Petr R***** nicht anzunehmen. Es ist durchaus möglich, dass sich bei sämtlichen Kindern die irrige Meinung bildete, die Busse bzw der LKW seien ohnehin schon fast kaputt, und dass sich erst aus dem Spiel die Stimmung der Zerstörungswut bildete.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeuge seien zwar im Wesentlichen funktionstüchtig, jedoch schon relativ alt und gebraucht gewesen, sodass die Beklagten den Eindruck ausrangierter und nicht mehr gebrauchter Sachen hätten gewinnen können. Überdies sei zu bedenken, dass gerade Unmündige im Alter der Beklagten zu einer impulsiven Handlungsweise neigten, weshalb sich spielerische Tätigkeiten häufig zu „Vandalenakten“ entwickelten. Daher sei den Beklagten kein Verschulden anlastbar. Da sie überdies vermögenslos seien, sei auch ein Vermögensausgleich nach § 1310 letzter Satz ABGB nicht möglich.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es die drei Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von 56.479,94 S samt 4 % Zinsen seit 28. April 1982 zu bezahlen sowie die Erst‑ und die Drittbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Klägerin einen weiteren Betrag in derselben Höhe zu bezahlen. Das Mehrbegehren einschließlich des Zinsenmehrbegehrens wies das Berufungsericht ab. Rechtlich führte es aus, das Erstgericht habe im Ergebnis eine Haftung der Aufsichtspersonen wegen Vernachlässigung der ihnen anvertrauten Obsorge iSd § 1309 ABGB mit Recht verneint. Auch der Tatbestand nach § 1308 ABGB sei nicht erfüllt. Nicht jedes Mitverschulden des Geschädigten schließe nämlich schon nach § 1308 ABGB den Schadenersatzanspruch aus. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte das zum Schaden führende Verhalten des Schädigers geradezu veranlasst habe. Treffe dies – wie hier – nicht zu, so sei auch bei Schadenszufügung durch einen Unmündigen die Anwendung des § 1304 ABGB zulässig. Das Erstgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten vermögenslos seien und daher die Auferlegung einer Ersatzpflicht nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB nicht in Frage komme. Da auch die Voraussetzungen des zweiten Falls nicht gegeben seien, könne eine Ersatzpflicht der Beklagten nur auf ein Verschulden im Sinne des ersten Falles des § 1310 ABGB gestützt werden. Die Deliktsfähigkeit von Unmündigen und Kindern im Rahmen des § 1310 ABGB sei unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres ursächlichen Verhaltens im konkreten Einzelfall zu prüfen. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um ältere Omnibusse gehandelt habe, so sei für die Beklagten doch auch bei Berücksichtigung ihres Entwicklungszustands zumindest erkennbar gewesen, dass sich die Fahrzeuge auf einem Firmengelände befunden hätten und sie durch die Beschädigung der Busse einem Dritten einen Schaden zufügten. Es könne nicht daran gezweifelt werden, dass den Beklagten bewusst gewesen sei, dass man fremdes Eigentum nicht beschädigen dürfe. Sie seien sich zwar zweifellos des Ausmaßes des angerichteten Schadens nicht bewusst gewesen und es sei auch sicher ihre Fähigkeit, „der Einsicht des Verbotenen ihrer Handlungsweise gemäß zu handeln“ im Vergleich zu mündigen oder erwachsenen Personen erheblich beeinträchtigt gewesen. Trotzdem könne den Beklagten die Fähigkeit, das Verbotene ihrer Handlungsweise zu erkennen und aus dieser Einsicht heraus den Schaden zu vermeiden, nicht gänzlich abgesprochen werden, so dass ein wenn auch nur geringes Verschulden der Beklagten gegeben sei. Berücksichtige man aber auch das Mitverschulden der Klägerin, die ihre Fahrzeuge, welche nach den Feststellungen doch einen erheblichen Wert repräsentiert hätten, auf ihrem nur zur Straße hin abgesperrten und somit ohne Überwindung besonderer Hindernisse frei zugänglichen Betriebsgelände unversperrt abgestellt habe sowie die Mittellosigkeit der unmündigen Beklagten, so sei es gerechtfertigt, die drei Beklagten nur zum Ersatz eines Viertels des festgestellten Schadens zu verpflichten, das seien 112.959,87 S. Der Zweitbeklagte habe jedoch nur am 18. April 1981 an der Beschädigung von Fahrzeugen teilgenommen, nachdem die Erst‑ und die Drittbeklagte schon am 17. April 1981 nicht unerhebliche Beschädigungen herbeigeführt hätten. Es sei daher gerechtfertigt, den Zweitbeklagten nur für die Hälfte des insgesamt von den Beklagten zu ersetzenden Schadens, somit für einen Betrag von 56.479,94 S mithaften zu lassen, nachdem eine genauere Bestimmung des Anteils des Zweitbeklagten an dem Gesamtschaden nicht möglich sei.