OGH 3Ob77/84

OGH3Ob77/843.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei C*****, vertreten durch Dr. Alfred Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Erwirkung einer Unterlassung infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. Mai 1984, GZ 4 R 150/84-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 17. Februar 1984, GZ E 1478/84-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 29. September 1983, AZ 2 C 420/83, wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, die Wasserentnahme aus einem bestimmten Brunnen durch eine von der betreibenden Partei errichtete und benützte Wasserleitung auf solche Art und Weise, dass hiedurch der Wasserbezug der betreibenden Partei, insbesondere durch Druckabfall, Geräusche und Vibrationsstörungen gefährdet bzw gestört wird, zu unterlassen.

Mit einem am 16. Februar 1984 eingebrachten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei, ihr die Exekution „durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen oder Haft“ zu bewilligen. Die betreibende Partei behauptete in teilweiser Abweichung vom Inhalt des oben zitierten Urteils, dass die verpflichtete Partei laut diesem Urteil „alle Handlungen“ unterlassen müsse, „die die freie Benützung der Wasserentnahme aus dem genannten Brunner durch die von der betreibenden Partei errichtete und benützte Wasserleitung gefährden, dass hiedurch der Wasserbezug der betreibenden Partei insbesondere durch Druckabfall, Geräusche und Vibrationsstörungen gestört wird“. Die Verpflichtete habe diesem Verbot dadurch zuwidergehandelt, dass sie an drei bestimmten Zugangspunkten „die Wasserentnahme gestört“ habe.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde und sprach aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass es an einer konkreten und schlüssigen Behauptung des Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel mangle. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete die zweite Instanz mit einem Hinweis auf die in der Manzschen Großen Ausgabe der EO 11. Auflage Nr 39 und 40 angeführte widersprechende Judikatur.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Da der Wert des Beschwerdegegenstands im sogenannten Zulassungsbereich liegt, ist der Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen der §§ 78, 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig.

Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz liegt zum strittigen Problem seit einigen Jahren keine widersprechende Judikatur mehr vor. Seit der Novellierung des § 355 Abs 1 EO durch die UWG-Novelle 1980 beginnt die Unterlassungsexekution nicht mehr wie früher mit der bloßen Bewilligung der Exekution (und nur in diesem Fall gab es früher keine einheitliche Rechtsprechung), sondern ist sofort eine Beugestrafe zu verhängen, so dass schon der Exekutionsantrag den Charakter eines Strafvollzugsantrags hat, für welchen Fall immer schon die Behauptung eines konkreten Zuwiderhandelns gefordert wurde (JBl 1978, 322, 1984, 605 ua). Die bloß allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns genügt daher nach einhelliger Ansicht seit der zitierten Novellierung des § 355 Abs 1 EO nicht mehr (JBl 1982, 605 mit zustimmender Glosse von Mayr und ebenso seither ÖBl 1983, 20, ÖBl 1983, 21, ÖBl 1984, 51).

Dass das Gericht zweiter Instanz die strittige Rechtsfrage durch unlogische Subsumtion oder sonst in einer Form, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen könnte, so behandelt hat, dass ihrer Überprüfung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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