Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. März 1965 geborene Maurerlehrling Josef A des Vergehens der versuchten Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach §§ 15, 225 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Mai 1981 bis 7. September 1981
in Großkleinberg und anderen Orten eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene Sache im Rechtsverkehr zu gebrauchen versucht, indem er mit seinem Moped Marke Puch MC 50 (Fahrgestellnummer 6216708), an dem er eine für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kraftfahrzeug-Begutachtungsplakette angebracht hatte, auf öffentlichen Straßen fuhr.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Was den formell aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erhobenen, der Sache nach jedoch einen Feststellungsmangel im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1
StPO relevierenden Einwand betrifft, das Ersturteil enthalte keine Feststellungen darüber, ob der Angeklagte das Moped 'im Bewußtsein bzw. in Kenntnis der angebrachten unrichtigen Plakette in Benützung genommen hat', so übergeht der Beschwerdeführer dabei die vom Erstgericht durch Bezugnahme auf den Inhalt des Schuldspruchs getroffene Konstatierung, wonach der Angeklagte selbst die für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Begutachtungsplakette an seinem Moped angebracht hat. Angesichts dieser Urteilsannahme bedurfte es aber keiner besonderen Hervorhebung der daraus resultierenden Kenntnis des Beschwerdeführers von der widmungswidrigen Verwendung der gegenständlichen Plakette.
Soweit der Beschwerdeführer dem Ersturteil des weiteren - zum Teil
in Ausführung der Mängelrüge, im übrigen (und vor allem) in der auf
§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge - vorwirft, keine
Feststellungen darüber zu enthalten, von wem die
Begutachtungsplakette am Moped angebracht wurde, wiewohl hiezu
festzustellen gewesen wäre, daß sie jedenfalls nicht von einem
Beamten angebracht worden ist, sodaß der Tatbestand des § 225
Abs 2 StGB nicht erfüllt sei, weil - im Sinne der Lehrmeinung
Kienapfels (JBl. 1976, 496 und Wiener Kommentar § 225 Rz 20) - nur
jene Plaketten als öffentliche Beglaubigungszeichen zu werten seien,
die von einem Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse an einem
Fahrzeug angebracht werden, nicht jedoch die von autorisierten
Kraftfahrzeug-
Werkstätten ausgegebenen Begutachtungsplaketten, so vermag sich der
Oberste Gerichtshof dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Der
Oberste Gerichtshof hält vielmehr an seiner schon bisher vertretenen
Rechtsansicht (vgl. SSt. 46/62 = EvBl 1976/163 = ZVR 1976/55 /mit
Anm. Liebscher/ = JBl 1976, 494 /mit Anm. Kienapfel/; SSt
49/65 = ZVR 1979/236; ZVR 1979/290) fest, wonach (auch) die von den
gemäß § 57 a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden an Kraftfahrzeugen angebrachten Begutachtungsplaketten öffentliche Beglaubigungszeichen gemäß § 225 Abs 3 StGB sind und daher den Schutz des § 225 Abs 1 bzw. Abs 2 StGB genießen. Dies aus folgenden Erwägungen:
§ 225 Abs 3 StGB definiert öffentliche Beglaubigungszeichen dahin, daß darunter jedes Zeichen zu verstehen ist, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen. Dieser Legaldefinition zufolge kommen somit als Träger der Beglaubigungsfunktion, die in einem an einer Sache angebrachten Zeichen zum Ausdruck kommt, nicht nur Beamte im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in Betracht, sondern auch Privatpersonen mit gesetzlich ausdrücklich verliehener Blaubigungsbefugnis innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises, wie dies in ähnlicher Weise auch für die Errichtung öffentlicher Urkunden gilt, worauf in den EBRV 1971 zu § 232 RV (= § 225 StGB) ausdrücklich Bezug genommen wird (370). Richtig ist, daß § 232 RV 1971 auch Beglaubigungsvermerke den Beglaubigungszeichen zuordnen wollte; daß letztlich derartige Vermerke nicht in die Definition des öffentlichen Beglaubigungszeichens aufgenommen wurden, machte aber - entgegen der Ansicht Kienapfels (Wiener Kommentar § 225 Rz 3, 11) - die weiterhin aufrecht erhaltene Alternative 'mit öffentlichem Glauben versehene Person' nicht gegenstandslos. Denn diese Alternative hat auch in bezug auf Beweiszeichen, die nicht Beglaubigungsvermerke sind, ihre legistische Berechtigung, was allein der Umstand beweist, daß sie bereits in den Entwürfen der Strafrechtskommission 1. und 2. Lesung (§ 85 Z 9 bzw. § 92 Z 10) und im ME 1964 (§ 92 Z 10) enthalten war, die im gegebenen Zusammenhang alle nur auf 'Zeichen' (und nicht auch auf Beglaubigungsvermerke) abgestellt hatten.
