Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird Folge gegeben und einerseits die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt, andererseits aber die Anwendung des § 43 Abs. 1 und 2 StGB aus dem angefochtenen Urteil ausgeschaltet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 61-jährige Kaufmann und Berufsschullehrer i.R. Ing. Josef A der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB und des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz 1./ am 21. August 1982 vorsätzlich an einer eigenen Sache, nämlich am Dachboden seines Hauses Karlauplatz Nr. 7, durch eine elektrisch gesteuerte Zündanlage eine Feuersbrunst verursacht und dadurch sowohl eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der Helene B als auch für das Eigentum des Ing. Bruno (Peter) C in großem Ausmaß herbeigeführt, und 2./ nach dem 21. August 1982 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Repräsentanten der D E F AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Erstattung einer Brandschadensversicherungsmeldung hinsichtlich des zu 1./ beschriebenen Brandes, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung der Schadenssumme, zu verleiten versucht, die die genannte Versicherungsgesellschaft am Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag (geschätzter Schaden 185.500,89 S zusätzlich 5.000 S aus der Haushaltsversicherung) schädigen sollte. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen faßte der Angeklagte nach erfolglosen Versuchen, sein Haus in Graz, Karlauplatz Nr. 7, zu verkaufen, den Entschluß, dieses durch Brandstiftung zu vernichten, um sodann der D E F AG die Versicherungssummen aus Feuer- und Hausratsversicherung herauszulocken und dadurch seine prekäre finanzielle Situation zu verbessern. Um den Verdacht der Täterschaft von sich abzulenken, errichtete er am 21. August 1982 auf dem Dachboden des bezeichneten Hauses, der vom Dachboden des dem Ing. C gehörenden Nachbarhauses Triesterstraße Nr. 3 nicht getrennt war, eine Zündfalle, wobei er eine 24 Stunden-Zeitschaltuhr der Marke 'Grässlin' aus seinem Geschäft in der Kadettengasse Nr. 5 benützte, die über einen Stromanschluß und eine Heizspirale gegen 1.00 Uhr des 22. August 1982 Benzin zur Entzündung brachte.
Die tatplangemäß verursachte Feuersbrunst bewirkte eine (vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte) Gefährdung der im Nachbarhaus wohnenden 76- jährigen Helene B, vernichtete den Dachstuhl des Hauses Karlauplatz Nr. 7 und griff infolge der Verschachtelung der beiden Häuser auch auf den Dachstuhl des Nachbarhauses über, konnte aber durch das rasche Eingreifen der Feuerwehr der Stadt Graz - noch in der Ausbreitungsphase - gegen 2.30 Uhr eingedämmt werden. Der entstandene Sachschaden am Haus des Angeklagten betrug ca. 185.000 S, der am Nachbarhaus des Ing. C ca. 50.000 S. Am 23. August 1982 erstattete der Angeklagte unter Verschweigung der Brandursache eine Schadensanzeige an die G H F AG, um solcherart die Schadensliquidierung aus den bei dieser Versicherungsanstalt bestehenden Versicherungsverträgen einzuleiten. Eine Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Vinkulargläubiger, die I J, bei der der Angeklagte Verbindlichkeiten in der Höhe von 1,500.000 S bis 2,000.000 S hatte, unterblieb, weil der Angeklagte in den Verdacht der Brandstiftung geriet.
Von dem weiteren Anklagevorwurf, am 16. November 1982 im gegenständlichen Verfahren ein verfälschtes Beweismittel gebraucht zu haben (§ 293 Abs. 2 StGB), wurde Ing. A (rechtskräftig) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
I./ Zur Verfahrensrüge:
Unter Anrufung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung (vgl. S 367 bis 370 und S 295, 396/Band II) gestellten Beweisanträge, worin er eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt.
Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Beweisanträge:
1./ Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Elektrofache zum Beweise dafür, daß der Zündmechanismus eine 'Bastlerarbeit', keinesfalls aber 'das Werk eines Sachverständigen aus dem Gebiete des Elektrowesens' darstellt und daß die für den Zündmechanismus verwendete Schaltuhr mit der im Geschäft vorhanden (gewesenen) nicht ident ist bzw. nicht ident sein muß (S 367/Band II) sowie zum Nachweis dafür, 'daß der Angeklagte den Brand nicht gelegt hat, insbesondere daß keine Gegenstände aus dem Geschäft verwendet worden sind' (S 395, 396/Band II), mit der Begründung, die diesbezüglichen Aussagen des Brandsachverständigen Ing. K in seinem Gutachten seien widersprüchlich und laienhaft (Punkt 1./ a der Rechtsmittelschrift); 2./ Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Schlosserfach darüber, daß die Dachbodentüre ebenso wie die Hofeingangstüre und die Hauseingangstüre mit einem Zweit- oder Nachschlüssel geöffnet worden sein könnte (S 367/Band II;
Punkt 1./ b der Rechtsmittelschrift);
3./ Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und Beischaffung der Krankengeschichten des Landeskrankenhauses Graz betreffend den Krankenhausaufenthalt des Angeklagten in der Zeit vom 25. November 1982 bis 20. Dezember 1982 zum Beweis dafür, daß Aufregungen für Zuckerkranke äußerst schädlich sind und Zuckerkranke (dadurch) in einen Verwirrungszustand geraten können, sodaß die diesbezüglichen Erklärungen des Angeklagten keine 'Flucht in die Krankheit' darstellen, und daß allfällige 'ungenaue Angaben' auf diese Umstände zurückzuführen sind (S 367, 368/Band II; Punkt 1./ c der Rechtsmittelschrift);
