OGH 12Os114/84

OGH12Os114/8420.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Carlo de A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147

Abs. 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.April 1984, GZ. 1 e Vr 6801/83-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Mayrhofer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Carlo de A des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung war erschwerend nichts, mildernd hingegen die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9.August 1984, 12 Os 114/84-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber vermag keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduzierung der Strafe rechtfertigen könnten. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht.

Dem erst im Gerichtstag gestellten Antrag auf Anwendung des § 37 StGB und Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe war nicht näher zu treten, weil dies weder bei der Anmeldung noch bei der schriftlichen Ausführung der Berufung begehrt wurde (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/48).

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