Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 25.114,86 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.860,36 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 2. 1. 1969 die Ehe, nachdem sie einander etwa zwei Wochen vorher auf Grund eines Inserates kennengelernt hatten. Schon am 27. 12. 1968 vereinbarten sie vor dem öffentlichen Notar Dr. Johann Friedrich in Waidhofen an der Ybbs in einem Ehe- und Erbvertrag unter anderem, im gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung leben zu wollen. Die Ehe wurde am 20. 3. 1970 aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden.
Mit seiner am 2. 8. 1976 eingebrachten Klage nahm der Kläger die Beklagte aus dem Gesellschaftsverhältnis und auf Ersatz seines Schadens in Anspruch und begehrte zum einen Zahlung von insgesamt S 5,415.000 sA, zum anderen die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Nachteile, „welche ihre Ursache darin haben, dass die beklagte Partei die im Konkurs gegen den Kläger angemeldeten Forderungen nicht rechtzeitig bezahlte und auch nicht die von ihr übernommenen Forderungen, es zur Vernichtung des Vermögens kam und dem Kläger die Freiheit entzogen wurde". Die Streitteile hätten vereinbart, dass sich die Beklagte an der von ihm erworbenen Hotel-Pension am S***** „mit Kapital und Arbeitskraft" beteilige, womit eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen sei. Obschon über seine Vermögensverhältnisse aufgeklärt, habe sie Schulden des Klägers in beträchtlicher Höhe übernommen und zur Beschaffung der Kredite für die erforderlichen Investitionen ihre beiden Liegenschaften verpfändet; sie hätte deshalb im Ausmaß ihrer Vermögenszuwendung Miteigentümerin der Hotelliegenschaft werden sollen. Sie habe weder, wie vereinbart, ihre Liegenschaft verkauft, noch die übernommenen Schulden beglichen, sondern bloß neue Verbindlichkeiten herbeigeführt. Schließlich habe sie ihn den Gläubigern gegenüber verbrecherischer Handlungen bezichtigt, bei der Gendarmerie angezeigt und die Gäste aus dem Hotel vertrieben. Dass er dem Konkurs verfallen sei, habe sie durch Behauptung unberechtigter Forderungen bewirkt. Den Zwangsausgleich habe sie durch ihre Gegenstimme vereitelt. Im Strafverfahren gegen ihn habe sie mehrfach falsch ausgesagt. Schließlich habe sie die Exekution auf das Inventar und die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zugelassen, die trotz eines Werts von S 4,9 Mio um S 935.000 zugeschlagen worden sei, obschon sie verpflichtet gewesen wäre, die Schulden abzudecken. Soweit die Gläubiger hiedurch befriedigt worden wären, sei sie ihm - jedenfalls im Betrag von S 1,648.466,60 - ersatzpflichtig. Der gesundheitliche und ideelle Schaden infolge der durch die Beklagte bewirkten „Vernichtung des Vermögens" und des Freiheitsentzugs auf Grund ihrer wahrheitswidrigen Aussage rechtfertige einen Ersatzanspruch von S 1 Mio; der Verdienstentgang betrage S 450.000. Im Scheidungsverfahren habe er sich ihr gegenüber zur Zahlung von S 1 Mio nur deshalb verpflichtet, weil er gehofft habe, sie werde im Strafverfahren wahrheitsgemäß aussagen; tatsächlich habe er ihr den Betrag nicht geschuldet. Sein Schaden sei durch ihre verbrecherische Vorgangsweise veranlasst worden.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie bezweifle seine Prozessfähigkeit, jedenfalls aber sei sein Anspruch verjährt. Im Übrigen bestritt sie die Behauptungen in der Klage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab; es traf hiezu nachstehende Feststellungen:
