OGH 3Ob6/84

OGH3Ob6/8415.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** V*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Firma H*****, 2. Firma M*****, 3. I*****, die erstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen § 258 EO (Streitwert 38.808,50 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Oktober 1983, GZ R 655/83-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 12. Oktober 1983, GZ C 232/83 -2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In den gegen M***** V*****, Metzger, S*****, beim Erstgericht geführten Fahrnisexekutionsverfahren E 1310/82, E 1391/82, E 1639/82, E 1931/82, E 2248/82 und E 2430/82 wurden am 4. 1. 1983 zugunsten der vollstreckbaren Forderungen der beklagten Parteien gleichzeitig unter anderem die Postzahlen 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 gepfändet, die in der Gewahrsame des Verpflichteten belassen und am 7. 6. 1983 freihändig vom Kläger, dem Vater des Verpflichteten, um den halben Schätzwert von 43.000 S gekauft wurden. Der nach verschiedenen Abzügen verbliebene Verkaufserlös von 38.808,50 S wurde am 8. 6. 1983 bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck zu HMB 378/83 erlegt. Schon am 25. 1. 1983 hatte der Verpflichtete dem Exekutionsgericht schriftlich mitgeteilt, dass unter anderem die oben genannten Gegenstände dem Kläger für rückständige Mieten zum Pfand gegeben worden seien. Eine pfandweise Beschreibung wurde nicht durchgeführt. Mit Eingabe vom 27. 7. 1983 teilte der Klagevertreter dem Exekutionsgericht namens seines Mandanten mit, dass diesem an den verkauften Gegenständen das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters zustehe, dass er hiemit als Absonderungsanspruch geltend mache. Aus dem Mietverhältnis zwischen H***** und M***** V***** über die Metzgerei in ***** stünden H***** V***** für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1982 monatliche Mietzinsforderungen von 15.000 S, insgesamt 180.000 S zu, die noch unberichtigt seien. Dazu legte er eine Ablichtung eines nicht unterfertigten Mietvertrags vom 1. 12. 1979 vor. H***** V***** beantragte, den Verkaufserlös abzusondern und ihm zu Handen seines Vertreters im Sinne des geltend gemachten gesetzlichen Vermieterpfandrechts auszuhändigen. Bei seiner Vernehmung durch das Exekutionsgericht am 2. 8. 1983 erklärte H***** V*****, dass der erwähnte Mietvertrag im Dezember 1979 geschlossen worden sei. Sein Sohn, der sich im Ausland aufhalten dürfte, habe die freihändig verkauften Gegenstände vom Vorgänger gekauft und im Geschäft verwendet. H***** V***** habe für das Jahr 1982 keinen Mietzins erhalten, sei von seinem Sohn immer wieder vertröstet worden und habe auch keine Mietzinsklage eingebracht. Zur Verteilungstagsatzung vom 3. 8. 1983 erschien nur der Vertreter des Klägers, der wie im Schriftsatz vom 27. 7. 1983 vortrug und beantragte und gegen die Zuweisungen an die betreibenden Gläubiger insbesondere deshalb Widerspruch erhob, weil sein vorrangiges Pfandrecht als Vermieter nicht berücksichtigt worden sei. Im rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluss vom 3. 8. 1983 wurden der Erstbeklagten insgesamt 9.272,11 S, der Zweitbeklagten insgesamt 28.343,20 S und der Drittbeklagten 1.193,19 S zugewiesen. Der Anspruch des Vermieters H***** V***** auf Berücksichtigung rückständiger Mietzinse von 180.000 S wurde mangels Nachweises abgewiesen.

Am 12. 10. 1983 brachte H***** V***** gegen die drei betreibenden Gläubiger der genannten Fahrnisexekutionsverfahren eine Klage ein. Darin begehrt er die Feststellung, dass ihm für seine seit 1. 1. 1983 aushaftende Mietzinsforderung von 180.000 S an den schon genannten Pfandgegenständen bzw an dem hiefür erzielten Verkaufserlös von 38.808,50 S ein den Pfandrechten der Beklagten vorangehendes Pfandrecht zustehe, sowie die Einwilligung der Beklagen zur Ausfolgung der beim Erstgericht erliegenden 38.808,50 S. In der Klage beantragte der Kläger auch, den genannten Betrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits einstweilig zu hinterlegen. Der Kläger stützte die Klage auf die im schon erwähnten Schriftsatz vom 27. 7. 1983 enthaltenen Behauptungen über sein Bestandgeberpfandrecht und berief sich zum Beweis auf die im Exekutionsakt erliegende Ablichtung des nicht unterschriebenen Mietvertrags vom 1. 12. 1979, auf die erstgerichtlichen Akten E 1310/82 und C 193/83 (Mietzinsklage gegen seinen Sohn) und auf die Parteienvernehmung.

