Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nachdem der Ausgleichsschuldner vor Beginn der Ausgleichstagsatzung den Ausgleichsantrag zurückgezogen und die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt hatte, stellte das Erstgericht das Ausgleichsverfahren gemäß § 67 Abs 1 Z 1 AO ein. In der Begründung seines Einstellungsbeschlusses kündigte das Erstgericht an, dass es nach Rechtskraft dieses Beschlusses entscheiden werde, ob von Amts wegen ein Anschlusskonkursverfahren eröffnet werde.
Das Rekursgericht wies den gegen die erwähnte erstgerichtliche Ankündigung erhobenen Rekurs des Ausgleichsschuldners mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der Wert des von seiner Entscheidung betroffenen Gegenstands 300.000 S übersteige. Es führte aus:
Ob bei Einstellung eines Ausgleichsverfahrens gemäß § 67 Abs 1 Z 1 AO auch dann von Amts wegen über die Eröffnung des Anschlusskonkurses über das Vermögen des Ausgleichsschuldners zu entscheiden sei, wenn dieser von sich aus einen Konkurseröffnungsantrag gestellt habe, sei hier nicht zu entscheiden. Das Erstgericht habe nämlich den strittigen Konkurseröffnungsbeschluss noch gar nicht gefasst, sondern sich lediglich die Entscheidung über die amtswegige Eröffnung eines Anschlusskonkurses vorbehalten. Diese Ankündigung sei noch dazu in den Gründen und nicht im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses enthalten. Ein derartiger Ausspruch greife in die Interessen des Rekurswerbers nicht mehr ein, als wenn sich das Erstgericht über die weitere Vorgangsweise nach Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß §§ 67 Abs 1 Z 1, 69 Abs 1 AO gar nicht geäußert hätte. Aus diesem Grund sei der umstrittene Ausspruch des Erstgerichts wie jeder andere Vorbehalt einer späteren Entscheidung mangels Beschwer nicht anfechtbar. Überdies könne eine Partei nur durch den Spruch, nicht aber durch die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung beschwert sein.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs des Ausgleichsschuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass über das Vermögen des Bernhard S***** das Konkursverfahren eröffnet werde, wobei dieses Konkursverfahren kein Anschlusskonkursverfahren sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs, der - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - fristgerecht (§ 76 AO, § 176 Abs 1 KO) am 30. 3. 1984 zur Post gegeben wurde, ist aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits am 31. 3. 1981 zu 5 Ob 303/81 ausgesprochen hat, ist es auch im Konkurseröffnungsverfahren eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit, dass eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die schon als solche Rechtswirkungen auslöst, und der Rechtsmittelwerber durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann, wobei sich die Beschwer aus dem Spruch und nicht bloß aus den Gründen der Entscheidung ergeben muss. Diese Voraussetzung trifft aber hier nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
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