Der Kläger, der keineswegs außer Stande ist, die Verfahrenssachverhalte zu erfassen und zu verarbeiten, kaufte im Sommer 1968 nach Entlassung aus der Strafhaft ein Hotel am S***** um S 980.000, wovon er einen Teil aus einem auf der Liegenschaft sichergestellten Darlehen der Sparkasse der Stadt W***** beglich und den Rest von S 400.000 dem Verkäufer schuldig blieb. Er beabsichtigte die Wiedereröffnung des Betriebs und suchte zu diesem Zweck eine Ehepartnerin, die ein Darlehen zur Verfügung stellen und ihre Arbeitskraft dem Unternehmen widmen sollte. Der Beklagten erzählte er nichts von seinen mehrfachen Verurteilungen wegen Betrugs. Im Frühjahr 1969 eröffnete er den Hotelbetrieb und führte ihn bis Weihnachten des Jahres. Im Laufe der Zeit kamen zu der Kaufpreisrestschuld erhebliche Lieferantenverbindlichkeiten und sonstige Schulden hinzu. Die Bestellungen bei Handwerkern und Lieferanten gingen stets vom Kläger aus, der allerdings die Beklagte zur Unterfertigung der aus diesem Anlass begebenen Wechsel veranlasste, die allein infolge ihres Liegenschaftsbesitzes in Wien kreditwürdig war. Die Beklagte bestellte lediglich fallweise Lebensmittel für die Hotelküche. Stets trat der Kläger als „faktischer Geschäftsführer" auf, obschon einer der drei Angestellten der Gewerbebehörde gegenüber als Geschäftsführer fungierte. Die Beklagte indessen war weder der Behörde als Geschäftsführerin namhaft gemacht worden, noch führte sie den Betrieb oder war auch nur Teilhaberin am Unternehmen.
Sie hatte dem Beklagten anlässlich der Eheschließung zugesagt, sie werde mit ihren beiden Liegenschaften in Wien für die von ihm aufgenommenen Kredite „als Bürge haften". Tatsächlich wurden auch bei der Sparkasse der Stadt W***** und bei der F***** in Wien zwei Kredite in Höhe von S 260.000 und S 200.000 aufgenommen, womit die Beklagte nach Auffassung des Klägers ihre Zusage erfüllt hat. Der Kläger hatte erkannt, dass ihm die Beklagte durch Bürgschaften nicht mehr als S 400.000 bringen konnte. Dennoch ging er die Ehe ein; die Beklagte war ihm sympathisch gewesen. Wenngleich die Beklagte den Kreditinstituten gegenüber als Schuldner auftrat, fasste der Kläger dies nur als Bürgschaft für von ihm aufgenommene Kredite auf. Die Beklagte beabsichtigte, das ihr gehörige Haus in *****, zu verkaufen und den Erlös dem Kläger gegen Einverleibung eines Miteigentumsanteils an der Hotelliegenschaft zu überlassen. Mangels geeigneter Kaufanbote kam es allerdings vorerst nicht zu diesem Kauf. Auch der Kläger fand die vorhandenen Anbote nicht angemessen. Alleineigentümer des Hotels war der Kläger, während die Beklagte bloß für einen Teil der Schulden haftete. „Eine gegenteilige Vereinbarung liegt nicht vor." Die Beklagte war in den ersten Monaten 1969 noch in Wien in Stellung, trat aber im Frühjahr in den Ruhestand und bezog seither eine Pension von etwa S 4.500 monatlich, die sie dem Kläger für den Hotelbetrieb zur Verfügung stellte. In der Folge arbeitete sie im Betrieb wie eine Hausangestellte. Der Kläger kümmerte sich nach der Betriebseröffnung nahezu nicht mehr um das Hotel und überließ die Arbeit und die Betriebsführung überwiegend den Angestellten und dem Geschäftsführer, doch nahm er fast alle Bestellungen, namentlich der Einrichtung, selbst vor. Außer der Installation einer Zentralheizung ließ der Kläger allerdings keine größeren Instandsetzungsarbeiten durchführen. Der Kläger erschien lediglich an den Samstagen und kassierte die Pensionszahlungen der Gäste ab, die er dem Betrieb jedoch nur zum geringeren Betrag zur Verfügung stellte. Auf Kosten der Beklagten kaufte er einen Pkw um S 150.000, mit dem er 1969 etwa 79.000 km zurücklegte; da er keinen Führerschein besaß, musste er sich dabei eines Chauffeurs bedienen. So besuchte er wiederholt eine Freundin in Wien und war auch stets auf der Suche nach neuen Geldgeberinnen. Ende 1969 stellte er die Beklagte vor die Wahl, entweder weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen oder zu verschwinden; er bedeutete ihr, im Jänner 1970 würden drei Damen erscheinen, von denen diejenige „Herrin des S*****" werden würde, die am meisten biete.
