OGH 7Ob542/84

OGH7Ob542/8422.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Mathias B*****, infolge Rekurses der Mutter Christine P*****, vertreten durch Dr. Peter Stark, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 1983, GZ 43 R 253/83‑116, womit ein Sachverständiger bestellt und eine schriftliche Begutachtung angeordnet wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00542.840.0322.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. 10. 1983 wurde dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 3. 2. 1983 betreffend das Besuchsrecht des Vaters und die Pflege und Erziehung des Minderjährigen aufgetragen. Dem Rekursgericht blieb es überlassen, im Falle von Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichts das entscheidungswesentliche Tatsachenmaterial nach Beweiswiederholung allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Das Rekursgericht machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und bestellte einen der bereits vom Erstgericht herangezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderneuropsychiatrie und ordnete eine schriftliche Begutachtung an.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Mutter ist nicht berechtigt.

Ein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte wird von der Rekurswerberin nicht behauptet. Die von ihr vorgebrachten Argumente, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wegen hinreichender Klärung des Sachverhalts entbehrlich sei und im Übrigen die Vernehmung des Kindes ausreichend gewesen wäre, betreffen Fragen der Beweiswürdigung und der Sammlung des Entscheidungsstoffs. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz (JBl 1966, 149 uva), sodass nur im Rechtsbereich eine Überprüfung der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof möglich ist.

Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

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