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Die Klägerin beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Dass ein Ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 1308 ABGB nicht ausgeschlossen ist, weil die geschädigte Klägerin das schädigende Verhalten der Beklagten nicht geradezu veranlasst hat (SZ 20/241; ZVR 1981/168 S 215 ua), wird im Revisionsverfahren nicht bestritten, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden kann. Gleiches gilt für die Ansicht der Vorinstanzen, eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 1309 ABGB liege nicht vor. Zu prüfen bleibt daher nur, ob den Beklagten iSd § 1310 ABGB erster Fall, ungeachtet ihrer Unmündigkeit, im konkreten Fall dennoch ein Verschulden zur Last fällt und ob ein Mitverschulden der Klägerin iSd § 1304 ABGB vorliegt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Unmündige nicht notwendig deliktsunfähig sind, sondern vielmehr ihre Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit der Tat vorhanden war, und der Art ihres Verhaltens im konkreten Einzelfall zu prüfen ist ( Koziol , Haftpflichtrecht 2 II 312; ZVR 1978/167 S 211; ZVR 1983/215 S 270 ua). Wenn in diesem Zusammenhang die Beklagten meinen, sie seien sich der Tragweite ihres Tuns nicht bewusst gewesen, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Im Zeitpunkt der Tat waren die Erstbeklagte fast 12 Jahre, der Zweitbeklagte 13 ½ Jahre und die Drittbeklagte 11 ½ Jahre alt. Auch wenn die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte wesentlich kindlicher als vergleichbare Jugendliche ihres Alters reagierten, während die Drittbeklagte ein ihrem Alter entsprechend entwickeltes Kind war, so kann doch bei keiner der beklagten Parteien davon ausgegangen werden, dass sie nicht imstande gewesen wären, das Unrechtmäßige ihrer Handlungen einzusehen. Für die Beklagten war klar erkennbar, dass sich die Fahrzeuge auf einem Firmengelände befanden und sie wussten zweifellos auch, dass es sich um fremdes Eigentum handelte, das sie nicht beschädigen durften. Der Umstand, dass das Betriebsgelände nur zur Straße hin mit einem Zaun versehen war, ändert daran ebenso wenig etwas wie die Tatsache, dass die Fahrzeuge nicht versperrt waren. Selbst wenn die Fahrzeuge im rückwärtigen Bereich des Geländes zwischen anderen zum Teil bereits abgewrackten Fahrzeugen abgestellt gewesen sein sollten (für letzteres Fehlen allerdings Feststellungen) musste den Beklagten klar sein, dass durch die Zertrümmerung von intakten Fahrzeugscheiben ein Schaden verursacht wird. Auch wenn man berücksichtigt, dass erst im Verlauf des Spiels die Zerstörungswut der Beklagten zum Durchbruch kam, ändert dies nichts an ihrer grundsätzlichen Verantwortlichkeit und kann dies nur im Rahmen der Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden. Dass den Beklagten der Umfang des von ihnen verursachten Schadens nicht bewusst wurde, hat das Berufungsgericht ohnehin entsprechend gewürdigt.
Was das von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung bestrittene Mitverschulden der Klägerin anlangt, so kann es auf § 102 Abs 6 KFG deshalb nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung nur dem Schutz der Allgemeinheit vor den Folgen einer unbefugten Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen dient. Ebensowenig kann ein Mitverschulden auf § 61 VersVG gestützt werden, da diese Bestimmung nur besagt, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Ob aber die Klägerin deshalb ein Mitverschulden an den Zerstörungen trifft, weil sie die Fahrzeuge unversperrt abgestellt hatte und dadurch eine vorsätzliche Beschädigung der Fahrzeuge leichter möglich war, allenfalls auch ein größerer Schaden eintrat, braucht im Rahmen der Revision nicht näher untersucht zu werden. Die Klägerin hat die Abweisung ihres Mehrbegehrens nicht bekämpft. Eine weitere Minderung des zuerkannten Schadenersatzes käme aber selbst bei einem solchen Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist der Umstand, dass die unversperrten Fahrzeuge die Beklagten zum Spielen einluden, ohnehin berücksichtigt worden. Wenn das Berufungsgericht den Beklagten den Ersatz von einem Viertel des von ihnen verursachten Schadens auferlegte, hat es alle Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt. Gegen die Aufteilung des Ersatzbetrags auf die Beklagten wird in den Revisionen nichts vorgebracht, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts verwiesen werden kann.
Den Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Erst‑ und die Drittbeklagte im Revisionsverfahren mit einem doppelt so hohen Betrag wie der Zweitbeklagte unterlegen sind. Die Erst‑ und die Drittbeklagte haften daher für die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, während den Zweitbeklagten nur die Haftung für die Hälfte derselben trifft, wobei jeweils die entsprechende Solidarhaftung auszusprechen war.
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