Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat den grundbücherlichen Vollzug der mit der gegen Rudolf D***** sen und Maria D***** gerichteten einstweiligen Verfügung des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 19. 9. 1983, GZ 1 Cg 457/83-2, hinsichtlich der Liegenschaften EZ 103, 131 und 268 je KG ***** zugunsten des Josef D***** angeordneten Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots mit der Begründung abgelehnt, dass mit seinem Beschluss vom 5. 10. 1983, TZ 1648/83, ob diesen Liegenschaften im Range der Anmerkungen BOZ 9 bzw 13 bzw 8 die Einverleibung des Eigentumsrechts für Rudolf D***** jun bewilligt und vollzogen worden sei.
Das Rekursgericht hat den gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs des Josef D***** als unzulässig zurückgewiesen, weil diesem mangels Beeinträchtigung bücherlicher Rechte die Rekurslegitimation fehle.
Gegen diesen, dem Vertreter des Josef D***** am 9. 1. 1984 zugestellten rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der am 8. 2. 1984 zur Post gegebene und am 9. 2. 1984 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Josef D***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisonsrekurs ist zwar zulässig (JBl 1947, 63 uva), aber verspätet.
Hier beträgt die Rekursfrist nach § 123 Abs 1 GBG 30 Tage. Bei ihrer Berechnung dürfen gemäß Abs 2 des in der zuvor erwähnten Gesetzesbestimmung genannten § 81 GBG die Tage, während deren sich die beim Grundbuchsgericht zu überreichende (Rekurs-)Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (RPflSlgG 891; NZ 1980, 147 ua). Daraus folgt, dass der gegenständliche Revsionsrekurs erst einen Tag nach Ablauf der Rekursfrist, also verspätet, beim Erstgericht eingelangt ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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