Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Verpflichtete schuldet der betreibenden Partei, seiner geschiedenen Ehegattin, aufgrund des vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgeschlossenen Vergleichs vom 8. 1. 1981 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 S. Zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 2.726,10 S und des seit 1. 2. 1984 fällig werdenden Unterhalts von je 2.000 S monatlich beantragte die betreibende Partei beim Titelgericht die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung der Pensionsbezüge des Verpflichteten bei den W*****. Die betreibende Partei stellte den Antrag, die Pfändung und Überweisung in der Weise einzuschränken, dass der verpflichteten Partei von ihrem Pensionseinkommen monatlich ein Betrag von 2.700 S bleiben müsse.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der pfändungsfreie Betrag mit 3.300 S festgesetzt wurde und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LPfG idF der LPfG-Novelle 1983 BGBl 1983 Nr 664 seit 1. 1. 1984 der Freibetrag nicht mehr 2.700 S, sondern 3.300 S betrage.
Die betreibende Partei macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, dass im vorliegenden Fall der Freibetrag nicht nach § 5 LPfG, sondern nach § 6 LPfG festzusetzen sei, weshalb der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes und die Rechtsprechung verstoße und daher entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz eine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen sind berechtigt.
Wenn eine Lohnpfändungsexekution wegen Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten geführt wird, gilt nicht der im § 5 Abs 1 Z 1 LPfG genannte Freibetrag, sondern es ist ausschließlich die Regelung nach § 6 Abs 1 LPfG anzuwenden. Trotz der kurz vor Einbringung des Exekutionsantrags in Kraft getretenen LPfG-Novelle 1983, konnte daher das Erstgericht den dem Verpflichteten zu belassenden Betrag auch mit 2.700 S festsetzen. Die Begründung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz verstößt daher gegen das Gesetz und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Arb 6452, EvBl 1979/96 ua, vgl vor allem SZ 40/107 mit ausdrücklicher Ablehnung von im Schrifttum verschiedentlich geäußerten Ansichten, dass bei nicht bekannten Verhältnissen oder von der betreibenden Partei unterlassenem Vorbringen die Sätze des § 5 LPfG doch zum Tragen kämen).
Im vorliegenden Fall erweist sich aber der somit zulässige Revisionsrekurs im Ergebnis als unbegründet, weil aufgrund des niedrigen Unterhaltsrückstands und der dem Erstgericht (Titelgericht) mehr oder weniger bekannten Einkommensverhältnisse des Verpflichteten (Bruttogehalt im Jahr 1981: 11.168 S, siehe Lohnauskunft S 5a des Titelakts, selbst wenn hievon nur mehr 80 % Pensionsbezug aktuell sind), auch ein Freibetrag von 3.300 S die Hereinbringung des laufenden Unterhalts der betreibenden Partei und die Hereinbringung des Unterhaltsrückstands in einer zumutbaren Zeit nicht gefährdet und andererseits der Betrag von 3.300 S durchaus nötig ist, um den notwendigen Unterhalt der verpflichteten Partei sicherzustellen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.
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