4./ Beiziehung eines Buchsachverständigen und Vernehmung des Zeugen L zum Nachweis dafür, daß weder eine überschuldung des Angeklagten noch eine 'prekäre finanzielle Situation' vorlag (S 368/Band II;
Punkt 1./ d der Rechtsmittelschrift);
5./ Beischaffung von Akten, und zwar a/ des Aktes 110/3-K II 19.885/82 des Magistrates Graz zum Nachweis dafür, daß eine Feuermauer (zwischen den Häusern Karlauplatz Nr. 7 und Triesterstraße Nr. 3) erst am 21. Jänner 1983 vorgeschrieben wurde (S 368/Band II; Punkt 1./
e der Rechtsmittelschrift);
b/ von Strafakten betreffend Dagmar M zum Beweis dafür, daß diese wiederholt Feuerwehr und Polizei wegen eines Brandes alarmiert hat. woraus sich ergebe, daß der Täter (der gegenständlichen Brandstiftung) 'in einem anderen Personenkreis zu suchen sei' (S 368/Band II; Punkt 1./ f der Rechtsmittelschrift);
c/ der Akten 5 C 391/81 und 5 C 363/82 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zum Beweis dafür, daß der Angeklagte keinesfalls mutwillig oder bösartig Prozesse gegen Dolly N und Dagmar M angestrengt hat (S 369, 370/ Band II; Punkt 1./ k der Rechtsmittelschrift);
d/ des Aktes 14 Cg 63/81 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zum Nachweis dafür, daß in diesem Verfahren nicht der Angeklagte, sondern sein Nachbar Ing. C als Kläger aufgetreten ist und daß dieses Verfahren wegen anhängiger Vergleichsgespräche bereits zum zweiten Mal ruht (S 370/ Band II;
Punkt 1./ l der Rechtsmittelschrift);
6./ Durchführung eines Ortsaugenscheines a/ im Hause Karlauplatz Nr. 7 zum Nachweis dafür, daß der Dachboden dieses Hauses von jenem des Hauses Triesterstraße Nr. 3 nicht getrennt ist und der Täter daher auch auf andere Art (als durch das Haus Karlauplatz Nr. 7) auf diesen Dachboden gelangt sein könne (S 368/Band II; Punkt 2./ g der Rechtsmittelschrift sowie zum Beweis dafür, daß (durch den Brand) für Helene B keine Gefahr für Leib oder Leben herbeigeführt wurde (S 369/Band II;
Punkt 1./ j der Rechtsmittelschrift);
b/ im Geschäft in der Kadettengasse Nr. 5 zum Nachweis dafür, daß sich dort ein umfangreiches Lager an Elektrowaren befindet und dem Angeklagten daher durchaus 'entgangen sein konnte, welche Schaltuhr in diesem Geschäft eingebaut war' (S 369/Band II; Punkt 1./ h der Rechtsmittelschrift);
7./ ergänzende Vernehmung des Zeugen Emil O zum Nachweis dafür, daß an 'zahlreichen Schlössern Beschädigungen und Bosheitsakte vorgefallen sind', sodaß auch die vorliegende Brandstiftung ein Bosheitsakt gewesen sein kann (S 369/Band II; Punkt 1./ i der Rechtsmittelschrift) und 8./ Vernehmung seiner Tochter Beatrix A zum Nachweis dafür, daß zwei Dachbodenschlüssel vorhanden waren (S 370/Band II; Punkt 1./ m der Rechtsmittelschrift).
Das Erstgericht hat alle diese Beweisanträge mit in der Hauptverhandlung (am 13. Oktober 1983) gemäß § 238 Abs. 2 StPO verkündeten Zwischenerkenntnissen (S 390 ff, 396/Band II) abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Zu 1./: Von der Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Elektrofache konnte das Erstgericht ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten schon deshalb Abstand nehmen, weil der (als Brandsachverständiger zugezogene) Sachverständige Ing. Friedrich K über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektrotechniker verfügt und auf Brandursachenermittlung 'auf dem elektrotechnischen Sektor' spezialisiert ist (S 379/Band II). Seine klaren, bestimmten und widerspruchsfreien Ausführungen ließen deshalb auch beim erkennenden Gericht - worauf es allein ankommt (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO, ENr 133 zu § 281 Z 4) - keinen Zweifel daran aufkommen (S 390/Band II), daß er über die im vorliegenden Fall erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung eines Gutachtens verfügt. Im übrigen ist dem Erstgericht auch darin beizupflichten, daß die Frage, ob die zur Brandauslösung verwendete Schaltuhr der Marke 'Grässlin' mit der 'im Geschäft verwendeten' ident ist oder nicht, keinen ausschließlich vom Sachverständigen auf Grund besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten zu beurteilenden Umstand betrifft (S 397/Band II). Davon abgesehen hat der Angeklagte selbst zugestanden, daß im Verteilerkasten des Geschäftes in der Kadettengasse Nr. 5
nicht eine Schaltuhr der Marke 'AEG', sondern eine solche der Marke 'Grässlin' montiert war (S 428; 454/Band I; vgl. auch S 287/ Band II). Was letztlich den Umstand betrifft, ob der zur Brandstiftung verwendete Zündmechanismus laienhaft oder fachmännisch konstruiert war, so bedurfte es hiezu keiner weiteren Beweisaufnahme, weil daraus keine entscheidenden Rückschlüsse auf die Person des Brandstifters gezogen werden könnten; kann sich doch auch ein Fachmann - gerade im gegebenen Zusammenhang - durchaus bewußt einer eher laienhaften Vorgangsweise bedient haben.
Zu 2./: Dem bekämpften Zwischenerkenntnis ist darin beizupflichten, daß grundsätzlich jedes Schloß mit einem Zweit- oder Nachschlüssel geöffnet werden kann (S 390/Band II). Welche konkreten, für die Lösung der Schuldfrage im vorliegenden Fall bedeutsamen Tatsachen über die Ergebnisse der diesbezüglichen Untersuchung des Schlüssels durch den kriminaltechnischen Dienst (vgl. S 261 ff/Band I; 437/Band II) hinaus aber durch die Beiziehung eines Schlossers hätten geklärt werden können, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen.
