OGH 13Os2/83

OGH13Os2/833.2.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1983 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Ferdinand A wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 15, 209 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 17.November 1982, GZ. 7 c Vr 559/82- 8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Hackl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.August 1957 geborene Stanzer Ferdinand A wurde vom Erstgericht des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 15, 209 StGB. schuldig erkannt. Er hat am 20.Februar 1982 in Pettenbach mit dem am 12.Jänner 1967 geborenen Gerhard B dadurch, daß er den mit seinem Fahrrad fahrenden Jugendlichen mehrmals mit seinem Personenkraftwagen überholte, jeweils stehenblieb, ihm aus dem geöffneten Autofenster Zeitschriften mit Abbildungen pornographischer Darstellungen zeigte und ihn aufforderte, sich zu ihm in das Fahrzeug zu setzen, sein Glied herzuzeigen, sowie ihn fragte, ob er sein Glied sehen wolle, versucht, mit Gerhard B gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, wobei die Tatvollendung lediglich durch die Weigerung des Jugendlichen unterblieb.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe

der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich allerdings ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach lediglich in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider konnte das Erstgericht, das gemäß dem § 258 Abs. 2 StPO. eine Gesamtwürdigung der auch nach ihrem inneren Zusammenhang zu prüfenden Verfahrensergebnisse vorzunehmen hatte, aus dem Verhalten des Angeklagten und aus dessen Persönlichkeitsbild sehr wohl schlüssig und in übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, daß er nicht nur exhibitionistische Zwecke verfolgte, sondern daß sein Vorsatz auf masturbatorische (Unzuchts-) Handlungen mit dem Jugendlichen gerichtet war.

Da der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. darauf, daß es auch möglich gewesen wäre, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung getan hat, nicht wirksam gestützt werden kann, muß die Mängelrüge daher versagen.

Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl:

Soweit der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. darin erblickt, daß die Verwirklichung des Tatbestands des § 209 StGB. eine intensive Berührung der Geschlechtssphäre voraussetze, wogegen seine Handlungsweise auf eine solche körperliche Berührung nicht abgezielt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach den bezüglichen - wie gezeigt, mängelfreien - erstgerichtlichen Feststellungen, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds festgehalten werden muß, der Vorsatz des Angeklagten sehr wohl darauf gerichtet war, das 'vorpräparierte Opfer in gleichgeschlechtlicher Unzuchtsabsicht zumindest durch Abgreifen und Masturbieren des Gliedes des Knaben oder durch Abgreifen seines eigenen Gliedes durch den Knaben zu mißbrauchen' (S. 43).

Dem Beschwerdeführer kann aber schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, im vorliegenden Fall mangle es an den Voraussetzungen eines strafbaren Versuchs. Denn das ihm angelastete Verhalten - das nicht isoliert für sich allein, sondern unter Bedachtnahme auf sämtliche Begleitumstände und im Rahmen des Handlungsplans des Täters zu betrachten ist (u.a. SSt. 46/24) - stand nach Lage des Falls mit der geplanten Tat in einem derart sinnfälligen Zusammenhang, daß es direkt auf diese ausgerichtet war und nach den Zielvorstellungen des Täters in unmittelbarer Folge (ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen) in die Ausführung übergehen sollte. Es war letzterer nicht nur aktionsmäßig unmittelbar vorgelagert, sondern auch zeitlich nahe, wobei unter Berücksichtigung des hier in Frage kommenden Deliktstypus (§ 209 StGB.) darüber hinaus angenommen werden muß, daß die Tathandlung - objektiv -

zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung lag und daß - subjektiv - das verbrecherische Tätervorhaben bereits in ein Stadium getreten war, in dem der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden hatte (LSK. 1982/22; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 6 und 8 ff. zu § 15 und die dort zitierte Judikatur).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der demgegenüber (unzutreffend) behauptet, sein Vorsatz habe in seinem äußeren Verhalten noch keine klar erkennbare Darstellung gefunden, war mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den - wie es zutreffend annahm - (sexuell) absonderlich veranlagten (S. 44) Angeklagten nach § 209 StGB. unter Anwendung der §§ 41 und 37 StGB. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine (Ersatz-) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Tagen. Es wertete bei der Strafbemessung die (allerdings fünf Jahre zurückliegende) auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe als erschwerend, hingegen das die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen betreffende Geständnis und den Umstand, daß das Delikt nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, als mildernd.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf seine - vom Erstgericht ohnehin bei der Strafbemessung ins Kalkül gezogene, bereits vorstehend erwähnte -

Veranlagung die Herabsetzung der Geldstrafe (und dementsprechend auch der Ersatzfreiheitsstrafe) sowie die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.

Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu:

Wenngleich die Vorstrafe wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach § 208 StGB. in der Zwischenzeit getilgt worden ist (vgl. dazu die vom Obersten Gerichtshof eingeholte Strafregisterauskunft vom 25.Jänner 1983), im Berufungsverfahren daher davon auszugehen war, daß der Rechtsmittelwerber nunmehr gerichtlich unbescholten ist und der einzige, vom Erstgericht angenommene Erschwerungsumstand des § 33 Z. 2 StGB. damit entfällt (13 Os 119/82), erscheint dennoch die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe angemessen, weshalb zu deren Reduktion kein Anlaß besteht.

Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht steht die vom Gesetz ausdrücklich verlangte Rücksichtnahme auf die Belange der Spezial- und Generalprävention (§ 43 Abs. 1 StGB.) entgegen. Im vorliegenden Fall ist nämlich einerseits auf die absonderliche sexuelle Veranlagung des Berufungswerbers, also die Person des Rechtbrechers, und andererseits auf die Art der Tat, die an einem fünfzehnjährigen, zufällig vorbeikommenden Radfahrer begangen wurde, und den vom Angeklagten zu verantwortenden Verschuldensgrad zu verweisen. Von einem - hier: zur Tatzeit 24 Jahre alten - abwegig veranlagten Menschen muß im Umgang mit einem des Weges kommenden Passanten, also nicht eines sich mehr oder weniger aufdrängenden Tatopfers, die gleiche Zurückhaltung wie von einem normal (bedeutet hier: heterosexuell) veranlagten Menschen gefordert werden.

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