Infolge der drückenden Schuldenlast konnte der Kläger zu Weihnachten 1969 nicht einmal mehr die unbedingt nötigen Lebensmittel einkaufen. Am 28. 12. 1969 forderte ihn der Landtagsabgeordnete B***** mit dem Bemerken, er sei jetzt wieder „überfällig", zur Schließung des Betriebs auf. Ende 1969 wurde der Betrieb einschließlich der Schank eingestellt und im darauffolgenden Februar oder März das Hotel endgültig geschlossen. Am 11. 3. 1970 wurde der Kläger in Haft genommen, aus der er erst im Frühjahr 1978 nach Verbüßung einer wegen des Verbrechens des Betrugs verhängten Freiheitsstrafe entlassen wurde.
Dem Kläger war noch vor der Bekanntschaft mit der Beklagten von Gabriele S***** ein Darlehen von S 150.000 gewährt worden, die im Herbst 1969 in nieder- und oberösterreichischen Zeitungen Artikel lancierte, die das Vorleben des Klägers und sein Verhalten ihr gegenüber beleuchteten. Wenngleich der Gästezustrom schon vor dem Erscheinen dieser Zeitungsberichte eher schwach war, schadeten diese doch dem Betrieb und wurden deshalb dem Kläger auch keine Kredite mehr eingeräumt. Die Beklagte hat sich nie verpflichtet, an Gabriele S***** den Betrag von S 150.000 zu zahlen, und hatte auch mit den von dieser lancierten Zeitungsartikeln nichts zu tun. Sie erkannte indessen die trostlose finanzielle Lage des Klägers und war deshalb ab Mai 1969 auch nicht mehr zu weiteren Bürgschaften und Verpflichtungserklärungen bereit. Benötigte der Kläger jedoch ihre Unterschrift für Bestellungen und sonstige Verpflichtungserklärungen, trat er gegen die „sich weigernde Beklagte energisch auf", packte sie mitunter auch am Hals und veranlasste sie so zur Unterschriftsleistung. Am 19. 12. 1969 erstattete sie gegen ihn Anzeige am Gendarmerieposten R***** und fuhr daraufhin nach Wien. Dort suchte sie der Kläger am nächsten Tag auf und wollte von ihr eine weitere Verpflichtungserklärung über S 250.000 erwirken. Als sie das Ansinnen ablehnte und ihn von der Anzeige informierte, würgte er sie und schlug mit dem Stock nach ihr. Es gelang ihm in der Folge, dass sie nach seiner Ansage ein Schriftstück verfasste, mit dem sie die Anzeige zurückzog, und dieses der Gendarmerie vorlegte; doch beschied man ihr dort, dass die Anzeige bereits weitergeleitet worden und eine Zurücknahme nicht mehr möglich sei.
Am 30. 1. 1970 brachte der Kläger die Scheidungsklage; am 17. 2. 1970 langte die Scheidungsklage der Beklagten bei Gericht ein. Zur Verhandlungstagsatzung wurde der Kläger aus der Haft vorgeführt und zog seine Klage dort über Anraten des Verhandlungsrichters zurück. Der damalige Vertreter der Beklagten, Dr. Knaipp, brachte dort vor, dass ihr aus Darlehen und Bürgschaften eine Gesamtforderung von mehr als S 1 Mio zustünde. Nachdem der Kläger diese Forderung anerkannt hatte, kam es zum Vergleich, in dem er sich zur Zurückzahlung von S 1 Mio an die Beklagte verpflichtete. Möglicherweise hat der Kläger damals Gegenforderungen behauptet. Eine Generalklausel kam nicht zustande, weil die Beklagte mehr als S 1 Mio gefordert und der Kläger die erwähnten Gegenforderungen ins Treffen geführt hatte. Vor Abschluss des im Übrigen nie angefochtenen Vergleichs hatte die Beklagte nicht zugesagt, sie werde im Strafverfahren „für ihn günstig" aussagen.
