OGH 5Ob501/84

OGH5Ob501/8431.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. K*****, AZ 5 Nc 21/83 des Bezirksgerichts Liesing, infolge Revisionsrekurses der R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 1983, GZ 43 R 1035/83‑13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 1. Juli 1983, GZ 5 Nc 21/83‑9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00501.840.0131.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

A***** hat am 21. 5. 1981 dem öffentlichen Notar Dr. K***** 283 einfache und 54 vierfache Dukaten sowie 3 Sparbücher mit der Erklärung übergeben, seine Schwester T*****, geborene F*****, sei auf den Tod erkrankt und habe ihm diese Sachen mit dem Auftrag übergeben, sie gemäß dem bei diesem Notar erliegenden Testament zu verteilen; er, A*****,“ sehe sich jedoch außer Stande und möchte auch nicht mit den Dukaten nach Kärnten reisen“, er deponiere „diese Gegenstände seiner Schwester“ bei dem Notar. Tatsächlich war T***** zu diesem Zeitpunkt bereits tot (sie starb am 20. 5. 1981). In der Folge wurde Dr. Kurt Fürst in der Verlassenschaftssache nach T***** zum Gerichtskommissär bestellt. Sowohl die auf Grund des Testaments der Erblasserin vom 19. 8. 1969 zur Erbin berufene R***** (ihre Schwester) als auch A*****, der durch Rechtsanwalt Dr. Franz Kleinszig vertreten ist, verlangten von dem öffentlichen Notar und Gerichtskommissär Dr. Kurt Fürst die Herausgabe der bei ihm erliegenden Sachen (Dukaten und Sparbücher). Dr. Kurt Fürst erlegte hierauf die ihm seinerzeit von A***** übergebenen Dukaten und Sparbücher mit dem Hinweis auf die ihm von dem Rechtsanwalt Dr. Franz Kleinszig angedrohte Klage auf Herausgabe beim Bezirksgericht Liesing, welches den Erlag als solchen des öffentlichen Notars Dr. K***** wegen „strittiger Rechtslage“ unter Bezeichnung des Rechtsanwalts Dr. F***** als Erlagsgegner annahm.

Am 1. 7. 1983 verfügte das Erstgericht auf Antrag der am 15. 10. 1982 eingeantworteten Alleinerbin R*****, dieser die gerichtlich hinterlegten Sachen (Dukaten und Sparbücher) auszufolgen.

Das von Andreas F*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Kleinszig, angerufene Rekursgericht änderte die Verfügung des Erstgerichts durch ersatzlose Aufhebung ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen an, dass im außerstreitigen Erlagsverfahren nicht über die widerstreitenden Herausgabeansprüche der R***** und des A***** entschieden werden könne; dieser Streit müsse im Prozesswege ausgefochten werden und bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren müsse das Erstgericht den Erlag weiterhin verwahren.

Gegen diese Entscheidung hat R***** einen Rekurs eingebracht, dem inhaltlich zu entnehmen ist, dass sie darauf bestehe, die erlegten Sachen zu bekommen, und A***** keine Rechte an diesen Sachen habe. Das Rechtsmittel erfüllt die Mindesterfordernisse für seine Wirksamkeit, denn es lässt unzweideutig erkennen, welches Ziel es verfolgt und welcher Beschwerdegrund vorhanden sei. Die Rechtsmittelwerberin ist auch zur Erhebung des Revisionsrekurses berechtigt, denn es müssen im Ausfolgeverfahren ihre rechtlich geschützten Interessen als Gesamtrechtsnachfolgerin (Alleinerbin) jener Person anerkannt werden, in deren Eigentum die erlegten Sachen zuletzt – und dies ist zwischen den beiden Anspruchswerbern unstrittig – gestanden sind (vgl SZ 52/49). Der Revisionsrekurs ist jedoch in der Sache selbst nicht berechtigt, denn es kann im außerstreitigen Erlagsverfahren nicht entschieden werden, wer von mehreren Anspruchswerbern auch tatsächlich anspruchsberechtigt ist; dazu ist, wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkt hat, der streitige Prozessweg zu beschreiten (SZ 39/219), dh die beiden Anspruchswerber müssen ihren Streit in einem durch die Klage des einen oder den anderen einzuleitenden Zivilprozess austragen und erst auf Grund des dann ergehenden rechtskräftigen Urteils muss das Erstgericht die erlegten Sachen demjenigen ausfolgen, der in diesem Streit obsiegt.

Aus diesen Erwägungen muss das Rechtsmittel der R***** erfolglos bleiben.

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