So gesehen kann daher nicht gesagt werden, daß der im § 225 Abs 3 StGB dem Beamten gleichgestellte Fall, wonach ein Beglaubigungszeichen auch von 'einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person' angebracht werden kann, nur Sinn hatte, solange in § 232 RV 1971 ausdrücklich auch Beglaubigungsvermerke angeführt waren; er ist vielmehr auch nach der vom Justizausschuß vorgenommenen Eliminierung der Beglaubigungsvermerke aus der Begriffsbestimmung des öffentlichen Beglaubigungszeichens sinnvoll und weiterhin beachtlich.
Analog der Begriffsbestimmung der öffentlichen Urkunde ist auch in bezug auf öffentliche Beglaubigungszeichen unter 'einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person' eine Privatperson mit gesetzlich ausdrücklich verliehener Beglaubigungsfunktion zu verstehen, sofern sie innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises das Beglaubigungszeichen anbringt. Dieser Voraussetzung werden aber die vom Landeshauptmann gemäß § 57 a KFG zur (wiederkehrenden) kraftfahrgesetzlichen Begutachtung und Bestätigung dieser überprüfung durch Anbringung einer Begutachtungsplakette ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gerecht, die insoweit (als Private) kraft Gesetzes zur Mitausübung des hoheitlichen Rechtes der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und zur Bestätigung des Vorliegens einer der Zulassungsvoraussetzungen berufen sind (vgl. hiezu auch EvBl 1981/161
zu § 1 AHG). Demgemäß sind die von ihnen (ihrem Personal) unter Inanspruchnahme der Ermächtigung (§ 57 a Abs 2 KFG) nach erfolgter Begutachtung an einem Kraftfahrzeug angebrachten Begutachtungsplaketten (§ 57 a Abs 5 KFG) öffentliche Beglaubigungszeichen i.S. § 225 Abs 3 StGB (Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 225 RN 4, 5; Steininger in ÖJZ 1980, 483 und in Bezauer Tage 1979, 167 f.). Lediglich jenen Plaketten, die gemäß § 57 a Abs 6 oder Abs 9
KFG an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt und damit weder von einem Beamten noch von einer kraft Gesetzes mit öffentlichem Glauben versehenen Person am Kraftfahrzeug angebracht werden (und die sich von den oben erwähnten Plaketten dadurch unterscheiden, daß sie mit dem Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges versehen sein müssen), mangelt es - eben weil ihre Anbringung nicht durch eine Beglaubigungsperson und im übrigen ohne vorausgegangene Begutachtung erfolgt - am Charakter eines öffentlichen Beglaubigungszeichens, sodaß Manipulationen an (oder mit) derartigen Plaketten nur als Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG (und nicht als Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 StGB) strafbar sind. Für die letztgenannte Fallgestaltung in Ansehung der gegenständlichen Begutachtungsplakette - die nach dem Urteilssachverhalt für ein anderes Kraftfahrzeug als das Moped des Beschwerdeführers gewidmet war und deren Entwertung durch Anbringung des betreffenden Kraftfahrzeugkennzeichens bei der Gendarmeriekontrolle des Mopeds des Beschwerdeführers nach einem Verkehrsunfall am 7. September 1981 sogleich bemerkt (und im Akt vermerkt) worden wäre - haben die Verfahrensergebnisse keinerlei Anhaltspunkte erbracht; sie wird im übrigen vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Dem angefochtenen Urteil haftet somit weder die geltendgemachte rechtsirrige Beurteilung des Urteilssachverhalts noch ein auf einer irrigen Rechtsansicht beruhender Feststellungsmangel an. Weitere ausdrückliche Konstatierungen zum subjektiven Tatbestand waren, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nach Lage des Falles nicht geboten, sodaß auch insoweit ein Feststellungsmangel nicht ersichtlich ist.
Was letztlich die auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge betrifft, so erschöpft sie sich in einer Wiederholung der Rechtsausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a der zitierten Gesetzesstelle, die sich als nicht stichhältig erwiesen haben; ein Subsumtionsirrtum in der Bedeutung der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO wird nicht dargetan, sodaß es insoweit an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der Beschwerde fehlt. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß das inkriminierte Tatverhalten des Beschwerdeführers nicht bloß versuchte, sondern vollendete Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 2 StGB darstellt.
Denn der Gebrauch eines einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobenen Kraftfahrzeugs im Rechtsverkehr liegt bereits dann vor, wenn das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wie dies vorliegend geschehen ist. Der insoweit unterlaufene Rechtsirrtum hat allerdings auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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