OGH 9Os45/83

OGH9Os45/8331.5.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 1983 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB

und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 1982, GZ 26 Vr 1595/81-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf acht Monate herabgesetzt. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Juli 1946 geborene Ewald A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt III/1 und 2 des Urteilssatzes), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (Punkt III/3 des Urteilssatzes), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (Punkt IV/ des Urteilssatzes) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG. (Punkt V/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Linz I/ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 1979 Doris B mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr den Lauf seiner Pistole an den Hinterkopf ansetzte und dabei äußerte: 'Jetzt bringe ich dich um, ich erschieß' dich'; II/ am 13. Juni 1979 Doris B mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Fortsetzung der Liebesbeziehung mit ihm, zu nötigen versucht, indem er mit seinem PKW. auf einen Baum, Mast oder Pfeiler zufuhr und dabei äußerte, sie werde mit ihm nunmehr in den Tod fahren;

III/ Doris B am Körper verletzt, und zwar 1. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in wiederholten Angriffen vom Mai 1978 bis Anfang des Jahres 1979 durch Versetzen von Schlägen und durch Würgen, wobei die Taten Schwellungen im Bereich der Wange und Blutergüsse im Bereich des Halses zur Folge hatten;

2. Anfang des Jahres 1979 durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Körper, wobei die Tat Blutergüsse zur Folge hatte;

3. am 13. Juni 1979 durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht und in den Nacken sowie Würgen am Hals, wobei die Tat eine schwere Verletzung, nämlich eine Verschiebung der Nasenbeinknochen sowie Blutergüsse im Bereich des Halses und des Nackens zur Folge hatte; IV/ am 13. Juni 1979 Doris B widerrechtlich die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie in seinem Personenkraftwagen festhielt, damit einige Kilometer fuhr und sie ferner am Verlassen des Fahrzeugs hinderte, indem er sie an den Haaren und an den Armen erfaßte sowie schließlich ihrer Aufforderung, sie aussteigen zu lassen, nicht nachkam;

V/ seit etwa Mitte des Jahres 1976 bis 10. Juli 1979 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole Marke SM, Kal. 6,35 mm, Nr. 5678, besessen und in dieser Zeit auch wiederholt geführt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar - wie aus seiner undifferenzierten Behauptung einer Zurechnungsunfähigkeit abzuleiten ist - im gesamten Umfang. Gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Z 4 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer bezüglich des Schuldspruches wegen schwerer Körperverletzung (Faktum III/3) der Sache nach einen Verfahrensmangel im Sinne des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes, den er darin erblickt, daß das Schöffengericht den Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für Unfallchirurgie oder Hals- Nasen- Ohren- Chirurgie, mit dem Spezialfach Kiefer- und Gesichtschirurgie, abgewiesen hat, mit welchem der Nachweis geführt werden sollte, daß bei Doris B ein frischer Bruch oder eine frische Schiefstellung des Nasenbeines nicht vorgelegen habe, sondern die Verletzung schon früher, ohne Einwirkung des Angeklagten, entstanden sei (S. 298, 299 / 305 g verso, 305 h verso /).

Das Erstgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß das zu diesem Beweisthema eingeholte Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin Univ.Prof.Dr.Klaus Jarosch keine Widersprüche aufweise und auch nicht im Gegensatz zur Aussage des Zeugen Prim.Prof.Dr.Rudolf Fries stehe, weshalb die Befassung eines zweiten Sachverständigen nicht erforderlich sei (S. 300 / 305 i /). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

Daß Doris B am 19. Juni 1979 bei einer Untersuchung durch Prim.Prof.Dr.Rudolf Fries in der Abteilung für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz eine Verschiebung des Nasenbeines aufgewiesen hat, welche in der Folge durch einen operativen Eingriff behandelt worden ist, wird vom Beschwerdeführer nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Sowohl der genannte Zeuge als auch der Sachverständige Univ.Prof. Dr.Jarosch haben aber die Frage, ob diese Verletzung am 13. Juni 1979 oder vor oder auch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, - und allein auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Verletzung bezog sich der in Rede stehende Beweisantrag - nicht eindeutig beantworten können (S. 285

