OGH 5Ob1515/84

OGH5Ob1515/8415.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kriemhild R*****, vertreten durch Dr. Johannes Blume, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herlinde T*****, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen 18.825,30 S samt Zinsen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Februar 1984, GZ 7 R 172/83‑10, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB01515.840.0515.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrte von der beklagten Erbin aus dem Übereinkommen vom 21. 3. 1980 die Zahlung des Pflichtteils von 175.864 S samt 10 % Zinsen aus 76.000 S, seit dem 22. 3. 1981 und aus weiteren 76.000 S seit dem 22. 3. 1982. Die Beklagte rechnete mit ihrer vollstreckbaren Kostenforderung von 77.797,50 S auf und bezahlte am 28. 3. 1983 100.000 S. Die Klägerin erklärte nun, ihre Forderung habe infolge der vereinbarten Wertsicherung 178.752 S betragen und schränkte infolge der Tilgung durch Aufrechnung und Zahlung an Kapital von 177.797,50 S ihr Zahlungsbegehren auf 19.730,50 S (954,50 S an restlichem Kapital und 18.776 S an Nebenforderung als Betrag der 10 % Zinsen aus 76.000 S der Zeit vom 22. 3. 1981 bis 21. 3. 1982 und aus 152.000 S der Zeit vom 22. 3. 1982 bis 16. 1. 1983) samt 4 % Zinsen ab dem 14. 4. 1983 ein.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 19.681,20 S samt Zinsen und wies ein Mehrbegehren von 49,30 S ab, weil sich aus der Aufwertung nur ein Betrag von 178.702,70 S ergebe. Das Berufungsgericht änderte das Urteil infolge der Berufung der Beklagten, die den stattgebenden Teil des erstrichterlichen Urteils insoweit unbekämpft gelassen hatte, als sie zur Zahlung von 905,20 S verurteilt worden war, im angefochtenen Teil dahin ab, dass das Begehren auf Zahlung weiterer 18.825,30 S abgewiesen wird.

Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist schon deshalb unzulässig, weil dieses Rechtsmittel nicht zusteht, wenn die Bekämpfung des Urteils der zweiten Instanz überhaupt nicht stattfindet, weil der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO). Der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, ändert daran nichts (§ 500 Abs 3 und § 508a Abs 1 ZPO).

Da die Zinsenforderung als Nebenforderung mit der Hauptforderung geltend gemacht wurde, ist sie nach § 54 Abs 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu lassen. Schon im Berufungsverfahren war Streitgegenstand nur mehr die, wenn auch in einem Kapitalsbetrag ausgedrückte, Nebenforderung an Zinsen aus der Hauptforderung. Der Beschwerdegegenstand kann daher nicht höher sein. Als Wert der Nebenforderungen ist aber kein Betrag anzusetzen, so dass der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigen kann. Dass der strittige Betrag der Zinsen höher ist, als ihr für die Berechnung nach § 54 Abs 2 JN anzusetzender „Wert“, ändert daran nichts.

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