European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00577.840.0911.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die dem ehelichen Vater bislang obliegende Unterhaltsverpflichtung von je 1.950 S je Kind ab 25. 7. 1983 um je 550 S, somit auf monatlich 2.500 S und wies das Unterhaltsmehrbegehren von 600 S je Kind ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters der Minderjährigen teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es zwar die Unterhaltserhöhung bis einschließlich Juni 1984 zur Gänze und ab einschließlich Juli 1984 in der Höhe von 2.200 S bestätigte, das weitere Unterhaltsbegehren von monatlich 300 S ab Juli 1984 aber abwies.
Das Rekursgericht ermittelte ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von insgesamt 16.686 S bis einschließlich Juni 1984 und dann von rund 15.300 S als gegeben. Unter Berücksichtigung der Wohnungsanschaffungskosten von monatlich 3.200 S rechtfertige dies die vom Rekursgericht dem Vater auferlegte Unterhaltsleistung.
Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters der Minderjährigen mit dem Antrag, den Unterhaltserhöhungsantrag zur Gänze abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung führt (Punkt II und III des Judikats 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge; selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG – wie sie der Revisionsrekurswerber heranzuziehen sucht – sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514; 37.332 f ua, zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 506/83, 5 Ob 703, 704/83 ua).
Der Vater vertritt demnach in hier nicht zielführender Weise den Standpunkt, dass sein Monatseinkommen niedriger sei, als festgestellt wurde und dass er höhere Auslagen hatte, als angenommen wurde. Auch sein Hinweis darauf, dass er infolge seines Gesundheitszustands einen beträchtlichen Mehraufwand habe und dass er wegen seiner neuerlichen Eheschließung höhere Sorgepflichten, nämlich für seine nunmehrige Ehegattin habe, kommt als den reinen Bemessungskomplex betreffend hier nicht zum Tragen (5 Ob 703, 704/83 ua). Soweit er als Verfahrensmangel rügt, dass letztere Umstände nicht erhoben worden seien, ist ihm abschließend entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nicht bloß der Bekämpfung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung entgegensteht; sie gilt vielmehr auch bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Rahmen der Unterhaltsbemessung (3 Ob 594/77; EFSlg 30.515 ua). Inwieweit schließlich eine offenbare Gesetzwidrigkeit und Nullität vorliegen soll, führt der Revisionsrekurswerber nicht des näheren aus. Es genügt daher, diesbezüglich auf den oben erwähnten Grundsatz zu verweisen, wonach selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 AußStrG in einem Fall wie diesen nicht zu prüfen wären.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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