ff., 292 f., 295, 297 / 305 a, 305 b, 305 b verso, 305 c verso, 305 d verso, 305 e, 305 e verso, 305 f, 305 h /). Der Sachverständige hat hiezu klar zum Ausdruck gebracht, daß im gegenständlichen Fall eine auf medizinischen Erkenntnissen beruhende exakte Bestimmung des Verletzungszeitpunktes nicht möglich ist und daß diese Frage nicht auf Grund einer medizinischen Begutachtung, sondern (nur) unter Heranziehung anderer Beweismittel gelöst werden könne. Diese - mit der forensischen Erfahrung übereinstimmenden - Ausführungen des Sachverständigen über die der medizinischen Wissenschaft bei Beurteilung des Alters einer derartigen Verletzung gesetzten Grenzen lassen in keiner Weise erwarten, daß durch Beiziehung eines auf die Behandlung solcher Verletzungen spezialisierten weiteren ärztlichen Sachverständigen dennoch ein für das angeführte Beweisthema relevantes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte. Warum dennoch die begehrte Beweisaufnahme Aussicht auf Erfolg haben sollte, wurde im Beweisantrag nicht dargetan.

Alle Ausführungen der Beschwerde, die im gegebenen Zusammenhang nachzuweisen versuchen, daß bei Doris B kein Nasenbeinbruch vorgelegen sei, gehen ins Leere, weil das Erstgericht einen derartigen Verletzungserfolg nur als wahrscheinlich, nicht aber als gewiß angesehen und daher auch nicht konstatiert hat und zudem die Frage des Entstehungszeitpunktes der Nasenbeinverschiebung, auf welche der Beweisantrag abstellt, mit jener, ob diese Verletzung mit oder ohne Bruch des Nasenbeines erfolgte, in keinem sachdienliche Schlußfolgerungen zulassenden Zusammenhang steht.

Im übrigen hat es der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unterlassen, nach der ohnedies im Sinn des § 126 StPO vorgenommenen nochmaligen Vernehmung des Sachverständigen (S. 305 h, 305 h verso) darzutun, weshalb dennoch weiter Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten bestünden oder sich gezeigt hätte, daß es Schlüsse enthielte, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen worden seien.

Die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages hat daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Mit der sachlich gegen die Schuldsprüche in den Fakten I, II, III und IV gerichteten Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe, weil das Erstgericht einerseits die als Feststellungsgrundlage herangezogene Zeugenaussage der Doris B als widerspruchsfrei bezeichnet hat, andererseits aber auch vom Vorliegen widersprüchlicher Angaben dieser Zeugin ausgegangen ist, ohne diesen Gegensatz bei Annahme der Glaubwürdigkeit der Doris B zu erörtern.

Die überlegung des Erstgerichtes, daß Doris B einander widersprechende Angaben gemacht habe, bezog sich überhaupt nur auf die das Faktum I betreffende Frage, ob die vom Angeklagten geäußerten Drohungen neben der Herbeiführung eines Angstzustandes schon damals auch auf eine Nötigung zur Fortsetzung der Liebesbeziehung (wie beim Faktum II) gerichtet waren (S. 331 f.). Das Erstgericht vermochte nur den Nötigungscharakter der gefährlichen Drohung (Faktum I) nicht mit Sicherheit zu konstatieren, weil die Aussagen der Zeugin darüber, ob eine von ihr beabsichtigte Beendigung des Vehältnisses zum Angeklagten oder eine andere Meinungsverschiedenheit (über einen Verwandtenbesuch) Anlaß zur Tat gegeben haben, keine eindeutige Differenzierung ermöglichten. Hiezu hatte die Zeugin allerdings ohnehin darauf verwiesen, daß sie sich an den (für die Beurteilung des Motives des Angeklagten bedeutsamen) Grund des damaligen Streits nicht mehr genau erinnern könne (S. 257 f.), weshalb die bezüglichen Widersprüche unter den gegebenen Umständen kein erörterungsbedürftiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin darstellten, zumal die fraglichen Angaben einen Umstand betrafen, der erfahrungsgemäß im Vergleich zu Aggressionsakten wesentlich schwerer in Erinnerung bleibt. Aus dieser Erfahrungstatsache konnte das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch darauf schließen, daß sich die Zeugin die gegen sie gerichteten Angriffe genau gemerkt hat (S. 333). Für das Erstgericht bestand aber kein Anlaß, im Rahmen der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO.) die widersprechenden Angaben bezüglich der damaligen Streitursache als ein generell gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Zeugin über die gegenständlichen Tathandlungen des Angeklagten sprechendes Verfahrensergebnis anzusehen und einer gesonderten Würdigung zu unterziehen, sodaß der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt.