„Im Strafverfahren selbst schilderte die Beklagte das Verhalten des Klägers so, wie es sich aus den Feststellungen in diesem Prozess ergibt." Die Verurteilung des Klägers in diesem Verfahren erfolgte nicht auch wegen jener Fakten, die die Beklagte betrafen. Diese war in der Folge genötigt, die Liegenschaft in der ***** zu verkaufen und eine Halbtagsbeschäftigung anzunehmen, um die aus ihren Verpflichtungserklärungen erwachsene Schuldenlast von rund S 800.000 abzutragen. So betrugen ihre Verpflichtungen gegenüber der Firma S***** S 200.000, der Sparkasse W***** knapp mehr als S 215.000 und der F***** mehr als S 280.000. Auf der von ihr verkauften Liegenschaft hafteten Pfandrechte für die Sparkasse der Stadt W***** im Betrag von S 260.000, die A***** S 150.000, die F***** S 280.000 und auf Grund verschiedener Wechselzahlungsaufträge von insgesamt rund S 380.000.
Der schon 1970 eröffnete Anschlusskonkurs über das Vermögen des Klägers wurde am 18. 4. 1972 mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 166 Abs 2 KO aufgehoben. Im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren hatte der Kläger die Forderung der Beklagten in Höhe einer Mio S anerkannt. Gegen den im Anschlusskonkurs angestrebten Zwangsausgleich stimmte die Beklagte ebenso wie die meisten übrigen Gläubiger. Der Gesamtbetrag der Forderungen der ablehnenden Gläubiger betrug rund S 4,5 Mio, während bloß drei Gläubiger mit Forderungen von insgesamt S
25.856 zustimmten.
Im Frühjahr 1970 schilderte die Beklagte in zwei Zeitungsberichten das Verhalten des Klägers ihr gegenüber so, wie es „den vorstehenden Feststellungen" entspricht.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Bestand der behaupteten Forderungen, die überdies auch verjährt seien. Schon zu Weihnachten 1969 habe der Kläger gewusst, dass die Beklagte ihre von ihm behaupteten Verpflichtungen nicht würde erfüllen können. Da er sich im Scheidungsverfahren zur Zahlung einer Mio S verpflichtet habe, sei auch die Einwendung der verglichenen Rechtssache begründet, weil er seine Gegenforderung offenbar vorher abgezogen habe. Aus den wahrheitsgemäßen Bekundungen und Berichten der Beklagten könne der Kläger keine Schadenersatzansprüche ableiten. Zudem fehle es am ursächlichen Zusammenhang, weil er nur wegen Fakten verurteilt worden sei, die nicht die Beklagte betrafen. Diese habe den Kläger auch in keiner Weise zur Eingehung seiner Verpflichtungen veranlasst. Aus der Anzeige der Beklagten sei dem Kläger kein künftiger Verdienst entgangen, weil sein Unternehmen schon im Mai 1969 konkursreif gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und verneinte selbst das stillschweigende Zustandekommen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, weil es nicht genüge, wenn mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert seien, sondern es müsse eine Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Ein- und Mitwirkungsrechte gewähre. Davon könne bei den festgestellten Gegebenheiten keine Rede sein. Während der Kläger alle Bestellungen besorgt habe, habe die Beklagte wie eine Hausangestellte gearbeitet. Er habe allein kassiert, während sie an der Geschäftsführung nicht beteiligt gewesen sei. Aus der manuellen Mitarbeit der Beklagten könne noch nicht auf einen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, dessen Inhalt der Kläger im Übrigen gar nicht behauptet habe. Soweit die Beklagte - in Form von Darlehen, Bürgschaften und ihrer Mitarbeit - Leistungen erbrachte, seien diese in Entsprechung der ehelichen Beistandspflicht geschehen, was gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich des Gewerbes und der Landwirtschaft üblich sei. Gegen die Annahme einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts spreche auch der vor der Eheschließung ausdrücklich anerkannte Stand der Gütertrennung. Daher müssten auch Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, die der Kläger übrigens nie spezifiziert habe, verneint werden. Wohl sei die Auffassung des Erstgerichts von der verglichenen Rechtssache abzulehnen, weil der Vergleich dem Kläger keineswegs die Verfolgung eigener Forderungen verwehre, doch seien die Schadenersatzansprüche jedenfalls bereits verjährt. Das Erstgericht habe den Beginn der Verjährungsfrist zutreffend mit Weihnachten 1969 angenommen, weil der Kläger damals bereits gewusst habe, dass die Beklagte die von ihm behaupteten Verpflichtungen nicht werde erfüllen können. