OGH 5Ob311/84

OGH5Ob311/8418.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt, Bahnhofstraße 10, 4600 Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johann E*****, AZ S 39/82 des Kreisgerichts Wels, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen 88.500 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag des (beklagten) Masseverwalters, das durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des ursprünglich beklagten Gemeinschuldners gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahren fortzusetzen, wird abgewiesen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Revisionsverfahren in dem vorliegenden Rechtsstreit, der eine Provisionsforderung zum Gegenstand hat, wurde durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des beklagten Gemeinschuldners gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen; diese Rechtstatsache hat der Oberste Gerichtshof in dem Beschluss vom 11. 11. 1982, 7 Ob 690/82, festgestellt.

Mit dem am 7. 6. 1984 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrt der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des (beklagten) Gemeinschuldners die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Antrag ist nicht berechtigt.

Alle im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner anhängige Rechtsstreitigkeiten, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, sind gemäß § 7 Abs 1 KO in jedem Verfahrensstadium unterbrochen und können erst dann wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, wenn die Forderung, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, im Konkurs angemeldet und bestritten wurde (Bartsch/Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rz 300; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 15; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 97 mwN; SZ 52/144). Da die Provisionsforderung, die hier Gegenstand des Rechtsstreits ist, bisher nicht als Konkursforderung angemeldet wurde (§ 102 Abs 1 KO) und deshalb auch noch nicht Gegenstand des konkursmäßigen Verfahrens zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs gemäß dem 5. Abschnitt des I. Hauptstücks des 2. Teils der KO war - wie sich aus den beigeschafften Konkursakten ergibt -, muss der Antrag des Masseverwalters abgewiesen werden.

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