OGH 7Ob572/84

OGH7Ob572/8424.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard H*****, vertreten durch Dr. Heinz Sonnberger, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagten Parteien 1. Ingrid B*****, und 2. Walter B*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Fibrich, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 189.928,32 S sA und 83.100,48 S sA sowie Räumung (Streitwert 197.056,32 S und 83.100,48 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 22. März 1984, GZ R 231, 232/84‑14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 20. Jänner 1984, GZ 3 C 697, 698/83‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00572.840.0524.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Ingrid B***** ist schuldig, der Klägerin die mit 10.868,13 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 640 S Barauslagen und 929,83 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Beide Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin an weiteren Kosten des Revisionsverfahrens 5.434,06 S (darin 320 S Barauslagen und 464,91 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ingrid B***** ist Mieterin eines Geschäftslokals in dem der Klägerin gehörigen Haus in *****. Im selben Haus haben beide Beklagten auch eine Wohnung gemietet. Für das Geschäftslokal beträgt der Mietzinsrückstand 189.928,32 S für die Wohnung 83.100,48 S. Diese Beträge werden mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. außerdem begehrt die Klägerin in beiden Fällen unter Hinweis auf § 1118 ABGB die Räumung des Mietobjekts.

Die Beklagten haben in erster Instanz lediglich eine den Mietzinsrückstand nicht erreichende Gegenforderung kompensando eingewendet, diese Einwendung jedoch in der Tagsatzung vom 6. 12. 1983 (S 16 dA) zurückgezogen.

Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben, wobei das Berufungsgericht auch darauf verwiesen hat, dass die Einwendung der Gegenforderung zurückgezogen worden ist. Das Berufungsgericht hat außerdem ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.

Die von den Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Mit der Revision wird ausschließlich geltend gemacht, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht dadurch verletzt, dass es auf die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Einwendung der Gegenforderung nicht hingewiesen habe. Damit wird aber nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern ein im Verfahren erster Instanz angeblich unterlaufender Verfahrensmangel behauptet. Entgegen den Ausführungen der Revision wurde dieser Umstand in der Berufung nicht einmal andeutungsweise gerügt. Die Berufung geht vielmehr von der aktenwidrigen Annahme der aufrechten Einwendung aus. Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichts im Sinne des § 182 ZPO kann aber vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden, wenn dies in der Berufung nicht gerügt wurde (7 Ob 18/77, 7 Ob 33/80 ua).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei ungefähr auf die beiderseitigen Anteile der Beklagten am Streitwert Bedacht genommen wurde.

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