Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses durch Beisetzung des gemäß § 528 Abs 2 ZPO erforderlichen Ausspruchs, ob der Beschwerdegegenstand an Geldeswert den Betrag von 300.000 S übersteigt bzw verneinendenfalls, ob der Rekurs iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat die vorliegende Aufkündigung für unwirksam erklärt und das Klagebegehren mangels hinreichender Bezeichnung des Bestandgegenstands zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hielt den vorgenannten Zurückweisungsgrund nicht für gegeben, hob den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts demgemäß auf und wies dieses an, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.
Der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluss stellt sich inhaltlich als Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dar, sodass er unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO (vgl § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO) anfechtbar wäre (siehe Anm zu § 527 in MTA ZPO³; SZ 12/17, SZ 45/76, SZ 49/61 uva). Ob diese Anfechtbarkeit gegeben und der von der beklagten Partei eingebrachte Rekurs somit zulässig ist, hängt von den diesbezüglichen rekursgerichtlichen Aussprüchen ab, welche jedoch unterblieben und daher nachzuholen sind.
Sollte der Ausspruch dahin lauten, dass der Beschwerdegegenstand 300.000 S nicht übersteigt, dann wäre weiters auszusprechen, ob der Rekurs im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
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