Die Umstände, daß Doris B trotz der an ihr verübten gefährlichen Drohung und der wiederholten Körperverletzungen zunächst die Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten aufrecht hielt und ihm auch Liebesbriefe schrieb, wurde den bezüglichen - auch im Rahmen der nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO vorgebrachten - Vorwürfen zuwider vom Erstgericht ohnehin in die Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse einbezogen (S. 318 f., 323 f.). Nähere Erörterungen hiezu in den Entscheidungsgründen erübrigten sich aber, weil es sich nicht um Tatsachen handelte, die in logischem Widerspruch zur Annahme der Tatverübung durch den Angeklagten stehen, weshalb auch in dieser Hinsicht eine Unvollständigkeit in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gegeben ist.

Als unbegründet erweist sich auch der eine Nichtigkeit nach Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO relevierende Einwand des Beschwerdeführers, daß das Erstgericht aus seinen Erwägungen, wonach der Angeklagte 'offenbar bei Konfliktsituationen fast krankhaft erregbar' (S. 334) und eine 'offenbar leicht psychopathische Persönlichkeit' (S. 335) ist, den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB ) abzuleiten gehabt hätte. Die erstzitierte Formulierung bringt nämlich ohnehin deutlich zum Ausdruck, daß die Erregbarkeit des Angeklagten eben noch keinen Krankheitswert aufweist und stimmt darin mit der weiteren Annahme einer leichten psychopathischen Veranlagung überein, durch welche die Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen wird, weil nicht einmal Psychopathie schlechthin grundsätzlich eine die Zurechnungsunfähigkeit nach sich ziehende seelische Störung darstellt, sondern eine derartige Beurteilung vielmehr nur in Ausnahmefällen bei schwerer, das Persönlichkeitsbild erheblich verzerrender oder gänzlich zerstörender Ausprägung in Betracht kommt, muß doch eine seelische Störung, soll sie die Zurechnungsfähigkeit ausschließen, derart gravierend sein, daß sie einem der übrigen im § 11 StGB angeführten Zustände völlig gleichwertig ist (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2, RN 15, 16 zu § 11; ÖJZ-LSK 1979/323; EvBl 1976/72 und 115). Eine solche schwere seelische Störung wurde im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Somit kann keine Rede davon sein, daß das Erstgericht die Voraussetzungen für die (rechtliche) Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten konstatiert und damit rechtsirrig dessen Zurechnungsfähigkeit angenommen hätte.

In Ansehung der unter Heranziehung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 10 (der Sache auch der Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO ins Treffen geführten Argumente - soweit sie nicht der bereits behandelten Verfahrensrüge zuzuordnen sind - muß dem Beschwerdeführer ganz allgemein entgegengehalten werden, daß zur gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge ein Festhalten an dem gesamten Urteilssachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Darlegung erforderlich wäre, in welcher Beziehung dem Gericht bei der Beurteilung eben dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei.

Dieser Voraussetzung wird das Vorbringen, welches von der Unrichtigkeit erstgerichtlicher Feststellungen und damit von urteilsfremden Annahmen ausgeht, in nahezu keinem Punkt gerecht, sodaß der angerufene Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung gelangt ist.

Dies gilt für den gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (Faktum I) gerichteten Einwand, der Angeklagte habe, den einschlägigen Feststellungen (S. 318, 345) zuwider, nicht die Absicht gehabt, Doris B in Furcht und Unruhe zu versetzen, und auch in gleicher Weise für die den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung (Faktum II) betreffende Behauptung, der Angeklagte habe nicht mit dem konstatierten Willen gehandelt (S. 323, 346), eine Drohung mit dem Tode zu äußern. Desgleichen weichen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Körperverletzungsdelikte (Fakten III) vom festgestellten Sachverhalt ab, wenn er vorbringt, daß das Erstgericht im äußersten Fall nur fahrlässige und nicht vorsätzliche Zufügung der Verletzungen anzunehmen gehabt hätte, sowie daß beim Faktum III 3 die Verursachung der Nasenbeinverschiebung durch den Angeklagten unwahrscheinlich und demgemäß nicht konstatierbar gewesen sei.

