OGH 6Ob653/84

OGH6Ob653/8427.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Friedl, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der Pflegschaftssache der mj Kinder A*****, geboren am *****, und P*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters G*****, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Juli 1984, GZ R 371/84‑65, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 15. Mai 1984, GZ P 120/71‑60, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00653.840.0927.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Ehe der Eltern der Kinder ist geschieden. Der eheliche Vater hatte für die beiden Kinder je 1.000 S monatlich an Unterhalt zu bezahlen, und zwar für A***** seit 1. 10. 1971 und für P***** seit 13. 2. 1973.

Am 14. 9. 1982 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab 15. 9. 1982 auf 2.000 S monatlich je Kind zu erhöhen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 15. 5. 1984 statt.

Der dagegen erhobene Rekurs des ehelichen Vaters blieb erfolglos.

Das Rekursgericht verwarf die Rüge des ehelichen Vaters, er sei zum Erhöhungsantrag nicht angehört worden, als unrichtig und führte im Wesentlichen aus: Unter den (näher aufgezeigten) Umständen sei nicht anzunehmen, dass der eheliche Vater bereit sei, seine Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß offenzulegen. Nicht einmal sein Rekurs enthalte konkretere Auskünfte über seine finanzielle Lage. Er sei aber gemäß § 140 Abs 1 ABGB verpflichtet, nach seinen Kräften zur Deckung der Bedürfnisse seiner Kinder beizutragen. Unterlasse er es, einem seiner Ausbildung sowie seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechenden Erwerb nachzugehen, oder begnüge er sich mit einem niedrigeren Einkommen, als ihm nach den gegebenen Möglichkeiten zumutbar wäre, und werde dadurch der Unterhalt der Kinder beeinträchtigt, dann könne der Unterhalt nach einem vom Unterhaltspflichtigen fiktiv erzielbaren Einkommen bemessen werden. Sollte daher das Fuhrwerksunternehmen des ehelichen Vaters, obwohl es nun schon Jahre hindurch betrieben werde, noch immer keine ausreichenden Gewinne abwerfen, so sei davon auszugehen, dass der eheliche Vater bei entsprechendem Einsatz seiner Kräfte, allenfalls in einem anderen Berufszweig, ein höheres Einkommen erzielen könnte. Der eheliche Vater habe keine weiteren Sorgepflichten. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Einkommen eines für zwei Kinder im Alter von zehn bis fünfzehn Jahren Unterhaltspflichtigen mit je 18 % belastbar. Daraus ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge von je 2.000 S schon einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.200 S bzw 1.600 DM angemessen wären. Dafür, dass der eheliche Vater nicht einmal ein solches Einkommen erzielen könne, gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die „weitere Beschwerde“ (richtig Revisionsrekurs) des ehelichen Vaters, der die Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung als nicht den Tatsachen entsprechend rügt und mit seiner Beschwerde nur die Frist gewahrt haben will, während er die nähere Begründung der Beschwerde in einem weiteren Schriftsatz ankündigt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig und verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, dass im Außerstreitverfahren der Grundsatz besteht, dass innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist der Rechtsmittelwerber den ihm zustehenden einzigen Rechtsmittelschriftsatz ausführen und nicht nur anmelden muss.

Behandelt man den vorliegenden Schriftsatz als Rechtsmittel, dann steht – selbst wenn man die Rechtsmittelerfordernisse trotz des Fehlens einer Begründung und eines Rechtsmittelantrags deshalb als gegeben erachten wollte, weil zugunsten des Rechtsmittelwerbers angenommen werden kann, er wolle wie offensichtlich im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss die Unterhaltserhöhung zur Gänze bekämpfen – die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG dem Rechtsmittel im Wege. Nach dieser Bestimmung sind unter anderem Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Im angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dem ehelichen Vater, der sich im Rekurs als nicht fähig erklärt hatte, die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen zu leisten, im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie entgegengehalten, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht ein Einkommen von 1.600 DM monatlich netto, bei welchem die auferlegten Unterhaltsbeträge gerechtfertigt wären, erzielen könne. Damit hat aber das Rekursgericht nur zum Bemessungskomplex gehörende Fragen berührt und ist auch dem Rechtsmittel des ehelichen Vaters jedenfalls keine den Grund des Unterhaltsanspruchs betreffende Rüge zu entnehmen.

Der Revisionsrekurs ist im Übrigen auch verspätet erhoben, weil er zwar noch innerhalb der Notfrist von 14 Tagen (§ 11 Abs 1 AußStrG) zur Post gegeben wurde – die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 1. 8. 1984, die Postaufgabe des Rechtsmittels am 11. 8. 1984 –, jedoch an das Kreisgericht St. Pölten adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 17. 8. 1984, beim Erstgericht eingelangt ist (vgl EFSlg 39.669 uva). Auf den verspätet erhobenen Revisionsrekurs könnte nicht Bedacht genommen werden, weil der angefochtene Beschluss nicht ohne Nachteil der Kinder abgeändert werden könnte (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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