OGH 2Ob12/84

OGH2Ob12/8410.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Giselher Arko, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing. Hubert M*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 331.760,19 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 392.760,19 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. November 1983, GZ 7 R 165/83-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 1983, GZ 19 Cg 69/82-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 11.332,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.030,20 S USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die M*****gesellschaft mbH (im Folgenden nur M*****) errichtete im Auftrag der Österreichischen Bundesbahnen anlässlich des Ausbaus der Tauernbahn die Überfahrtsbrücke Luggau. Im Zuge dieser Bauarbeiten wurde ein Gerüst über die spannungsführende Oberleitung hergestellt. Am 18. 10. 1978 erlitt der bei der klagenden Partei pflichtversicherte Dienstnehmer der M***** Franz K***** bei Ausschalungsarbeiten auf dem Gerüst einen Stromunfall mit schweren Verletzungsfolgen. Die klagende Partei begehrt gestützt auf § 334 ASVG den Ersatz ihrer Pflichtaufwendungen und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die künftigen Aufwendungen. Der Beklagte habe als Aufseher im Betrieb den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht.

Der Beklagte bestreitet dies.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht lege seiner Entscheidung den auf den AS 67 bis 74 dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach enthielt der Bauvertrag zwischen der ÖBB und der M***** unter anderem folgende Bestimmungen: Arbeiten innerhalb von 3 m von spannungsführenden Teilen (Fahrleitung) bedürfen besonderer Sicherheitsmaßnahmen nach den Bestimmungen ÖVE-T 5-1967, die im Einvernehmen mit dem E-Dienst durchzuführen sind. Die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte sind mit Merkblättern zum Schutz gegen die Gefahren des Bahnbetriebs zu beteilen und über deren Inhalt zu belehren. Über die Beteilung und Belehrung ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Mit Schreiben vom 15. 6. 1978 erteilten die ÖBB der M***** für das Bauprojekt Überfahrtsbrücke Luggau nachstehende Auflagen: 1.) Ausgehend von der Gleisachse des Bestandsgleises ist eine fugendichte Verschalung und Schutzgeländer nach Skizze erforderlich. 2.) Die Rüstung ist in ihrer Gesamtheit mittels Erdungsseils 50 mm² an die Schiene zu erden. 3.) Für die Einrüstung und Schalung im Gefährdungsbereich ist bis zur Fertigstellung der Erfordernisse nach Punkt 1.) die Fahrleitung abzuschalten und zu erden. 4.) Bei Arbeitsdurchführung sind die Bestimmungen des Merkblattes zum Schutze gegen die Gefahren des Bahnbetriebs einzuhalten.

Das Merkblatt zum Schutze gegen die Gefahren des Bahnbetriebs erscheint im Selbstverlag der ÖBB und enthält unter anderem folgende Anweisungen: Alle elektrischen Leitungen und Anlagen sind als spannungsführend anzusehen, solange sie nicht zuverlässig abgeschaltet und sichtbar geerdet sind. Jede Berührung unter Spannung stehender Teile oder zu große Annäherung an diese ist - weil lebensgefährlich - verboten, auch wenn die Verbindung nicht unmittelbar, sondern über Geräte, Werkzeuge, Flüssigkeiten (Harn) oder den Körper eines Verunglückten hergestellt wird. Als Gefahrenbereich gilt bei Fahrleitungs- und sonstigen Hochspannungsanlagen im Allgemeinen der Bereich bis zu 3 m Abstand von betriebsmäßig unter Spannung stehenden Anlageteilen einschließlich der Stromabnehmer elektrischer Triebfahrzeuge, sofern diese Teile durch Wände, Abdeckungen, Schutzgitter, bei Kabel durch Isolation, nicht ausreichend abgeschirmt sind. Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereichs von 3 m dürfen bis auf eine Entfernung von 1,5 m von unter Spannung stehenden Teilen nur von fachkundigen oder unterwiesenen Personen bzw unter der Aufsicht solcher Personen durchgeführt werden. Bei Fahrleitungsanlagen sind gemäß Punkt 3.9 auch noch Annäherungen auf 1 m zulässig. Die genannten Abstände dürfen auch durch willkürliche Bewegungen und mitgeführte Werkzeuge, Geräte, Werkteile usw nicht unterschritten werden. Sobald aus irgendeinem Grund eine Annäherung auf weniger als 3 m - bzw unter das für bestimmte Arbeiten ausdrücklich zugelassene Maß - an Hochspannungsanlagen notwendig oder möglich ist, müssen vorher alle im Arbeitsbereich liegenden Anlageteile abgeschaltet, kurzgeschlossen und in Sicht der Arbeitenden geerdet werden. Die Abschaltung allein genügt nicht, um eine Anlage verlässlich spannungslos zu machen.