Mit Beschluss vom 12. 10. 1983 ordnete das Erstgericht unter Berufung auf § 258 Abs 2 EO die einstweilige Hinterlegung des im Exekutionsverfahren E 1310/82 am 7. 6. 1983 durch freihändigen Verkauf der Postzahlen 1 sowie 3 bis 9 (richtig 1, 3, 5 bis 9) erzielten Erlöses von 38.808,50 S an und begründete dies damit, dass der Anspruch des Klägers durch seine zu C 193/83 beim Erstgericht gegen den Verpflichteten anhängig gemachte entsprechende Mietzinsklage, über die die erste Tagsatzung auf den 8. 11. 1983 anberaumt sei, ausreichend bescheinigt habe.

Dagegen erhob die Erstbeklagte Rekurs. Die Mietzinsforderung des Klägers sei nicht ausreichend bescheinigt. Sein Bestandgeberpfandrecht an den am 7. 6. 1983 freihändig verkauften und aus den Bestandräumen entfernten Pfandgegenständen sei mangels rechtzeitiger Anmeldung seines Rechts bei Gericht erloschen.

Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs Folge und wies den Hinterlegungsantrag des Klägers ab.

Der Kläger habe nicht behauptet, dass die am 7. 6. 1983 freihändig verkauften, spätestens zu diesem Zeitpunkt aus dem Bestandobjekt entfernten Pfandgegenstände pfandweise beschrieben worden seien. Da er seine Mietzinsforderung erst am 27. 7. 1983 beim Exekutionsgericht angemeldet habe, sei sein Bestandgeberpfandrecht an den verkauften Gegenständen bzw am Verkaufserlös erloschen. Die Pfandvorrechtsklage könne daher nicht zum gewünschten Erfolg führen, weshalb auch der Antrag auf einstweilige Hinterlegung des Verkaufserlöses unbegründet sei.

Da das Gericht zweiter Instanz den nach den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, zunächst unterlassen hatte, wurde ihm mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. 12. 1983, 3 Ob 174/83, eine diesbezügliche Berichtigung seines Beschlusses aufgetragen.

Mit Beschluss vom 12. 1. 1984, AZ R 655/83, berichtigte das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss durch Beisetzung des Ausspruchs, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei und „begründete“ diesen Ausspruch damit, dass der abändernden Rekursentscheidung eine der zitierten Bestimmung entsprechende Bedeutung zukomme.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zwecks neuerlicher Entscheidung durch das Rekursgericht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Aus dem angeschlossenen erstgerichtlichen Akt AZ E 1310/82 ergibt sich, dass das Erstgericht als Exekutionsgericht die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 19. 12. 1983, ON 18, angewiesen hat, nach (inzwischen eingetretener) Rechtskraft dieses Beschlusses den betreibenden (in diesem Rechtsstreit beklagten) Parteien aus den erlegten 38.808,50 S die ihnen im Verteilungsbeschluss zugewiesenen Beträge samt Fruktifikatszinsen zu überweisen.

Dieser Ausfolgungsbeschluss wurde von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 1. 1984 ausgeführt.

Seit der Ausfolgung des Verkaufserlöses an die betreibenden (und hier beklagten) Parteien kann die einstweilige Hinterlegung desselben nach § 258 Abs 2 EO nicht mehr angeordnet, der diesbezügliche erstgerichtliche Beschluss daher nicht mehr wiederhergestellt werden.

Einer inhaltlichen Überprüfung des den Hinterlegungsantrag abweisenden Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz käme daher derzeit nur mehr theoretische Bedeutung zu, sodass im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung das für eine Sachentscheidung notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt.

Der Revisionsrekurs war daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (Heller-Berger-Stix I 648 f, JBl 1977, 650 ua).

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