Spruch:
Der Antrag des (beklagten) Masseverwalters, das durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des ursprünglich beklagten Gemeinschuldners gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahren fortzusetzen, wird abgewiesen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Revisionsverfahren in dem vorliegenden Rechtsstreit, der eine Provisionsforderung zum Gegenstand hat, wurde durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des beklagten Gemeinschuldners gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen; diese Rechtstatsache hat der Oberste Gerichtshof in dem Beschluss vom 11. 11. 1982, 7 Ob 690/82, festgestellt.
Mit dem am 7. 6. 1984 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrt der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des (beklagten) Gemeinschuldners die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag ist nicht berechtigt.
Alle im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner anhängige Rechtsstreitigkeiten, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, sind gemäß § 7 Abs 1 KO in jedem Verfahrensstadium unterbrochen und können erst dann wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, wenn die Forderung, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, im Konkurs angemeldet und bestritten wurde (Bartsch/Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rz 300; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 15; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 97 mwN; SZ 52/144). Da die Provisionsforderung, die hier Gegenstand des Rechtsstreits ist, bisher nicht als Konkursforderung angemeldet wurde (§ 102 Abs 1 KO) und deshalb auch noch nicht Gegenstand des konkursmäßigen Verfahrens zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs gemäß dem 5. Abschnitt des I. Hauptstücks des 2. Teils der KO war - wie sich aus den beigeschafften Konkursakten ergibt -, muss der Antrag des Masseverwalters abgewiesen werden.
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