Der Beklagte war Bauleiter bei der M*****. Im Jahre 1978 hatte er im Raum Bad Gastein die Bauleitung über ca 10 Einsatzstellen, darunter auch über das Bauvorhaben Überfahrtsbrücke Luggau. Er war der ranghöchste, ständig auf der Baustelle anwesende, verantwortliche Techniker im Baustellenbereich. Im Jänner 1978 nahm er eine Belehrung aller Bauarbeiter vor. Er verwies auf die Gefahren, die beim Bau eintreten können und belehrte über den Sicherheitsabstand von 3 m zu stromführenden Teilen. Das Merkblatt zum Schutz gegen die Gefahren des Bahnbetriebs, das der Beklagte von den ÖBB besorgte, wurde den Arbeitern mündlich vorgetragen. Jeweils 2 bis 3 Mann erhielten ein Merkblatt zum Durchlesen ausgefolgt. Arbeitskräfte, die während des Jahres eingestellt wurden, wurden vom Hauptpolier Norbert G***** über die möglichen Gefahren mündlich belehrt. Dem Norbert G***** oblag auch die Ausgabe des Merkblattes an neu eintretende Arbeiter. Das Merkblatt wurde jedoch nicht jedem neu eingestellten Arbeiter ausgefolgt, sondern es blieb den Arbeitern überlassen, die zirkulierenden Merkblätter durchzulesen. Die Merkblätter lagen auch im Büro zur Verteilung auf. Franz K***** wurde am 1. 8. 1978 als Hilfsarbeiter bei der M***** eingestellt. Er erhielt seine Anweisungen vom Vorarbeiter Franz P***** und vom Hauptpolier Norbert G*****. Franz K***** wurde von diesen über die Gefahren im Baustellenbereich belehrt und darauf hingewiesen, dass er nicht zu nahe an stromführende Teile heranarbeiten darf. Das Merkblatt wurde Franz K***** nicht ausgehändigt. Sein Inhalt war ihm unbekannt. Der Vorarbeiter Franz P***** kannte den Inhalt des Merkblattes. Franz P***** war ein verlässlicher Vorarbeiter und arbeitete im Allgemeinen mit den ihm unterstellten Arbeitern mit.

Dem Hauptpolier Norbert G***** oblag die Baustellenorganisation, insbesondere der Geräteeinsatz, die Materialbeschaffung und die Überwachung der Arbeiter. Er war dem Beklagten unterstellt, der mit ihm die Arbeitseinsätze besprach. Er erhielt von jedem Bauprojekt ein Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen, sodass ihm die Anbotsbedingungen mit den dort angeführten Sicherheitsvorschriften vertraut waren.

Die Einschalungsarbeiten an der Überfahrtsbrücke wurden im August 1978 vorgenommen. Franz K***** war hiebei als Arbeiter eingesetzt. Der Strom des Fahrdrahtes wurde beim Einheben der Rüstungsträger abgeschaltet. Die Abschaltung wurde von Norbert G***** im Einvernehmen mit der Fahrdienstleitung der ÖBB festgelegt. Der Beklagte hatte mit der Stromabschaltung nichts zu tun. Eine Woche vor dem Unfall besprach er mit Norbert G***** die Ausschalungsarbeiten. Der Beklagte sagte, dass die Überfahrtsbrücke ausgeschalt werden könne. In der Folge hatte er mit der Ausschalung nichts mehr zu tun. Den Einsatz der Arbeiter und den Zeitpunkt der Ausschalungsarbeiten bestimmte Norbert G*****. Dem Beklagten war nicht bekannt, wann die Ausschalungsarbeiten tatsächlich vorgenommen werden und welche Arbeiter sie durchführen. Norbert G***** ordnete die Ausschalungsarbeiten für den 18. 10. 1978 an. Mit der Ausführung betraute er Franz P*****, dem noch weitere Arbeiter, darunter auch Franz K*****, unterstanden. Dass Franz P***** oder Norbert G***** den Arbeitern in der Natur genau gezeigt hätten, wie weit sie an den Fahrdraht heranarbeiten dürfen, konnte nicht festgestellt werden. Die Arbeiter wurden jedoch dahin belehrt, dass sie nicht „gleim“ zum Fahrdraht heranarbeiten dürfen. Im Unfallszeitpunkt arbeitete Franz K***** innerhalb von 3 m zum Fahrdraht.

Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, dass dem Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Das Merkblatt zum Schutz gegen die Gefahren des Bahnbetriebs sei Anfang des Jahres 1978 den Arbeitern ausgefolgt worden. Die Ausfolgung des Merkblattes an neu eingestellte Arbeiter sei nicht Aufgabe des Beklagten, sondern des Hauptpoliers gewesen. Auch die Durchführung der Ausschalung sei dem Hauptpolier oblegen, der den Zeitpunkt und den Einsatz der Arbeiter angeordnet habe. Es wäre daher Aufgabe des Hauptpoliers gewesen, für die die Stromabschaltung Sorge zu tragen.

Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichts. Es bejahte die Stellung des Beklagten als eines Aufsehers im Betrieb. Er hätte die ihm obliegenden Aufgaben delegieren dürfen. Ein Vorwurf könne ihm hiebei nur gemacht werden, wenn die von ihm ausgewählten Leute erkennbar überfordert worden wären und er dennoch eine Überwachung unterlassen hätte. Der Vorarbeiter sei ein verlässlicher Mann gewesen und auch über den Hauptpolier sei nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Der Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass sich Vorarbeiter und Hauptpolier an die Anweisungen des Merkblattes halten. Ihr Fehlverhalten könne nicht dem Beklagten als grobes Verschulden angelastet werden.

Die klagende Partei wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Begründung, dass jeder grob fahrlässig handle, der die ihm unterstellten Dienstnehmer nur allgemein über eine Gefahrensituation belehre. Der Beklagte hätte sich auch überzeugen müssen, dass jedem Arbeiter die Vorschriften nachweislich zur Kenntnis gebracht werden und auch eingehalten werden. Insbesondere hätte eine Abschrankung oder Markierung der Gefahrenzone vorgenommen werden müssen. Der Beklagte habe aber nicht einmal den Versuch unternommen, die Baustelle in dieser Richtung zu kontrollieren.

Rechtliche Beurteilung

Dem Standpunkt der klagenden Partei kann nicht gefolgt werden.

Nach § 10 Abs 2 der BauarbeiterschutzV BGBl 1954/267 dürfen Arbeiten im Gefahrenbereich von ungeschützten, unter Spannung stehenden, nichtisolierten elektrischen Leitungen und Geräten, bei Hochspannung auch von isolierten Leitungen und Geräten, erst ausgeführt werden, nachdem die Leitungen und Geräte spannungslos gemacht und entsprechend gesichert oder sonst Vorkehrungen getroffen worden sind, die ein Berühren unter Spannung stehender Teile, bei Hochspannung auch eine gefährliche Annäherung an solche, ausschließen. Die im Bauvertrag zwischen den ÖBB und der M***** vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen decken sich im Wesentlichen mit diesen Bestimmungen, wobei der für eine Annäherung an unter Spannung stehende Teile maßgebliche Gefahrenbereich näher bestimmt wurde. Die Einhaltung bzw die Vorsorge für die Einhaltung dieser Schutzbestimmungen oblag dem Dienstgeber des Verunglückten. Gemäß § 3 Abs 1 der BauarbeiterschutzV sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen. Nach Abs 2 dieser Vorschrift haben die Dienstgeber für jede selbständige Arbeitsstelle, an der zwei oder mehr Dienstnehmer beschäftigt sind, wenn die Aufsichtsperson nicht ständig anwesend ist, einen der auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu bestimmen. Der Anordnungsbefugte ist von der mit der Aufsicht betrauten fachkundigen Person über die bei den auszuführenden Arbeiten zu beobachtenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu belehren.

