OGH 6Ob1504/84

OGH6Ob1504/8416.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Helmut Neudorfer und Dr. Klaus Griensteidl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf J*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 106.758 S (Revisionsinteresse insgesamt 97.372 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 1983, GZ 13 R 141/83 (11 Cg 69/81‑41 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB01504.840.0216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteils 60.000 S nicht übersteigt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Kreditunternehmung leitete ihre Klagsansprüche aus zwei Darlehen ab. Sie machte die Haftung des Beklagten aufgrund dessen unbedingter Erbserklärung in der Abhandlung nach dem Darlehensnehmer geltend.

Zwischen dem ersten Darlehen, das die Klägerin nach dem Schuldschein vom 27. Juli 1970 dem Erblasser als Gastwirten und dessen damaliger Ehefrau im Betrag von 220.000 S zugezählt hat, und dem zweiten Darlehen, das die Klägerin nach dem Schuldschein vom 27. Juli 1977 dem als Schankgehilfen bezeichneten Erblasser im Betrag von 140.000 S gewährt hat, ist nicht der geringste rechtliche Zusammenhang aktenkundig und ein tatsächlicher lediglich insoweit, als für beide Darlehen jeweils dieselbe Liegenschaft zum Pfand bestellt wurde. Die Hypothekarhaftung ist aber nach der Anspruchsableitung durch die Klägerin in diesem Rechtsstreit ohne jeden Belang. Die Klägerin errechnete aus jedem der beiden Bankgeschäfte die von ihr behauptete fällige Forderung jeweils unabhängig vom anderen Darlehen.

Danach muss nach der Aktenlage jeder rechtliche, aber auch ein tatsächlicher Zusammenhang der klageweise geltend gemachten Darlehensrückzahlungsforderungen, bezogen auf die Person des Darlehensnehmers, verneint werden. Dass der Beklagte auf Darlehensnehmerseite kraft Erbgangs in die Darlehensverträge eingetreten ist, vermag keinen zusätzlichen verfahrensrechtlich erheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang der beiden Klagsansprüche zu begründen, die bei Geltendmachung gegen den Erblasser nicht zusammenzurechnen gewesen wären.

Die Klägerin hat auch niemals ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten als Klagsgrund behauptet, sondern nur gegenüber dem Verjährungseinwand des Beklagten ein (deklaratives) Anerkenntnis geltend gemacht.

Die klageweise erhobenen Ansprüche aus den beiden Darlehen stehen in keinem nach § 55 Abs 1 Z 1 JN erheblichen Zusammenhang; sie sind daher auch nicht für die im Revisionsverfahren zu beachtenden Wertgrenzen zusammenzurechnen. Mangels Zusammenrechnung lagen im erstinstanzlichen Verfahren zwei Streitgegenstände vor und auch im Rechtsmittelverfahren sind zwei Beschwerdegegenstände anzunehmen. Keiner der beiden vom Beklagten angefochtenen bestätigenden Aussprüche des Berufungsgerichts (in welche der formell einheitliche Teil der berufungsgerichtlichen Bestätigung mangels Zusammenrechnung gedanklich zu zerlegen ist) übersteigt den Betrag von 60.000 S.

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