Zu 3./: Die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen und die Beischaffung der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses Graz zum angeführten Beweisthema wurden - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - zu Recht abgelehnt, weil der Gesundheitszustand des Angeklagten, insbesondere seine Zuckerkrankheit, dem Schöffensenat ohnedies bekannt war (S 391/ Band II). Die Beurteilung der Angaben des Angeklagten im Hinblick auf seine Erkrankung oblag aber ausschließlich der Beweiswürdigung der Tatrichter. Zu 4./: Soweit der Angeklagte die Zuziehung eines Buchsachverständigen und die Vernehmung des Zeugen L zum Nachweis dafür verlangt, daß er weder überschuldet war noch sich in einer 'prekären finanziellen Situation' befand, ist ihm entgegenzuhalten, daß - was auch das Erstgericht sinngemäß zum Ausdruck bringt (S 391/Band II) - dieser Beweisantrag nur das (mögliche) Motiv seines deliktischen Handelns, nicht aber eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft. Die Ablehnung eines Beweisantrages begründet aber dann keine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, wenn der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist. Im übrigen ließ der Angeklagte den vom Erstgericht mit 1,500.000 S bis 2,000.000 S festgestellten Schuldenstand unbekämpft.
Zu 5./: Beizupflichten ist der Begründung des Erstgerichtes für die Ablehnung der Anträge auf Beischaffung von Bau-, Straf- und Zivilakten, betrifft doch keines der in diesen Beweisanträgen der Verteidigung angeführten Beweisthemen eine für die Lösung der Schuldfrage entscheidungswesentliche Tatsache (S 391, 393/Band II). Zu 6./: Ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten konnte auch die Durchführung der beantragten Lokalaugenscheine im Hause Karlauplatz Nr. 7 und im Geschäft in der Kadettengasse Nr. 5 unterbleiben.
Denn zum einen ging das Erstgericht ohnedies davon aus, daß - was unter anderem durch den Lokalaugenschein unter Beweis gestellt werden sollte - der Dachboden des Hauses Karlauplatz Nr. 7 von dem des Hauses Triesterstraße Nr. 3
nicht getrennt ist (S 420/Band II), zum anderen konnte es sich den erforderlichen überblick über die örtlichen Gegebenheiten des Brandobjektes aus der Brandortbeschreibung und den Fotografien der Lichtbildmappe verschaffen (S 19 ff; 231 ff/Band I). Im übrigen nahm der Schöffensenat ohnedies 'beschwerdekonform' an, daß der in Rede stehende Dachboden über eine Falltüre in der Wohnung der Helene B auch vom Hause Triesterstraße Nr. 3 betreten werden konnte (S 420/Band II). Zuzustimmen ist dem Erstgericht auch in seiner Argumentation, daß durch den Lokalaugenschein im Geschäft in der Kadettengasse Nr. 5 keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Umstände unter Beweis gestellt werden könnten.
Zu 7./: Zum Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen Emil O konnte das Schöffengericht zutreffend davon ausgehen, daß dieser Zeuge ohnedies in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 1983 ausführlich vernommen wurde (S 346 ff/Band II) und insbesondere (auch) zum gegenständlichen Beweisthema Stellung genommen hat (S 351/Band II). Seine neuerliche Einvernahme zu eben diesem Beweisthema war somit durchaus entbehrlich, zumal im Beweisantrag Umstände, welche die abermalige Vernehmung rechtfertigen könnten, nicht behauptet wurden.
Zu 8./: Die Vernehmung der Zeugin Beatrix A schließlich konnte ohne Nachteil für den Angeklagten deshalb unterbleiben, weil schon die Zeugen Gertrud A (S 361/Band II) und Edith A (S 327/Band II) deponierten, daß ursprünglich zwei Dachbodenschlüssel vorhanden waren (vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen Emil O, S 349/Band II).
II./ Zur Mängelrüge:
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich im wesentlichen in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gerichtshof verwerteten Beweismittel (aus denen der Beschwerdeführer zum Teil andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will) und damit in einem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO); formale Begründungsmängel werden darin nicht aufgezeigt.
Im einzelnen ist dem Angeklagten entgegenzuhalten:
a/ Weder mit dem Hinweis, es werde einem Personenkreis Glauben geschenkt, der dem Beschwerdeführer 'schlecht gesinnt ist', noch durch die Behauptung, die vom Erstgericht als mögliches Motiv der Tat ins Kalkül gezogene 'überschuldung' des Angeklagten sei 'durch nichts untermauert', wird hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO konkret aufgezeigt. Soweit der Angeklagte dieses 'Motiv' nicht gelten lassen will, ist er aber doch darauf zu verweisen, daß sein - insoferne unbekämpft gebliebener - Schuldenstand zur Tatzeit 1,500.000 S bis 2,000.000 S betrug (S 414/Band II), und daß er das Brandobjekt für 1,300.000 S abstoßen wollte, jedoch keinen Kaufinteressenten finden konnte (S 417, 418/ Band II). Mag auch der Ausdruck 'überschuldung' (S 445/Band II) im vorliegenden Fall nicht zutreffen, so bleibt doch als denkmögliches Handlungsmotiv die prekäre finanzielle Situation des Angeklagten mit einem aktuellen Schuldenstand in der angeführten Höhe in Verbindung mit dem erfolglosen Versuch, das Objekt Karlauplatz Nr. 7 abzustoßen (S 417 f/Band II).
b/ Als (unbekämpfbarer) Akt freier richterlicher Beweiswürdigung stellt sich auch die denkrichtige Schlußfolgerung des Erstgerichtes dar, der Angeklagte, der bei seiner Befragung am 22. August 1982 erklärte, letztmals am 18. August 1982 auf dem Dachboden gewesen zu sein, habe nur deshalb bei seiner polizeilichen Vernehmung am 27. August 1982 angegeben, daß er auch am 21. August 1982 im Hause Karlauplatz Nr. 7 gewesen sei (für welchen Aufenthalt er allerdings keine plausiblen Gründe anzugeben wußte), weil er befürchtete, dabei gesehen worden zu sein (S 407; 438/Band II). Der Beweggrund für eine bestimmte Handlungsweise kann nämlich in der Regel nur im Wege einer Schlußfolgerung aus dem nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhalten eines Menschen festgestellt werden. Entspricht eine derartige Schlußfolgerung - wie im vorliegenden Fall - den Gesetzen der Logik, kann dagegen im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden, daß aus den Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können.
c/ Gleiches gilt für den Einwand des Angeklagten, ihm werde 'nachteilig ausgelegt', daß er (fälschlich) eine 'AEG'- Uhr als jene präsentierte, die für die Geschäftsbeleuchtung (im Geschäft Kadettengasse Nr. 5) verwendet worden sei, ohne insoweit die Möglichkeit eines Irrtums seinerseits in Betracht zu ziehen. Mit diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte die gesamte, insoweit minutiös dargelegte Beweisführung des Schöffengerichtes (S 408 ff, 425 ff/Band II). In gleicher Weise setzt sich der Beschwerdeführer über die ins Detail gehenden Ausführungen des Schöffengerichtes im Urteil hinweg und behauptet aktenfremd, das Erstgericht habe aus der Tatsache, daß der Zündmechanismus mit einer Schaltuhr, die über eine 24 Stundeneinstellung verfügte, ausgelöst worden ist, geschlossen, 'daß er auf dem Dachboden gewesen sei'. Ebenso aktenfremd ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe in Anlehnung an die Aussage der Zeugin P festgestellt, daß nur ein Bodenschlüssel vorhanden gewesen sei (vgl. demgegenüber S 438, 439/Band II). d/ Soweit sich der Beschwerdeführer gegen illustrative Ausführungen des Erstgerichtes bezüglich seiner Persönlichkeit wendet, macht er keinen Begründungsmangel bezüglich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen geltend, sondern bekämpft insoweit erneut bloß die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Verantwortung eines Angeklagten ist vor allem der persönliche Eindruck entscheidend, der sich aber in Worten nur unzureichend wiedergeben läßt. Mit der Erörterung einzelner, noch dazu aus dem Zusammenhang gerissener Umstände der Persönlichkeitsanalyse des Schöffensenates wird daher ein Begründungsmangel nicht dargetan.
e/ Daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 27. August 1982 freiwillig angegeben hat, zuletzt am 21. August 1982 im Brandobjekt gewesen zu sein, hat das Erstgericht ohnedies konstatiert (S 407/Band II), daraus allerdings nicht die vom Beschwerdeführer verlangten Schlußfolgerungen gezogen. Insoweit wendet er sich aber neuerdings und ebenso gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung wie mit den weitwendigen Spekulationen, was seiner Meinung nach 'ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Elektrofachmann und Elektrohändler' angesichts der durch die Löschung des Brandes geschaffenen Beweislage getan hätte, um sein (allfälliges) Verschulden zu verheimlichen.
f/ Ins Leere geht der Vorwurf 'kursorischer Begründung', den der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Ausführungen des Erstgerichtes auf 'Blatt 5 des Urteiles' (S 411/Band II) erhebt. Denn ersichtlich handelt es sich bei diesen Ausführungen um die Aufzählung der vom Schöffengericht verwendeten Beweismittel, nicht aber um die Begründung des Schuldvorwurfes.
Soweit sich der Angeklagte mit Beziehung auf die Urteilsausführungen 'Blatt 6 bis 8' neuerdings gegen Persönlichkeitswertungen wendet und insoferne die Beweiskraft der Aussagen mehrerer Zeugen in Frage stellt, ist er auf das in diesem Zusammenhang bereits Gesagte zu verweisen. Der angerufene formelle Nichtigkeitsgrund wird damit insgesamt nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. g/ Den Erhaltungszustand des Hauses Karlauplatz Nr. 7 konnte das Erstgericht mängelfrei den im Akt erliegenden Fotos (S 239 bis 245/Band I) und der Baubeschreibung (S 297 f/ Band I, vgl. auch S 357/Band I) entnehmen, ohne daß es insoweit - wie schon gesagt - des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines bedurfte. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe 'in den letzten Wochen vor dem Brand alle einigermaßen brauchbaren Gegenstände abtransportieren lassen' (S 418/Band II), gründet das Erstgericht ersichtlich auf die Angaben des (beim Abtransport mittätigen) Zeugen Helfried S*** (S 320 f/Band II) und der Zeugin Johanna P (S 323 f/Band II). h/ Die Urteilsannahme hinwieder, daß im Beschwerdeführer 'der Plan reifte, mittels einer Brandstiftung einerseits die Versicherungssumme zu kassieren', um dadurch den Schuldenstand zu reduzieren und 'andererseits das lastenfrei gewordene Grundstück billig und günstig verkaufen zu können', stellt nicht - wie die Beschwerde meint - eine 'Mutmaßung ohne zureichende Begründung' dar; sie ist vielmehr das Ergebnis eines denkrichtig aus dem nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhalten des Angeklagten gezogenen Schlusses. Mit dem Hinweis, daß aus diesen äußeren Umständen auch andere - gegenteilige - Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, wird eine Mängelrüge - wie bereits dargelegt - nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Gleiches gilt für die Annahme, daß die Ausführung des Tatplanes (Entzündung des Gebäudes mittels einer elektrischen Zeitschaltuhr) durchaus persönlichkeitsadäquat ist (S 419/Band II). i/ über die Entfernung der Wohnung der Helene B 'vom Brandherd' bedurfte es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keiner besonderen Erörterungen, ging doch das Erstgericht insoweit unbekämpftermaßen davon aus, daß vom Vorraum der Wohnung der Helene B im Hause Triesterstraße Nr. 3
eine Falltüre auf den infolge der Verschachtelung der beiden Häuser durchgehenden Dachboden des Hauses Triesterstraße Nr. 1 (=Karlauplatz Nr. 7) führt (S 420; 441/Band II). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht auch festgestellt, daß das Feuer auf den Dachstuhl des Hauses Triesterstraße Nr. 3 bereits übergegriffen hatte (S 421/Band II) und dadurch dem Ing. C ein Schaden von ca. 50.000 S entstanden ist (S 423/Band II). Weitere Feststellungen über Schaden am 'Objekt des Ing. C' waren daher entbehrlich.
