Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies das Meistbot der versteigerten Liegenschaften des Erstverpflichteten (EZ ***** KG A*****) und der Zweitverpflichteten (EZ ***** KG A*****) in Höhe von zusammen 4 Mill S sA wie folgt zu:
Aus dem Erlös beider Liegenschaften:
An Vorzugsposten 9.913,94 S der Gemeinde Absam.
Ferner:
I. A) Aus dem Erlös der Liegenschaft EZ ***** 2.065.826,64 S der S*****.
B) 1. Aus dem Erlös der Liegenschaft EZ ***** 1.257.367 S der S*****.
2. Den Überling aus dem Erlös der Liegenschaft EZ ***** von 666.892,42 S der Zweitverpflichteten.
II. 1. Aus dem Zinsenzuwachs zu EZ ***** 9.402,77 S der S*****.
2. Aus dem Zinsenzuwachs zu EZ *****
a) 5.708,77 S der S*****,
b) 3.049,57 S der Zweitverpflichteten.
Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Verteilungsbeschluss in seinem Punkt I. B.) 2 und in seinem Punkt II. 2. b) insoweit auf, als der zweitverpflichteten Partei zu I. B.) 2. ein 239.970,42 S übersteigender Betrag (also ein zusätzlicher Betrag von 426.922 S - richtig wären freilich 426.902 S wie im Rekurs der betreibenden Partei - und zu II. 2. b) ein 1.092,24 S übersteigender Betrag (also ein zusätzlicher Betrag von 1.957,33 S) zugewiesen wurden, und trug dem Erstgericht auf, im Umfange der Aufhebung nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Einen Rechtskraftvorbehalt verfügte das Gericht zweiter Instanz nicht.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der beiden verpflichteten Parteien mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass der Verteilungsbeschluss des Erstgerichts wiederhergestellt werde.
Dieser Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO unzulässig. Auch im Meistbots-verteilungsverfahren ist nämlich ein echter Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt unanfechtbar (Heller-Berger-Stix, 666; SZ 23/398 ua, zuletzt 3 Ob 145/83). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, wobei darauf hingewiesen sei, dass dem vom Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz nicht betroffenen Erstverpflichteten auch die Rechtsmittel-legitimation fehlt.
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