OGH 7Ob642/84

OGH7Ob642/8413.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen K*****, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 1. Juni 1984, GZ R 366/84‑21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 9. Mai 1984, GZ P 18/84‑17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00642.840.0913.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die am 22. 6. 1982 geborene K***** entstammt der Ehe des K***** und mit M*****. Die Ehe wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15. 11. 1983, GZ 7 a Cg 4669/83‑7, gemäß § 55a EheG geschieden. Das Kind verblieb bei der Mutter. Anlässlich der Ehescheidung vereinbarten die Eltern eine bestimmte Regelung des Besuchsrechts des Vaters zum Kind. Die Mutter hat sich jedoch in der Folge gegen jegliches Besuchsrecht des Vaters ausgesprochen.

Die Untergerichte haben das Besuchsrecht des Vaters übereinstimmend im Sinne der vor dem Landesgericht Feldkirch getroffenen Vereinbarung geregelt. Hiebei vertraten sie den Standpunkt, ein Kontakt des Kindes zum Vater sei grundsätzlich wünschenswert und liege auch im konkreten Fall im Interesse des Kindes. Lediglich das Verhalten der Mutter und ihrer Angehörigen schaffe allenfalls Probleme. Es werde jedoch Sache beider Eltern sein, für eine reibungslose Abwicklung Sorge zu tragen. Auch sonst setzten sich die Vorinstanzen mit der Frage des Wohls des Kindes auseinander.

Der von der Mutter gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs wäre gemäß § 16 AußStrG nur zulässig, wenn eine Aktenwidrigkeit, eine Nichtigkeit oder eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorläge. Weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit werden behauptet, weil die im Revisionsrekurs angedeutete angebliche Befangenheit eines Richteramtsanwärters keinesfalls eine Nichtigkeit begründen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 10 ua). Schon begrifflich kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit also nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (NZ 1982, 142 ua).

Wie ein Besuchsrecht konkret zu regeln ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Demnach handelt es sich bei der diesbezüglichen Regelung um eine Ermessensentscheidung. Nur wenn mit dieser Entscheidung gegen die Grundsätze des Pflegschaftsrechts, also gegen das Wohl des Kindes, verstoßen worden wäre, könnte eine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben sein. Im vorliegenden Fall haben sich die Untergerichte hinreichend mit der Frage des Wohls des Kindes auseinandergesetzt. Sie haben auch die rechtlichen Probleme richtig erkannt. Demnach liegt auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor. Daran ändert auch das von der Rekurswerberin vorgelegte Privatgutachten nichts, zumal dieses ebenfalls von der Streitsituation zwischen den Eltern und ihren Angehörigen ausgeht, es aber Sache der Eltern wäre, diese Situation nicht auf das Kind wirken zu lassen. Im Übrigen verkennt der Sachverständige die Rechtslage, indem er ausführt, in erster Linie sei derjenige Elternteil zu schützen, der das Sorgerecht zugesprochen erhalten hat. Nicht der Schutz eines Elternteils, sondern das Wohl des Kindes ist maßgebend.

Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als nicht zulässig.

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