j/ Der Umstand, daß das um ca. 1.00 Uhr ausgebrochene Feuer gegen
2.30
Uhr, sohin 'praktisch schon in der Entstehungsphase, wieder gelöscht und dadurch ein weiteres übergreifen auf das Nachbarhaus verhindert werden konnte' (S 421/Band II), steht mit der rechtlichen Beurteilung, wonach der Angeklagte eine Feuersbrunst sohin ein ausgedehn tes Schadenfeuer, das sich mit gewähnlichen Mitteln nicht mehr (unschwer) unter Kontrolle bringen und beherrschen läßt, weshalb zur Bekämpfung, wie im vorliegenden Fall, besondere Mittel, nämlich hier die Feuerwehr der Stadt Graz, eingesetzt werden mußten, verursacht hat (SSt. 50/51), keineswegs 'im Widerspruch'. Denn für die Beurteilung, ob der Täter eine Feuersbrunst im Sinne des § 169 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB verursacht hat, ist das konkrete Ausmaß des Brandes unter Einschluß der brennenden eigenen Sache maßgebend. Für die zur Herstellung des Tatbestandes nach dem § 169 Abs. 2 StGB darüberhinaus erforderliche Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß genügt konkrete Individualgefährdung des fremden Eigentums, unabhängig davon, wie hoch dann der Schaden des Dritten letztlich tatsächlich ist (s. Leukauf/ Steininger, Kommentar 2 § 169 RN 14). Daß durch die vom Angeklagten verursachte Feuersbrunst an eigener Sache, die allerdings schon in der Entstehungsphase durch das rasche Eingreifen der Feuerwehr wieder eingedämmt werden konnte, eine Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß vorlag, kann aber nicht zweifelhaft sein, zumal trotz der raschen Verhinderung eines weiteren übergreifens auf das vom Brandobjekt nicht getrennte Nachbarhaus des Ing. C diesem tatsächlich ein Schaden von 50.000 S erwachsen ist und der drohende Schaden sohin 100.000 S ersichtlich überstieg. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt sohin weder im Rahmen der Mängelrüge noch unter dem Gesichtspunkt seiner Rechtsrüge Berechtigung zu.
Ohne Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage ist schließlich, ob der Angeklagte gewußt hat, daß Dagmar M ihre im Hause Karlauplatz Nr. 7
gelegene Wohnung zur Nachtzeit verwendet oder nicht. k/ Als 'unrichtig und im Widerspruch zu den Beweisergebnissen' bezeichnet der Angeklagte die Feststellung, daß die Zeugin Helene B zum Zeitpunkt des Brandausbruches schlief und durch Feuerwehrmänner 'verständigt bzw. wachgerüttelt' werden mußte (S 425/Band II). Demgegenüber hat die Zeugin angegeben (S 121/Band I; 330 f/Band II), daß sie am 21. August 1982 nach 21.00
Uhr schlafen gegangen und gegen 1.00 Uhr (des 22. August 1982) wachgeworden sei. Dabei sei ihr durch die geschlossenen Fensterbalken aufgefallen, daß es heller als sonst war. Sie habe den Lichtschein allerdings auf Straßenarbeiten zurückgeführt. Infolge eines Aufschlages auf dem Holzbalken des Küchenfensters habe sie nachgesehen, eine aufgelehnte Leiter und unter dem Fenster einen Feuerwehrmann bemerkt. Dieser habe sie über den Brand im Nachbarhaus informiert und sich nach einer Zutrittsmöglichkeit erkundigt. Sie habe im Nachthemd aufgesperrt und die Schlüssel 'hinausgegeben'. Der bekämpfte Ausspruch, wonach die Zeugin zum Zeitpunkt des Ausbruches des Brandes geschlafen hat und erst durch Feuerwehrmänner auf den Brand aufmerksam gemacht werden mußte, findet sohin in diesen Angaben der genannten Zeugin Deckung, mag auch die sprachliche Formulierung in den Urteilsgründen (S 425/Band II: 'wachrütteln') mißglückt sein. Daß es diese Zeugin war, die der Feuerwehr durch das Hinausreichen der Schlüssel Zutritt zum Hof verschaffte, stellt aber auch das Erstgericht ausdrücklich fest (S 441/Band II).
Keine entscheidungswesentliche Bedeutung kommt im gegebenen Sachzusammenhang der vom Beschwerdeführer monierten und nach der Aktenlage möglichen Feststellung zu, daß die Zeuginnen P und M 'beim straßenseitigen Einfahrtstor zu seinem Haus und zum Nachbarhaus einen Stacheldraht gespannt haben', um das überklettern dieses Tores durch 'Fremde' zu verhindern.
l/ In Wiederholung seiner Verantwortung wendet sich der Beschwerdeführer (abermals) gegen die Argumentation des Erstgerichtes, er habe dem Brandsachverständigen wider besseres Wissen (und keinesfalls irrtümlich) eine Zeitschaltuhr der Marke 'AEG' als jene präsentiert, die aus dem Schaltkasten des Geschäftes Kadettengasse Nr. 5 ausgebaut war. Aus den insoweit widersprüchlichen Angaben des Angeklagten, den am 2. November 1982 vorgenommenen Manipulationen am Schaltkasten und dem Umstand, daß die dort zweifelfrei montiert gewesene Zeitschaltuhr der Marke 'Grässlin' nicht mehr aufgefunden werden konnte, eine Uhr dieser Marke aber im Dachboden des Brandobjektes als Zündauslöser sichergestellt worden ist, konnten die Tatrichter aber denkrichtig darauf schließen, daß der Beschwerdeführer eben jene - nicht mehr verwendete - Zeitschaltuhr der Marke 'Grässlin' aus dem Schaltkasten des Geschäftes Kadettengasse Nr. 5 als Zündfalle zur Auslösung des gegenständlichen Brandes verwendet hat (S 439 f/Band II). Keineswegs 'aktenwidrig', wie der Beschwerdeführer meint (S 476/Band II), gingen sie dabei davon aus, daß er angesichts der Beweislage bei dem im Vorverfahren im Geschäft in der Kadettengasse Nr. 5 durchgeführten Lokalaugenschein insoweit zugestanden hat, daß nicht die von ihm herausgegebene Schaltuhr der Marke 'AEG', sondern eine solche der Marke 'Grässlin' in dem in Rede stehenden Schaltkasten montiert war (vgl. S 426, 428, 430, 454/ Band I).