Insgesamt stellt das gesamte Vorbringen einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die einer Anfechtung im Rechtsmittelverfahren entzogene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.

Die vom Angeklagten in einem Nebensatz in Zweifel gezogene Eignung der als erwiesen angesehenen gefährlichen Drohung (Faktum I), die Bedrohte im speziellen Fall tatsächlich in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist nicht Tatbestandselement, weil vielmehr nur die generelle Eignung gefordert wird, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB ; siehe hiezu ÖJZ-LSK 1982/3 = EvBl 1982/28). Diese Beurteilung ist nach objektiven Kriterien unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes vorzunehmen, wobei es auf den subjektiven Eindruck des Bedrohten gar nicht ankommt. Entscheidend ist lediglich, ob bei unbefangener Betrachtung der Situation nach einem Durchschnittsmaßstab für den Bedrohten der Eindruck entstehen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte übel zu verwirklichen (siehe Leukauf-Steininger, a. a.0., RN 18 zu § 74 sowie RN 6 zu § 105; EvBl 1979/180). Eine derartige Beschaffenheit der festgestellten öußerung des Angeklagten kann jedoch angesichts der hiezu vom Erstgericht konstatierten Umstände, insbesondere des Ansetzens einer Pistole an den Hinterkopf des Opfers, nicht zweifelhaft sein.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 106 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 19. November 1981, AZ 4 U 706/77 (mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend eine Vorstrafe wegen Körperverletzung (gemeint: wegen fahrlässiger Tötung), das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen bei mehreren Delikten, als mildernd ein Teilgeständnis, das längere Zurückliegen der strafbaren Handlungen und den Umstand, daß die Nötigung beim Versuch blieb. Es erachtete demnach die erwähnte Zusatzfreiheitsstrafe als tatschuldangemessen, wozu es ausführte, daß dem längeren Zurückliegen der Delikte deshalb keine erhebliche mildernde Bedeutung zukomme, weil ein dringender Tatverdacht wegen eines Vermögensdeliktes aufrecht sei. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Der Berufung kommt nur zum Teil Berechtigung zu.

Der Umstand, daß gegen den Angeklagten ein weiteres Strafverfahren anhängig ist, kann vor dessen rechtskräftigem Abschluß keinen Erschwerungsgrund darstellen und daher nicht, wie das Erstgericht meint, einen Milderungsgrund entwerten. Es hätte der Feststellung einer weiteren strafbaren Handlung - zumindest als Vorfrage zur Strafbemessung im vorliegenden Verfahren - bedurft, um einen derartigen Umstand heranziehen zu können.

Die nun zur Beurteilung vorliegenden strafbaren Handlungen des Angeklagten haben überwiegend ihre Wurzel in dem gescheiterten Verhältnis zur Zeugin B. Der Schuldgehalt der dem Angeklagten zur Last fallenden Taten kann hievon nicht losgelöst betrachtet werden. Er ist aus dieser Sicht doch nicht so gravierend als es bei hievon unabhängiger Betrachtung der Deliktshäufung den Anschein hat. Bei gemeinsamer Aburteilung mit dem dem Verfahren AZ 4 U 706/77 des Bezirksgerichtes Linz-Land zu Grunde liegenden Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1

StGB wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe im Ausmaß eines Jahres als tatschuldangemessen und tätergerecht zu verhängen gewesen. Unter Beachtung des im § 40 StGB umschriebenen Grundsatzes war daher im vorliegenden Verfahren - in teilweiser Stattgebung der Berufung - die Zusatzstrafe mit acht Monaten festzusetzen.

Für eine bedingte Strafnachsicht ist allerdings im Hinblick auf das im erheblichen Maße getrübte kriminelle Vorleben des Angeklagten kein Raum.

Soweit der Angeklagte anläßlich der Rechtsmittelanmeldung erklärt hat, auch gegen die privatrechtlichen Ansprüche zu berufen, hat er in der Folge - mangels Ausführung der Berufung in dieser Richtung - in keiner Weise zu erkennen gegeben, wodurch er sich durch die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche der Doris B beschwert erachtet.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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