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei es unwesentlich, ob ihm damals bereits die Höhe der Ansprüche bekannt war, weil er jedenfalls eine Feststellungsklage hätte einbringen können. Soweit der Kläger die 30-jährige Verjährung in Anspruch nehmen wolle, entferne er sich vom festgestellten Sachverhalt. Da die Beklagte wahrheitsgemäß ausgesagt habe, könne sie sich eines Verbrechens nicht schuldig gemacht haben; zudem fehle es an Behauptungen, worin der Kläger das deliktische Verhalten der Beklagten erblicke.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Da sich die Mängelrüge auf eine Wiederholung der Ausführungen zur Rechtsrüge beschränkt, kann sogleich auf diese eingegangen werden. Darin bekämpft der Kläger zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts sei weder ausdrücklich noch stillschweigend zustande gekommen; er hält dem entgegen, das Gericht zweiter Instanz habe die eheliche Beistandspflicht zu weit gezogen. Für die von ihm behauptete Innengesellschaft genüge es, wenn ein Partner lediglich Bürge sei und damit seine „wirtschaftliche Potenz" zur Verfügung stelle. Dem kann in dieser allgemeinen Aussage nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger im Übrigen Mängel des Verfahrens erster Instanz, die er schon mit der Berufung rügte, erneut aufgreift, ist er darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht damit eingehend auseinandergesetzt hat. Solche Mängel können nicht gemäß § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106; zuletzt wieder etwa 5 Ob 794/81 ua). Einen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag hat der Kläger selbst nicht behauptet; für einen solchen finden sich auch in den Feststellungen keine Anhaltspunkte. Allerdings kann ein solcher Vertrag - namentlich über eine Innengesellschaft - unter den Voraussetzungen des § 863 ABGB auch stillschweigend abgeschlossen werden (Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechts³, 46 f); doch muss in diesem Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, das darauf abzielende Verhalten der Beteiligten eindeutig als solches zu verstehen sein (Koziol-Welser I6 71). Keineswegs genügt es, da mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind, sondern es muss vielmehr eine, wenngleich auch lose Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gewährt (GesRZ 1978, 169, zuletzt wieder 5 Ob 525/81 ua; Welser, GesRZ 1976, 34 ff). Das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags zwischen Eheleuten gemäß § 863 ABGB ist mithin vor allem dann zu verneinen, wenn ein Ehegatte in den wesentlichen Fragen kein Mitspracherecht genießt (GesRZ 1972, 47).
Das trifft hier zu: Der Beklagten, die im Wesentlichen wie eine Hausbedienstete manuelle Arbeiten zu verrichten hatte, blieben die Geschäftsführungsagenden selbst während der Abwesenheit des Klägers vorenthalten. Auf die Bestellungen hatte sie - soweit sie nicht die Lebensmittel für die Küche betrafen - ebenso wenig Einfluss wie auf die Kassengebarung sowie die Widmung der Bareingänge und der Darlehen, und das obgleich sie für die Kredite persönlich und mit ihrem Liegenschaftsbesitz einstehen musste. Auch am Betriebsvermögen beteiligte sie der Kläger nicht, obschon er ihr dies - zur Besicherung - in Aussicht gestellt hatte.
Die Beklagte erbrachte ihre Leistungen für den Hotelbetrieb vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 Satz 2 ABGB). Gerade im Gastgewerbe ist die Mithilfe des Ehegatten, der zudem keinen eigenen Beruf (mehr) ausübt, üblich (vgl Koziol-Welser II6 164) und findet - als Mitwirkung im Erwerb des anderen - im § 98 ABGB auch eine besondere rechtliche Ausgestaltung, die - würde man etwa den Beitrag der Beklagten bereits als Erfüllung eines stillschweigend zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses ansehen - nur einen allzu geringen Anwendungsbereich vorfände. Aber selbst wenn die Beklagte Leistungen erbrachte, die über den Rahmen der Beistandspflicht hinausgehen, lässt auch dieses keineswegs den zwingenden Schluss zu, dass deshalb allein schon ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen wäre (5 Ob 525/81); das gilt gerade für jene Fälle, bei denen - wie hier - dem Ehegatten das für das Gesellschaftsverhältnis typische Mitspracherecht von vornherein verwehrt blieb.