m/ Weder einen Begründungs- noch einen Feststellungsman gel zeigt der Beschwerdeführer mit dem (sinngemäßen) Einwand auf, die Laufzeit der für die Brandauslösung verwendeten Zeitschaltuhr könne nicht mehr festgestellt werden, sodaß die Urteilsannahme, derzufolge er dieses auf dem Dachboden des Hauses Karlauplatz Nr. 7 installierte Laufwerk in Gang gesetzt und dadurch den Brand ausgelöst habe, unzureichend begründet sei. Diesem Vorbringen ist nämlich entgegenzuhalten, daß die sichergestellte Zeitschaltuhr der Marke 'Grässlin' über ein 24-Stunden-Laufwerk verfügte, der Brand am 22. August 1982 gegen 1.00 Uhr ausgebrochen ist und der Angeklagte sich zugestandenermaßen zuletzt am 21. August 1982 in dem in Rede stehenden Gebäude aufgehalten hat (vgl. S 440/Band II). Der bekämpfte Ausspruch findet sohin in diesen Prämissen denkrichtig Deckung, auch wenn die tatsächlich eingestellte Laufzeit nicht mehr eruiert werden kann.
Nicht irreführend - wie der Angeklagte meint (S 476/Band II) -, sondern beschwerdekonform hat das Erstgericht lediglich festgestellt, daß im Abzweigkasten (des Hauses Kadettengasse Nr. 5) 'ein kurzes Stück Draht, welches als Bügel zwischen Motorkontakt und Schaltkontakt verwendet wurde', fehlte und 'ein solcher auch
im Brandschutt vorgefunden aucwerden konnte (S 435/Band II).
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe lediglich die 'Markenidentität' der zur Brandlegung verwendeten Uhr mit jener 'ursprünglich im Geschäft verwendeten' festgestellt, übergeht der Angeklagte die aus diesem Umstand in Verbindung mit dem Verschwinden der Uhr aus dem Schaltkasten des Geschäftes denkmöglich gezogene Schlußfolgerung des Schöffensenates, wonach er diese Uhr ausgebaut und als Zündfalle eingesetzt hat (S 339, 340/Band II). Seine Behauptung, 'logisch sei einzig und allein der Schluß', daß es sich um 'einen Racheakt eines Fremdtäters' gehandelt habe, stellt nach Lage des Falles abermals einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar, ebenso wie seine unsubstantiierten Einwände gegen die Urteilsannahmen 'Blatt 18, 18 verso und 19' (S 437 bis 439/Band II), die er unter übergehung einschlägiger Ausführungen im Urteil insgesamt als 'unlogisch' und 'begründungslose Mutmaßungen' bezeichnet. n/ Soweit der Angeklagte schließlich den Ausspruch, wonach für die 76-jährige, gehbehinderte Pensionistin Helene B eine 'immense Gefahr' bestanden hat, als 'aktenwidrig' bekämpft, so läßt er außeracht, daß das Erstgericht diese Feststellung mit der Anordnung der Wohnung der Genannten in bezug auf das Brandobjekt (ineinander verschachtelte Häuser, Holzbodenkonstruktion, Zugangsmöglichkeit zum gemeinsamen Dachboden über den Vorraum dieser Wohnung; S 420; 441/Band II) begründet hat, in welchem Zusammenhang die Tatrichter sich auch auf die Beurteilung des am Brandort anwesenden Einsatzleiters der Feuerwehr Josef Q (S 317 f; 411/Band II) stützen konnten, der wegen akuter Gefahr das übergreifen des Brandes auf das Nachbarhaus dessen Räumung veranlaßte.
o/ Mit dem restlichen Vorbringen in der Mängelrüge bekämpft der Angeklagte wiederum nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung insbesondere in Ansehung seiner Persönlichkeit, wobei er allerdings übergeht, daß ihm das Erstgericht ohnedies Fleiß und Arbeitsfreude (S 414/Band II) sowie Intelligenz (S 419/Band II) zugute hält. Der Mängelrüge kommt sohin insgesamt Berechtigung nicht zu.
III./ Zu den Rechtsrügen:
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO meint der Angeklagte, daß eine Gefahr für Leib oder Leben der Helene B herbeigeführt wurde, ergebe sich 'weder aus den Feststellungen noch dem Beweisverfahren'; die diesbezügliche Beurteilung sei daher ebenso rechtsirrig wie 'die Annahme einer Herbeiführung einer Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß', zumal der Schaden am Nachbarhaus tatsächlich nur 50.000 S betragen habe, von einer Gefahr in großem Ausmaß aber erst gesprochen werden könne, 'wenn der Wert zumindest bei 100.000 S liegt' und die Gefahrenherbeiführung vom Vorsatz umfaßt war. Mit diesem Vorbringen negiert die Beschwerde jedoch die mängelfrei getroffenen und in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der Zeugin B tragenden Urteilskonstatierungen, wonach durch das Schadensfeuer für Leib und Leben der Genannten eine besondere ('immense') Gefahr bestand und der Beschwerdeführer das (erkannte) Risiko dieser Gefahr auch in Kauf genommen hat (S 441/Band II). In gleicher Weise setzt sie sich darüber hinweg, daß nach der vom Schöffengericht gewonnenen überzeugung der Tatplan des Angeklagten auf die Vernichtung des gesamten Gebäudes (S 419/Band II) gerichtet war, womit naturgemäß aus der Verschachtelung der beiden (nicht getrennten; S 420/Band II) Häuser Karlauplatz Nr. 7 und Triesterstraße Nr. 3 eine vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte Gefahr für das gesamte Nachbarhaus des Ing. C im Werte eines Vielfachen des durch das rasche Eingreifen der Feuerwehr mit 50.000 S begrenzten tatsächlichen Schadens herbeigeführt wurde.
Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit die Beschwerde, sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung weiters einwendet, es hätte 'allenfalls nur Versuch angenommen werden dürfen', so übersieht sie, daß Deliktsvollendung nach § 169 Abs. 2 StGB eintritt, wenn wirklich eine Feuersbrunst entstanden und eine der dort bezeichneten Gefahren herbeigeführt worden ist. Nach den insoweit maßgebenden Feststellungen hatte der Brand bereits den gesamten Dachstuhl des Hauses Karlauplatz Nr. 7 erfaßt und auf den Dachstuhl des Nachbarhauses Triesterstraße Nr. 3 übergegriffen, ehe er durch den raschen Einsatz der Feuerwehr - noch in seiner Entstehungsphase - eingedämmt werden konnte. Solcherart war aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, eine Feuersbrunst in der Bedeutung des Par 169 StGB (vgl. hiezu Leukauf/Steininger a.a.0. § 169 RN 5 und die dort zitierte Judikatur) bereits entstanden; davon, daß der Brand bereits gelöscht worden wäre, ehe er die Ausmaße einer solchen erreicht hatte, kann somit keine Rede sein. Da durch diese Feuersbrunst nach den weiteren Urteilsannahmen sowohl eine Gefahr für Leib und Leben der Helene B als auch für das Eigentum des Ing. C in großem Ausmaß herbeigeführt wurde, ist dem Erstgericht bei Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten als vollendete Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen (vgl. EvBl. 1980/159 und Leukauf/ Steininger a.a.0. § 169 RN 16). Ebenso unberechtigt ist auch der gegen den Schuldspruch wegen (versuchten) Betruges erhobene, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO relevierende Einwand, der Angeklagte habe gegenüber der D E F AG keine Täuschungshandlung gesetzt, sondern lediglich, wozu er verpflichtet gewesen sei, eine Schadensmeldung erstattet, aber keine sonstigen, mit Rücksicht auf die Vinkulierung der Versicherungssumme zugunsten der IN J auch gar nicht möglichen, auf Auszahlung der Versicherungssumme abzielende Handlungen unternommen, sodaß höchstens eine straflose Vorbereitungshandlung vorliege (S 481/Band II).
Nach den Urteilsfeststellungen faßte der Angeklagte nach erfolglosen Versuchen, das Haus Karlauplatz Nr. 7 zu verkaufen, den Entschluß, das Objekt durch Brandlegung zu vernichten, um einerseits die Versicherungssumme aus der Feuerversicherung und der Haushaltsversicherung zu kassieren und damit das Darlehen bei der IN J, zu deren Gunsten die Feuerversicherung vinkuliert war, 'zum Großteil, wenn nicht zur Gänze' abzudecken, und andererseits das auf diese Art lastenfrei gewordene Grundstück 'billig und günstig' verkaufen zu können (S 418/Band II), worauf er das Objekt am 21. August 1982 in Brand setzte. Nach dem 21. August 1982 (und zwar am 23. August 1982; S 183, 185/Band II) erstattete er sodann bei der D E F AG, bei der er eine Brandschadenversicherung über 1,700.000 S und eine weitere Feuerversicherung für im Geschäft gelagerte Waren sowie eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hatte, 'in der Absicht und mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern', eine Meldung bezüglich des Brandes (in der er die Schadensursache, nämlich Brandstiftung, pflichtwidrig verschwieg und den voraussichtlichen Gesamtkostenaufwand für die Wiederherstellung mit ca. 500.000 S bezifferte; S 183/Band II), um Repräsentanten der Versicherung zur Auszahlung der Schadenssumme (in einem 100.000 S übersteigenden Betrag) zu verleiten (S 446/Band II in Verbindung mit dem Urteilsspruch Punkt 2./, S 404/Band II), wobei jedoch in der Folge die Auszahlung unterblieb.
Vollendeter Betrug setzt den Eintritt des Vermögensschadens voraus; bis dahin liegt Versuch vor, soferne der Täter seinen Entschluß zur Tat durch eine deren Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (§ 15 Abs. 2 StGB). Strafbarer Versuch erfordert sohin deliktsspezifisch für die Abgrenzung zur (grundsätzlich) straflosen Vorbereitungshandlung die tatplanmäßige Vornahme (ausführungsnaher) auf Täuschung abzielender, aber nicht zum Erfolg gelangter Handlungen. Solche setzte der Angeklagte nach dem maßgeblichen Urteilssachverhalt, indem er - entgegen seiner Verpflichtung als Versicherungsnehmer - eine unrichtige, die wahre Brandursache verschweigende Schadensmeldung gegenüber der Versicherungsanstalt erstattete, durch die er - und nur so können die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes im Zusammenhang verstanden werden - mit Schädigungsvorsatz andere über Vorgänge in der Außenwelt in Irrtum führen und die Versicherung von der Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes abhalten wollte, mit dem Ziel, ihr eine ihm als Versicherungsnehmer nicht zustehende Versicherungssumme herauszulocken. In diesem Verhalten hat das Schöffengericht daher zu Recht einen Betrugsversuch erblickt. Von Vorbereitungshandlungen zum Versicherungsbetrug (vgl. demgegenüber aber § 151 Abs. 1 StGB) könnte nur so lange gesprochen werden, als der Täter noch gar nicht angesetzt hat, von der Versicherungsgesellschaft Schadenersatz zu begehren oder wenigstens, dies einleitend, ihr den Vorfall zur Kenntnis zu bringen (SSt 46/51). Der bekämpften rechtlichen Beurteilung haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an (vgl. hiezu auch Kienapfel, BT I, § 146 RN 250; Leukauf/Steininger, a.a.0.
