OGH 2Ob612/84 (2Ob613/84)

OGH2Ob612/84 (2Ob613/84)25.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ing. Franz M*****, 2.) Dr. Franz H*****, beide vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Jakob O*****, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 295.800 S sA und Räumung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Wels als Berufungsgericht vom 9. April 1984, GZ R 793, 794/83-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 29. Juni 1983, GZ 2 C 388/83-13, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Kreisgericht Wels zur amtswegigen Berichtigung des Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstands zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger begehren in den gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen 295.800 S sA an rückständigem Bestandzins und die Räumung des Bestandobjekts. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 300.000 S übersteigt.

Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind auch bei Anwendung der Revisions-(Rekurs-) Zulässigkeitsbestimmungen der Zivilprozessordnung in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zusammenzurechnen (5 Ob 665/83; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht in ÖJZ 1983, 173). Es sind daher die Streitwerte der Einzelansprüche vom Berufungsgericht bei seinen Aussprüchen gesondert zu beurteilen. Dem widerspricht der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands. In der auf Bezahlung des rückständigen Bestandzinses gerichteten Rechtssache ist eine Bewertung des in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand entbehrlich. In der damit verbundenen Rechtssache ist dagegen in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO ein Ausspruch erforderlich, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S, bejahendenfalls, ob er 300.000 S übersteigt, wobei insbesondere die Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO zu beachten sein wird. Der ordentliche Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 519 Abs 2 ZPO nur in den Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig, nämlich beim Überschreiten der oberen Wertgrenze von 300.000 S oder bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Im zweiten Fall wäre der Oberste Gerichtshof an den Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl Petrasch aaO 203). Es erweist sich daher eine Berichtigung des Ausspruchs des Berufungsgerichts als notwendig.

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