European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00504.840.0126.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Stephan M***** wurde am 19. 6. 1978 von Margit M***** zur Welt gebracht. Der außereheliche Vater ist Mag. Gert S*****.
Die Untergerichte haben übereinstimmend dem Vater ein Besuchsrecht in bestimmter Dauer zuerkannt, wobei sie vom Wohl des Kindes ausgingen.
Der von der Mutter gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs beruft sich auf § 16 AußStrG, doch liegt dieser Rechtsmittelgrund nicht vor. Eine offenbare Gesetzeswidrigkeit im Sinne der genannten Bestimmung ist nur gegeben, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EvBl 1977/255, SZ 44/180 ua). In einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen (JBl 1968, 373, SZ 27/159 ua).
Zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung über das Besuchsrecht zu einem Kind ist die Bedachtnahme auf das Wohl dieses Kindes. Wurde die Entscheidung unter Bedachtnahme auf diesen Umstand gefällt, entspricht sie dem Gesetz. Die konkrete Ausmessung des Besuchsrechts im Rahmen des Wohles des Kindes ist ebenso eine bloße Ermessensentscheidung, die keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann, wie die Wertung festgestellter Umstände im Hinblick auf das Kindeswohl.
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