§ 146 RN 49; SSt 46/51 und 42/50; 12 0s 100/81).
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO macht der Angeklagte schließlich einen Subsumtionsirrtum dahin geltend, daß das Erstgericht sein Tatverhalten dem Tatbestand des versuchten schweren Betruges in Realkonkurrenz mit jenem der Brandstiftung unterstellt und nicht 'insgesamt' nur als Versicherungsmißbrauch nach § 151 StGB beurteilt hat, welcher Tatbestand die Beschädigung einer Sache einschließe. Auch diese Rüge versagt.
Den Tatbestand des Versicherungsmißbrauches nach § 151 StGB erfüllt u. a., wer mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft, soferne nicht die Tat nach den § 146, 147 und 148 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Subsidiaritätsklausel kommt eine Beurteilung als Versicherungsmißbrauch somit dann nicht in Betracht, wenn das Tatverhalten das Stadium des versuchten oder vollendeten Betruges erreicht hat. Liegt daher, wie vorliegend, versuchter Betrug vor, tritt § 151 StGB in jedem Fall zurück (Leukauf/Steininger a.a.0. § 151 RN 22), sodaß das Tatverhalten des Beschwerdeführers zu Recht nicht als (bloßer) Versicherungsmißbrauch beurteilt wurde. Für die Frage der Konkurrenz mit Brandstiftung hinwieder macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob der Täter, der mit der Brandstiftung auf die Erlangung einer Versicherungsleistung abzielt, im Anschluß an die Brandstiftung schon Täuschungshandlungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft gesetzt bzw. zumindest versucht hat oder nicht; in beiden Fällen liegt echte Konkurrenz vor, einmal - im Falle zumindest versuchten Betruges - in Form echter Realkonkurrenz, das andere Mal - im Falle bloßen Versicherungsmißbrauchs - in Form echter Idealkonkurrenz (Leukauf/Steininger a.a.0. § 169 RN 30). Da vorliegend nach den getroffenen Feststellungen die erste dieser Varianten gegeben ist, wurde der Beschwerdeführer zu Recht sowohl der Brandstiftung als auch des (versuchten) schweren Betruges schuldig erkannt.
Somit kommt auch der Rechtsrüge insgesamt Berechtigung nicht zu, weshalb die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28 Abs. 1, 169
Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren, wobei es diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Straftaten und die zweifache Qualifikation (gemeint: daß die Brandstiftung sowohl eine Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten als auch eine Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt hat), als mildernd hingegen den nicht nachteiligen Leumund des Angeklagten und daß der Betrug beim Versuch geblieben ist.
Den Strafausspruch bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft;
der Angeklagte strebt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB 'auf höchstens ein halbes Jahr' an, während der öffentliche Ankläger die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt.
Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.
Was zunächst die Berufung des Angeklagten betrifft, so vermag diese zusätzliche mildernde Umstände nicht darzutun. Den von der Berufung reklamierten Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB hat das Erstgericht der Sache nach ohnedies angenommen, indem es ersichtlich der Vorstrafe des Angeklagten (wegen § 125 StGB) kein besonderes Gewicht beimaß und solcherart noch von einem ordentlichen Lebenswandel ausging. Daß der Angeklagte als Brandstifter an einer eigenen Sache den entstandenen Schaden selbst zu tragen und überdies auch den an fremdem Eigentum verschuldeten Schaden zu ersetzen hat, kann ihm nicht als mildernd zugute gehalten werden. Ebensowenig vermag die Zuckerkrankheit des Angeklagten bei der Strafbemessung eine Rolle zu spielen. Somit bedürfen die im Ersturteil festgestellten Strafzumessungsgründe keiner Korrektur.
Dennoch vermeint der Oberste Gerichtshof, daß das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß bei Abwägung der gegebenen Erschwerungs- und Milderungsgründe und Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung etwas überhöht ist. Zwar wiegt die Schuld des Angeklagten schwer; ihr wird jedoch - auch unter entsprechender Berücksichtigung seiner Täterpersönlichkeit - eine Strafe von 18 Monaten gerecht, sodaß in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf dieses Maß herabzusetzen war; eine weitere Strafreduktion kam allerdings - entgegen der Meinung des Angeklagten - nicht in Betracht.
Dem öffentlichen Ankläger hinwieder ist darin beizupflichten, daß es vorliegend an den Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGB fehlt. Ob die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entsprechend entgegenzuwirken, ist insbesondere (auch) nach der Art der Tat und dem Grad der personalen Täterschuld zu beurteilen. Der Angeklagte hat nach den Urteilskonstatierungen aus rein eigennützigen Motiven durch die Brandstiftung das Leben einer alten Frau gefährdet; er hat die ihm angelasteten Straftaten innerhalb einer ihm nach einer (rund 7 Monate zuvor erfolgten) Verurteilung wegen Vergehens der Sachbeschädigung gewährten Probezeiöbegangen. Schon diese Umstände sprechen gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht, charakterisieren sie doch den Angeklagten als einen Rechtsbrecher, dem es in gravierendem Maße an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlt und der sich bedenkenlos (auch durch die Begehung schwerer Delikte) über die Schranken des Rechts hinwegsetzt. Dazu kommt, daß gerade bei Straftaten wie den vorliegenden aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erhaltung der Rechtstreue der Allgemeinheit, die Vollstreckung der verhängten Strafe erforderlich ist. Nach den Umständen des Falles würde der gebotenen Erhaltung und Bestärkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins empfindlich Abbruch getan, wenn das Strafübel bloß angedroht und nicht auch in Vollzug gesetzt wird.
Es war somit einerseits in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die über ihn verhängte Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß zu reduzieren und andererseits in Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil auszuschalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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