Spruch:
In der Strafsache gegen Johann A, AZ. 10 E Vr 203/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt das Urteil dieses Gerichtshofs vom 18.Dezember 1981, ON 26, insoweit damit die Anrechnung der Vorhaft vom 8.Jänner 1981, 14,40 Uhr, bis 9.Jänner 1981, 9,10 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB Gemäß § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB die Vorhaft vom 8.Jänner 1981, 14,40 Uhr, bis 9.Jänner 1981, 9,10 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird.
Text
Gründe:
Der am 28.August 1954 geborene Johann A rückte am 7.Jänner 1981 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zum Bundesheer ein. Am 8. Jänner 1981
verweigerte er die Befolgung der ihm erteilten Befehle, worauf er um 14,40 Uhr vom Kompaniekommandanten vorläufig festgenommen wurde. Er verblieb in dieser militärischen Verwahrungshaft bis 9.Jänner 1981, 9,10 Uhr, zu welchem Zeitpunkt er auf Grund einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurde. Wegen der Verweigerung der Befehlsbefolgung wurde Johann A mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Dezember 1981, GZ. 10 E Vr 203/81-26, des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Die Anrechnung der erwähnten Vorhaft vom 8.Jänner 1981, 14,40 Uhr, bis 9.Jänner 1981, 9,10 Uhr, auf die Strafe unterblieb. Das Urteil erwuchs am 8.März 1982 nach Rückziehung der vom Beschuldigten angemeldeten Berufung in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Das Unterbleiben der Vorhaftanrechnung im bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 StGB Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sind unter den in Z 1
genannten Voraussetzungen die wegen der abgeurteilten Tat erlittene verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verwahrungshaft sowie die Untersuchungshaft auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Vorhaft im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist auch eine auf Grund militärbehördlicher Festnahme (§ 502 StPO) erlittene Verwahrungshaft (ÖJZ-LSK 1978/144). Deren Nichtanrechnung verstößt somit gegen das Gesetz. Sie verwirklicht - zum Nachteil des Verurteilten - den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO (vgl. ÖJZ-LSK 1982/37).
In Stattgebung der deshalb von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.
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