OGH 9Os46/84

OGH9Os46/848.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harold Berndt A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 2, 86 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Jänner 1984, GZ 10 Vr 2038/83-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, und des Verteidigers Dr. Franz MüllerStrobl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 (Abs 2), 86 StGB verurteilt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 27. März 1984, GZ 9 0s 46/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, zog als mildernd keinen Umstand in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 86 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.

Daß er von Anfang an zugab, Engelbert B aus dem Lokal gestoßen bzw. 'geschupft' zu haben, kann bei der gegebenen Beweislage - Beobachtung des Vorfalles durch mehrere Personen - nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet werden, zumal die Verantwortung des Berufungswerbers jegliches Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens vermissen ließ (vgl. Leukauf-Steininger 2 , RN 25 zu § 34 StGB). Da Engelbert B nach den erstgerichtlichen Konstatierungen - ebensowenig wie seine Freunde - nennenswerte Tätlichkeiten setzte, bevor er zunächst von Franz C mit dem Aschenbecher geschlagen und sodann vom Angeklagten rücklings über die Treppe gestoßen wurde, kann der Berufungswerber für sich auch nicht als mildernd ins Treffen führen, die Tat sei geschehen, weil er Ruhe und Ordnung im Lokal aufrecht erhalten wollte.

Dem einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten - darunter ein Raub - stehen sohin in der Tat keine ins Gewicht fallenden Milderungsgründe gegenüber. Unter diesem Aspekt und bei einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz erscheint aber die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht und damit einer Reduktion unzugänglich.

Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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