Spruch:
Das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1981, GZ 10 E Vr 18/81-9, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 1 StGB
Gemäß dem § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß dem § 38 Abs 1 StGB auch die Vorhaft vom 9. Jänner 1981, 16,30 Uhr bis 11. Jänner 1981, 16,00 Uhr und am 12. Jänner 1981, von 9,40 Uhr bis 10,20
Uhr auf die Strafe angerechnet wird.
Text
Gründe:
Der am 24. Dezember 1960 geborene Johann A befand sich wegen Befehlsverweigerung vom 9. Jänner 1981, 16,30 Uhr bis zum 11. Jänner 1981, 16,00 Uhr gemäß dem § 12 a HDG und vom 12. Jänner 1981, 9,40 Uhr bis zu seiner Einlieferung in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus in Wiener Neustadt am selben Tag um 10,20 Uhr gemäß dem § 502 StPO in militärischer Haft (S 5; 15 d. A). Anschließend wurde vom Untersuchungsrichter über ihn aus dem Grunde des § 180 Abs 2 Z 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1981, ON 9, wurde Johann A des Vergehens des Ungehorsams nach dem § 12 Abs 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurde - 'für den Fall des Widerrufs' - zwar die gerichtliche Vorhaft vom 12. Jänner 1981, 10,20 Uhr bis 30. Jänner 1982, 12,00 Uhr angerechnet, nicht aber auch die oben erwähnte militärbehördliche Verwahrungshaft. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Die Haftanrechnung im Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1981, ON 9, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs 1 StGB Nach dieser Gesetzesstelle sind unter den in Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft ohne Begrenzung nach unten oder oben auf Freiheitsund Geldstrafen anzurechnen. Auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO) erlittene Haft ist als verwaltungsbehördliche Vorhaft anzurechnen.
Die Nichtanrechnung einer solchen Haft verstößt gegen das Gesetz (vgl. auch LSK 1982/37). Sie verwirklicht zum Nachteil des Verurteilten den (gemäß den §§ 290 Abs 1, 1.Fall (477 Abs 1) StPO auch von Amts wegen aufzugreifenden) materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (vgl. 9 Os 161/82 u.a.), weswegen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)