Ist aber das Zustandekommen des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses zu verneinen, so ist den vom Kläger aus diesem Rechtsverhältnis abgeleiteten Ansprüchen welcher Art auch immer der Boden entzogen, sodass sich die Prüfung ihrer Berechtigung entbehrlich erweist.
Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung wendet, eine „gegenteilige Vereinbarung" - gemeint sind die vorangegangenen Feststellungen über die Verpflichtungserklärungen der Beklagten - liege nicht vor (AS 324), bekämpf er ebenso die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen wie mit der Behauptung, der Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden (Beilage A bis J) bestätige sein Vorbringen, weil dieser von den Vorinstanzen im Zusammenhalt mit den Parteiaussagen und anderen Beweisergebnissen gewürdigt worden war (vgl 5 Ob 547/81 uva). Auch die Ausführungen zum Punkt I. 3. der Revision, mit denen der Kläger in Wahrheit die Feststellung des Erstgerichts über das Verhalten der Beklagten während des aufrechten Hotelbetriebs anficht, wenden sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung.
Richtig ist zwar, dass der Kläger nicht genötigt war, die behaupteten fälschlichen Anschuldigungen der Beklagten im strafrechtlichen Sinn zu qualifizieren (wobei mit Rücksicht auf die fragliche Zeit noch die Tatbestände des StG zugrunde zu legen wären), sondern solche Anwürfe nur in tatsächlicher Hinsicht behaupten und deren Unwahrheit beweisen musste, sofern sie nur einem Verbrechen iSd § 1489 Satz 2 ABGB aF - die Gesetzesänderung trat erst am 1. 1. 1975 in Kraft - gleichkamen (etwa nach §§ 199 lit a oder 209 StG). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger nun in der Tat solche Verhaltensweisen der Beklagten vorbrachte, an die die lange Verjährungszeit geknüpft ist, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass sie in den Zeitungsberichten, in den Anzeigen bei der Gendarmerie und in ihrer Aussage vor dem Strafgericht wahrheitsgemäße Bekundungen abgab. Damit kann die Beklagte jedoch kein „Verbrechen" (und im Übrigen auch keine der im § 1489 Satz 2 ABGB nF bezeichneten strafbaren Handlungen) begangen haben. Soweit sich der Kläger gegen diese Feststellungen wendet, bekämpft er wiederum in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Schließlich erweisen sich auch die Ausführungen zu Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB als nicht stichhältig. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wusste der Kläger spätestens zu Weihnachten 1969, dass die Beklagte ihren von ihm behaupteten Zusagen zur Beschaffung der erforderlichen Kredite sowie zur Übernahme seiner Schulden - soweit dies nicht ohnehin schon bis dahin geschehen war - gar nicht entsprechen konnte (vgl AS 331), sodass die Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche spätestens von da an zu laufen begann (vgl MietSlg 21.265); daran ändert nichts, dass ihm die Schadenshöhe damals noch nicht bekannt war, weil er in diesem Falle eine Feststellungsklage einbringen konnte (SZ 48/27). Die außervertraglichen Ersatzansprüche leitet der Kläger aus Verhaltensweisen ab, die jedenfalls im Frühjahr 1970 abgeschlossen waren (vgl AS 330), sodass sie im Zeitpunkt der Klagseinbringung gleichfalls längst verjährt waren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger - soweit er nicht unzulässigerweise vom Berufungsgericht nicht anerkannte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt oder die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft - keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil er einerseits den Nachweis des von ihm behaupteten Gesellschaftsverhältnisses schuldig blieb und zum andern die geltend gemachten vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche verjährt sind. Soweit er die Beklagte nach wie vor aus den von ihm behaupteten Schuld- und Erfüllungsübernahmen in Anspruch nehmen will, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein. Der Anspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
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