OGH 1Ob517/84

OGH1Ob517/8414.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Ralph Walter S*****, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Maria Luise S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 29. Dezember 1983, GZ R 814/83-70, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 23. November 1983, GZ P 266/79-67, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der in seinem den erstgerichtlichen Beschluss aufhebenden Teil angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Minderjährige ist ein eheliches Kind des Rolf und der Maria Luise S*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 14. 10. 1975 rechtskräftig geschieden. Das Kind befindet sich bei der Mutter, die in Österreich ihren Wohnsitz hat. Der Aktenlage nach sind der Vater und das Kind Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. Zuletzt wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. 6. 1981, ON 21, bestätigt mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24. 7. 1981, R 376/81-24, der vom Vater zu leistende Unterhalt ab 1. 4. 1981 mit monatlich 2.360 S festgesetzt.

Am 26. 5. 1983 beantragte die Mutter, den Vater zur Leistung eines einmaligen Betrags für Sonderunterhalt in der Höhe von 6.303,20 S zu verhalten. Noch bevor ein an das zuständige deutsche Amtsgericht gerichtetes Rechtshilfeersuchen erledigt war, beantragte die Mutter am 16. 8. 1983, den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt um 1.000 S zu erhöhen, welchen Antrag sie am 17. 11. 1983 dahin einschränkte, dass der monatlich zu leistende Unterhalt auf 3.000 S erhöht werden solle. Auch zum Erhöhungsantrag vom 16. 8. 1983 sollte der Vater im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Geislingen gehört werden. Dieses teilte aber dem Erstgericht mit Schreiben vom 28. 9. 1983 mit, dass das Ersuchen erst am 23. 9. 1983 eingegangen, der Vater aber bereits zum ersten Rechtshilfeersuchen am 22. 9. 1983 vernommen worden sei. Da die im zweiten Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen im Wesentlichen bereits beantwortet worden seien, sei von einer zusätzlichen Vernehmung des Vaters Abstand genommen worden.

Das Erstgericht setzte unter anderem ab 16. 8. 1983 den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt mit 2.800 S fest, das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren wies es rechtskräftig ab. Es ging von den Angaben des Vaters über seine Einkommensverhältnisse aus, wonach ihm ein Betrag von 1.030 DM monatlich zur persönlichen Verfügung stehe. Er sei daher in der Lage, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.800 S für den 15-jährigen Minderjährigen zu leisten.

Der Vater führte in seinem Rekurs aus, dass ihm nur der Antrag der Mutter auf Leistung eines einmaligen Unterhalts für Sonderbedarf, nicht aber der Antrag auf Erhöhung des laufenden monatlichen Unterhalts bekanntgegeben worden sei. Die Beschlussfassung über den Erhöhungsantrag der Mutter verstoße daher gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Anschließend nahm er in der Sache detailliert zu diesem Antrag und den Erwägungen des Erstgerichts Stellung.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen die Erhöhung des monatlichen Unterhalts gerichteten Rekurs Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts in diesem Umfang auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erblickte in der gerügten Vorgangsweise des Erstgerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des Beschlusses führen müsse.

Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig. Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz im Verfahren außer Streitsachen können, sofern im Gesetz nichts anderes angeordnet ist, mit Revisionsrekurs bekämpft werden (Jud 203 uva); die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen gehört nicht zum Fragenkomplex der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Unterhaltsbemessung (EFSlg 42.308, 39.747, 37.339 uva); er ist auch berechtigt.

Dem Rekursgericht ist zwar zuzustimmen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs den Anfechtungsgrund der Nullität im Sinne des § 16 AußStrG herstellt (EFSlg 42.378; SZ 54/124; EFSlg 35.056 uva). Dieser Mangel des Verfahrens erster Instanz wird aber im außerstreitigen Verfahren dadurch behoben, dass Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt als Neuerung im Rekurs vorzutragen (SZ 54/124; SZ 46/93 ua). Dies geschah in dem gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs des Vaters. Das Rekursgericht ist daher in der Lage, sich sachlich mit den gegen den Unterhaltserhöhungsantrag gerichteten Einwendungen des Vaters auseinanderzusetzen.

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben, der Beschluss im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

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