Im vorliegenden Fall war der Beklagte Bauleiter der rund 10 Arbeitsstellen umfassenden Baustelle im Gasteinertal. Er war der ranghöchste ständig auf der Baustelle anwesende verantwortliche Techniker. Ihm kam demnach die Stellung einer Aufsichtsperson iSd § 3 Abs 1 Bauarbeiterverordnung zu. Die Anzahl der Arbeitsstellen schloss es aus, dass er an allen Arbeitsstellen ständig anwesend sein konnte. Dass es sich bei der Arbeitsstelle Überfahrtsbrücke Luggau um eine selbständige Arbeitsstelle handelte, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Es wurden an ihr im Unfallszeitpunkt auch mehr als zwei Dienstnehmer beschäftigt. Es war daher die Bestellung eines Anordnungsbefugten geboten. Diese oblag aber nach § 3 Abs 2 der BauarbeiterschutzV dem Dienstgeber. Eine Delegierung dieser Unternehmerpflicht an den Beklagten wurde nicht einmal behauptet. Dem Beklagten kam dann aber lediglich die Belehrung der Anordnungsbefugten zu. Nur insoweit er hiebei grob fahrlässig gehandelt hätte, könnte er nach § 334 Abs 1 ASVG zur Haftung herangezogen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte zu Beginn der Bauarbeiten das Merkblatt der ÖBB besorgt und alle Dienstnehmer, somit auch den Hauptpolier und den Vorarbeiter über die Gefahren, insbesondere aber über den einzuhaltenden Sicherheitsabstand belehrt. Das Merkblatt wurde mündlich vorgetragen und auch ausgefolgt. In diesem Merkblatt ist der Gefahrenbereich bezeichnet und es sind die bei Arbeiten innerhalb des Gefahrenbereichs zu treffenden Vorkehrungen genau umschrieben. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beklagte die als Anordnungsbefugte in Betracht kommenden Personen nur ganz allgemein belehrt hätte. Eine Belehrung aller Dienstnehmer oblag ihm nicht. Dahingestellt bleiben kann, ob dem Hauptpolier oder dem Vorarbeiter im konkreten Fall die Stellung eines Anordnungsbefugten zukam, weil beide vom Beklagten belehrt wurden und beiden der Inhalt des Merkblattes bekannt war. Eine Pflicht der Aufsichtsperson zur Kontrolle der Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften durch den Anordnungsbefugten lässt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 BauarbeiterschutzV nach dem äußersten möglichen Wortsinn des Begriffs der Belehrung nicht ableiten. Selbst wenn man aber auch eine Überwachungspflicht der Aufsichtsperson annehme, müsste, wie bereits die Vorinstanzen richtig dargelegt haben, deren grob fahrlässige Verletzung durch den Beklagten verneint werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (ZVR 1980/44 uva). Der Vorarbeiter galt als verlässlich und beim Hauptpolier müssen schon aufgrund seiner Stellung nicht nur entsprechende Fachkenntnisse, sondern auch Verlässlichkeit und Einsatzbereitschaft vorausgesetzt werden. Nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf einen Mangel in dieser Hinsicht schließen hätten lassen, hätte ein Anlass für eine Überwachung bestanden. Solche Anhaltspunkte sind aber nicht hervorgekommen. Bei den Einschalungsarbeiten wurden, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, die Sicherheitsvorschriften auch eingehalten. Nach der dargestellten Sach- und Rechtslage bedarf es keiner ergänzenden Feststellung über das Vorhandensein einer Markierung des Sicherheitsabstands.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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