OGH 3Ob42/84

OGH3Ob42/8427.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) P***** H*****, und 2) R***** G*****, beide vertreten durch Dr. Otto Kern, Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dkfm. H***** H*****, vertreten durch Dr. Helmut Werthner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 316.466,38 S (Beschwerdegegenstand: 267.335,03 S), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Februar 1984, GZ 13 R 76/84-4, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 20. Dezember 1983, GZ 12 E 10.479/83-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 15. 12. 1983 langte beim Erstgericht ein Antrag der betreibenden Parteien auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung bezüglich der 795/1000-Miteigentumsanteile des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 2905 KG ***** ein. Die betreibenden Parteien legten ein Urteil des Landesgerichts Linz vom 24. 11. 1982, 1 Cg 188/81, vor, mit dem eine vom Verpflichteten gegen die betreibenden Parteien erhobene Klage abgewiesen und der Verpflichtete zur Zahlung der mit 267.335,03 S bestimmten Prozesskosten verurteilt wurde. Weiters legten sie ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 5. 10. 1983 vor, mit dem dieses Urteil bestätigt und der Verpflichtete zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 49.131,35 S verpflichtet wurde. Die betreibenden Parteien behaupteten, das Urteil des Berufungsgerichts sei am 28. 11. 1983 zugestellt worden und der Verpflichtete werde vermutlich gegen dieses Urteil Revision erheben. Da die 14-tägige Leistungsfrist abgelaufen sei, ohne dass eine Zahlung dieser Kosten erfolgt sei, werde zur Sicherung der beiden Kostenforderungen die Sicherungsexekution beantragt. Die betreibenden Parteien führten keinen bestimmten Paragraphen der EO an, stellten keine Behauptung über eine Gefährdung iSd § 370 EO auf und boten nicht an, gegebenenfalls iSd § 371a EO zum Erlag einer Sicherheit bereit zu sein.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution zur Sicherstellung ohne Auferlegung einer Sicherheit.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Parteien abgewiesen wurde.

Das Gericht zweiter Instanz stellte aus dem Prozessakt fest, dass der Verpflichtete gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz keine Revision erhoben hat, so dass dieses inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen wies das Gericht zweiter Instanz darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 Z 1 EO nicht vorlägen, weil die betreibende Partei keine Amtsbestätigung über die erhobene Revision beigelegt hätten. Diese sei auch dann nötig, wenn die Leistungsfrist vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens könne die Sicherstellungsexekution auch schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nur die Kosten des bestätigten nicht aber auch die Kosten des bestätigten Urteils gesichert werden könnten. Für eine Exekution nach § 370 EO hätten die betreibenden Parteien die entsprechenden Gefährdungstatbestände behaupten müssen. Für eine Exekution nach § 371a EO hätten sie sich zum Erlag einer Sicherheit erbieten müssen.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich der Prozesskostenforderung erster Instanz von 267.335,03 S wiederhergestellt wird.

Die betreibenden Parteien bestätigten in ihrem Rechtsmittel, dass die verpflichtete Partei mittlerweile die strittigen Prozesskosten bezahlt habe, welche Zahlung die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz für den 22. 12. 1983 behauptet hatte. Im Übrigen vertraten die betreibenden Parteien die Auffassung, dass sie sich in ihrem Exekutionsantrag nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hätten, so dass die Exekution zumindestens gemäß § 371a EO bewilligt hätte werden müssen, wobei es hier in Ausnahmefällen auch möglich sei, von einer Sicherheitsauferlegung abzusehen. Wenn aber eine Sicherheit nötig sei, würden die betreibenden Parteien eine solche jederzeit erlegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil es an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer fehlt bzw weil es im Grunde nur mehr um eine Entscheidung im Kostenpunkt geht.

Aus dem Vorbringen der betreibenden Parteien ergibt sich nämlich, dass der Hauptsachenbetrag jedenfalls bezahlt wurde, so dass es diesbezüglich nie mehr zur Überführung einer Sicherungsexekution in eine Befriedigungsexekution kommen könnte. Hinsichtlich der Hauptsache könnte daher der Entscheidung über die Berechtigung des von der zweiten Instanz abgewiesenen Sicherungsexekutionsantrags nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommen. Von Bedeutung für die betreibenden Parteien ist die Frage, ob der Sicherungsexekutionsantrag seinerzeit berechtigt oder unberechtigt war, nämlich nur mehr insoweit, als davon das Schicksal der Kostenentscheidung des Sicherungsverfahrens abhängen würde. Ein Interesse der Partei an einer für sie günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz, welche für sich allein in dritter Instanz gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden könnte, kann aber keine Beschwer begründen. Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (vgl Entscheidungen wie MietSlg 33.727, 33.729, 34.826, 34.827).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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