OGH 5Ob545/84

OGH5Ob545/8415.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jenski, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Vormundschaftssache der am ***** 1972 außer der Ehe geborenen mj Claudia M***** infolge Revisionsrekurses des Vaters Eduard K*****, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Jänner 1984, GZ 43 R 1316/83‑72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 1. September 1983, GZ 1 P 155/74‑65, bestätigt wurde folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00545.840.0515.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Vater ist aufgrund des erstgerichtlichen Beschlusses vom 5. 5. 1980, ON 20, verpflichtet, dem Kind ab dem 10. 1. 1978 monatlich 1.260 ATS an Unterhalt zu leisten.

Mit Beschluss vom 1. 9. 1983, ON 65, verpflichtete das Erstgericht den Vater, dessen Herabsetzungsantrag vom 4. 5. 1982, ON 50, es abwies, auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 15. Wiener Gemeindebezirk als besonderen Sachwalters vom 18. 2. 1983, ON 59, dem Kind ab dem 23. 2. 1983 monatlich 2.000 ATS an Unterhalt zu leisten. Das Erstgericht, das den Vater wiederholt vergeblich zur Vorlage von Unterlagen über sein Einkommen aufgefordert hatte, ging aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass der Vater als selbständiger Gastwirt zumindest ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 ATS erziele; da den Vater keine weiteren Sorgepflichten träfen, übersteige der begehrte Unterhalt, der zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes unbedingt erforderlich sei, auch nicht seine Leistungsfähigkeit.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, dem der Einkommensteuerbescheid für 1982 beigelegt ist, mit dem Vorbringen, wegen zu geringen Einkommens zur Unterhaltsleistung außerstande zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil gemäß § 14 Abs 2 AußStrG gegen eine Entscheidung der zweiten Instant über die Bemessung gesetzlicher Unterhalsansprüche ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zum Bemessungskomplex gehört (Jud 60 neu = SZ 27/177).

Der Revisionsrekurs wäre überdies verspätet, weil er erst nach Ablauf der 14 Tage betragenden Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) zur Post gegeben wurde (die im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland unzulässige [siehe § 121 Abs 1 ZPO, § 11 ZustellG; § 23 Abs 1, § 31 Abs 1 RHEZiv 1983, JABI 1983/23] Zustellung unmittelbar durch die Post wurde gemäß § 7 ZustellG dadurch geheilt, dass die Entscheidung des Rekursgerichts dem Vater am 9. 2. 1984 tatsächlich zugekommen ist [siehe seine Unterschrift auf dem internationalen Rückschein]; der Revisionsrekurs wurde erst am 27. 3. 1984 zur Post gegeben); seine Berücksichtigung im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG käme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Kind durch den Zuspruch des erhöhten Unterhalts bereits Rechte erworben hat.

Über den im Revisionsrekurs erhaltenen neuerlichen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

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