Spruch:
Die Rekursschrift vom 21. 3. 1984 wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der EZ 2 der KG P***** war nach § 12 Abs 1 AllgGAG nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht. Der Landeshauptmann beantragte am 2. 2. 1983, an bestimmten in der Natur öffentliches Wassergut bildenden Grundstücken dieser Einlage die Republik als Eigentümer einzutragen (§ 12 Abs 1 AllgGAG und § 203 GV).
Das Erstgericht bewilligte die Abschreibung der im Antrag bezeichneten Grundstücke aus der EZ 2 der KG P***** (öffentliches Gut), die Eröffnung der neuen Einlage EZ 2735 und dort die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Republik Österreich, Land- und Forstwirtschaftsverwaltung (Wasserbau).
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Anrainers E***** M***** zurück. Er behaupte nicht einmal, durch den Beschluss des Erstgerichts in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein.
Gegen die Zurückweisung des Rekurses überreichte der Rechtsmittelwerber am 16. 3. 1984 einen selbst verfassten Rekurs. Am 26. 3. 1984 langte ein weiterer von seinem Rechtsanwalt am 21. 3. 1984 abgefasster Rekurs beim Erstgericht ein.
Die zweite Rekursschrift ist zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingegangen ist. Der Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz wurde dem Rechtsmittelwerber durch die Hinterlegung beim Postamt ***** zugestellt (§ 17 Abs 1 ZustG). Die hinterlegte Sendung galt mit dem ersten Tag der Abholfrist (20. 2. 1984) als zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 ZustG). Nach § 62 AllgGAG richtet sich nur die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 AllgGAG bezeichneten sowie der im Richtigstellungsverfahren ergehenden Beschlüsse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. In diesem Bereich beträgt daher die Rekursfrist nur vierzehn Tage. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuchs gefasst werden und die sich auf die im AllgGAG geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten hingegen die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Die Rekursfrist beträgt daher bei Zustellung im Inland 30 Tage. Die Tage, während deren sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, dürfen bei der Berechnung dieser Frist nicht abgerechnet werden (§ 123 Abs 1 und § 81 Abs 2 GBG). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof hätte daher spätestens am 21. 3. 1984 beim Erstgericht einlangen müssen, um rechtzeitig zu sein. Dies trifft für den Rekurs vom 16. 3. 1984 zu, nicht aber die zweite Rekursschrift, die schon deshalb nicht beachtet werden kann (vgl überdies Fasching IV 26).
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Rekursgericht den Rekurs nicht abgewiesen (§ 126 Abs 1 GBG), sondern zurückgewiesen hat (NZ 1982, 188; NZ 1979, 46; EvBl 1979/143 ua). Er ist jedoch nicht berechtigt, weil dem Einschreiter tatsächlich keine Rechtsmittelbefugnis zukommt, den die Einverleibung des Eigentümers nach § 12 Abs 1 AllgGAG und § 203 GV anordnenden Beschluss anzufechten. Die Frage der Legitimation zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Grundbuchsgerichts ist in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach § 9 AußStrG zu beurteilen (SZ 45/74; SZ 43/102; SZ 42/38; SZ 42/17 uva). Neben dem Vorliegen der Beschwer ist in Grundbuchsachen noch Voraussetzung der Rekurslegitimation, dass der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluss in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein kann, dass seine bücherlichen Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (EvBl 1978/124; NZ 1982, 188 uva). Auch wenn diese Voraussetzungen auf sie nicht zutreffen sollten, steht der Rekurs im Antragsverfahren dem Antragsteller (Bartsch, GBG7, 602) und in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren allenfalls den Personen zu, deren verbücherungsfähige Rechte das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat (OGH 3. 3. 1981, 5 Ob 3/81).
Der Anrainer, der sich dadurch beschwert fühlt, dass er bisher an Grundstücke grenzte, deren Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen war, weil in dem Eigentumsblatt nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht war, nach der auf Antrag des Eigentümers vorgenommenen Eigentumseintragung aber an die gleichen Grundstücke grenzt, nur dass nun deren Eigenschaft als öffentliches Wassergut - die nicht erst durch die Eintragung begründet wurde - ersichtlich gemacht und deren Eigentümer (§ 4 Abs 1 Satz 2 WRG) eingetragen wurde, hat kein Rekursrecht gegen das Vorgehen nach § 12 Abs 1 AllgGAG. In bücherlichen Rechten verletzt kann der Anrainer durch die vorgenommenen bücherlichen Eintragungen auch nicht dadurch sein, dass er ein nach dem Schreiben der Gemeinde vom 12. 3. 1984 nur 3 m² großes Trennstück seines Grundstücks 260/1 in das öffentliche Gut zur Schaffung einer Verkehrsfläche abgetreten hat. Die bücherliche Durchführung dieses Teilungsplans steht noch aus. Selbst wenn aber die Einbeziehung des Trennstücks in das von der Beschlussfassung des Erstgerichts betroffene Grundstück 309/2 beabsichtigt sein sollte, wird durch die Eintragungen in das Eigentumsrecht des Anrainers nicht eingegriffen, weil er selbst davon ausgeht, dass er das Eigentum an dem Trennstück aufgegeben hat und dieses nach der Verbücherung ins Eigentum einer anderen Rechtsperson übergehen soll.
Andere Interessen oder die Beeinträchtigung anderer als bücherlicher Rechte an den betroffenen Grundstücken konnten dem Anrainer aber die Legitimation zum Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluss nicht verschaffen. Die infolge des zulässigen Rechtsmittels zu überprüfende Rechtsmittelzurückweisung durch die zweite Instanz erfolgte rechtsrichtig.
Dem Rekurs des Anrainers ist deshalb nicht Folge zu geben.
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