European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00593.840.0628.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die minderjährigen Kinder D***** (geboren am ***** 1967) und B***** (geboren am ***** 1969) D***** entstammen der inzwischen geschiedenen Ehe zwischen A***** und H***** D*****. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Kinder stehen dem Vater zu.
In Abänderung eines Beschlusses des Erstgerichts hat das Rekursgericht die Mutter verpflichtet, für die beiden Kinder einen Unterhalt zu zahlen, und zwar für D***** monatlich 2.000 ATS und für B***** monatlich 1.800 ATS. Es ist hiebei von den Bedürfnissen der Kinder und von den Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen sowie dem bisherigen Beitrag der Eltern für die Kinder ausgegangen.
Der vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs richtet sich in Wahrheit nur gegen eine seiner Meinung nach unrichtige Bewertung der Beiträge der Eltern zum Unterhalt der Kinder sowie gegen die seiner Meinung nach im Verhältnis zu seinem Einkommen zu hohe Belastung im Vergleich zu dem der Mutter auferlegten Unterhalt. Inwieweit jedoch Beiträge eines Elternteils zum Unterhalt der Kinder die Beiträge des andern Elternteils vermindern, ist ebenso eine Frage der Unterhaltsbemessung, wie die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern. Demnach richtet sich der Revisionsrekurs ausschließlich gegen die Unterhaltsbemessung, weshalb er gemäß § 14 AußStrG unzulässig ist.
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