OGH 7Ob527/84

OGH7Ob527/848.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Entmündigungssache Dr. M*****, geboren am *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00527.840.0308.000

 

Spruch:

Die von Dr. M***** erhobene „Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage“ gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. November 1983, 7 Ob 741/83, wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 20. 6. 1983, GZ 4 C 23/83‑54, bestellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Erstgericht Dr. Theodor Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, zum vorläufigen Beistand der Dr. M*****. Es ermächtigte den vorläufigen Beistand und wies ihn an, die Pensionsbezüge der Dr. M***** in Empfang zu nehmen, im Interesse der Kurandin zu verwalten und wies den vorläufigen Beistand außerdem an, Dr. M***** in den anhängigen Verfahren zu AZ 46 C 279/80, 46 C 324/80, 46 C 725/79 und 46 C 429/82 zu vertreten.

Mit Beschluss vom 29. 11. 1983, 7 Ob 741/83, gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Richters beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. 10. 1983, GZ 44 R 189/83‑96, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. 6. 1983, GZ 4 L 23/83‑54, aufgehoben worden war, Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wurde.

Am 20. 2. 1984 langte beim Obersten Gerichtshof ein mit 15. 2. 1984 datiertes Schreiben der Dr. M***** ein, in dem sie unter „Betrifft“ das AZ „4 L 23/83“ und die GZ „7 Ob 741/83‑100“ anführt. In dem Schreiben heißt es: „Nachdem das Verfahren bezüglich der Bestellung eines vorläufigen Beistandes so gut wie abgeschlossen ist, erhebe ich dagegen die Nichtigkeits‑ und Wiederaufnahmsklage und ersuche höflich, die Begründung aus dem beiliegenden Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu entnehmen. Ich stelle den Antrag über die Wiederaufnahme unverzüglich zu entscheiden, es sei denn, dass das Verfahren eingestellt wird, woraus sich die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage erübrigen würde“. Dem Schriftstück ist die Ablichtung eines ausführlichen, an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gerichteten Antrags auf Einstellung des Entmündigungsverfahrens und Enthebung des vorläufigen Beistands angeschlossen.

Die Entmündigungsordnung kennt nicht die Möglichkeit einer Nichtigkeits‑ oder Wiederaufnahmsklage (vgl EvBl 1965/77). Sie verweist zwar (§ 56 der EntmO) subsidiär auf die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 AußStrG. Aber auch im Außerstreitgesetz findet sich nicht der geringste Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens und auch keine gesetzliche Bestimmung dahin, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahms‑ oder Nichtigkeitsklage analog anzuwenden wären (JBl 1972, 579, JBl 1982, 606, 1 Ob 681/82 ua). In ständiger Rechtsprechung wird deshalb die Möglichkeit einer Nichtigkeits‑ oder Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren verneint.

Die Klage war deshalb zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte