European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1982:0060OB00699.82.0922.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Erstbeklagten die mit 6.749,22 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 1.920 S und an Umsatzsteuer 357,72 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Im Rechtsmittelverfahren ist nach der unangefochten gebliebenen Abweisung des gegen die beiden anderen Beklagten erhobene Begehrens nur noch das gegen die Erstbeklagte (in der Folge kurz: Beklagte) erhobene Schadenersatzbegehren streitverfangen.
Am 10. Mai 1978 betrat der Kläger das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück mit dem Haus *, um gemeinsam mit einem Arbeitskollegen eine für die Mieter der Parterrewohnung bestimmte Einbauküche zu liefern und zu montieren. Die – wegen ihrer Länge sperrige – Arbeitsplatte wurde durch das gartenseitig in der rückwärtigen Hausfront gelegene Küchenfenster in die Parterrewohnung geschoben. Dabei stürzte der Kläger in den unterhalb des Küchenfensters befindlichen Kellerschacht, der damals noch keine endgültige Abdeckung – durch einen Gitterrost – besaß. Der Kläger zog sich durch diesen Sturz schwere, mit Schmerzen verbundene (Fuß-)Verletzungen zu.
Der Kläger begehrte ein mit 120.000 S beziffertes Schmerzengeld, überdies stellte er ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden (ohne jede Rücksicht auf etwaige Legalzessionen). Als haftungsbegründenden Umstand machte er geltend, daß die Beklagte nicht für eine Absicherung des offenen Schachtes gegen einen Absturz (von Personen) gesorgt habe; zur Unfallszeit seien die offensichtlich zur Abdeckung vorgesehenen Bretter neben dem Schacht gelegen. Ausdrücklich gründete der Kläger die Haftung der Beklagten als der Hauseigentümerin auch auf § 1319 ABGB.
Die Beklagte bestritt ihre Haftung und wendete dem Grunde nach das alleinige Selbstverschulden des Klägers ein. Dieser habe in ihrer Abwesenheit ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung ihr damals bereits mit einer ca. 90 cm hohen Mauer völlig eingefriedetes Grundstück auf einer Gehlinie betreten, mit deren Begehung durch eine hausfremde Person sie nicht rechnen habe müssen. Ihr Neubau sei noch nicht zur Gänze fertiggestellt, der Schacht vor dem Küchenfenster der vermieteten Parterrewohnung aber mit Brettern abgedeckt gewesen. Der Kläger habe den eigenmächtig gewählten Transportweg studiert, ihm sei die Örtlichkeit bekannt gewesen, der Unfall habe sich gegen 13 Uhr bei Tageshelle ereignet, der Kläger sei von einem Anwesenden auf den Schacht ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Beklagte sei in keinem Vertragsverhältnis zum Kläger (oder seinem Arbeitgeber) gestanden, sie habe ihm gegenüber keine besonderen Verkehrssicherungspflichten zu beachten gehabt. Daß eine Person wie der Kläger am Unfallstag in Schachtnähe treten könnte, sei für sie völlig unvorhersehbar gewesen.
Das Erstgericht wies in dem auf den Grund des Anspruches eingeschränkten Verfahren das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Aus den dabei zugrundegelegten erstrichterlichen Feststellungen ist in Ergänzung des eingangs dargestellten Sachverhaltes hervorzuheben.
Das zweigeschossige, unterkellerte Wohnhaus auf dem Grund der Beklagten war von einem Baumeister nach den der Baubewilligung zugrundegelegten Plänen errichtet worden. Der Hauseingang liegt in einem an der nordwestlichen Gebäudefront anschließenden (Garagen)Anbau. Der Zugang zu diesem Hauseingang von der lokalen Aufschließungsstraße verläuft auf dem Grund der Beklagten niveaugleich zu dieser Straße entlang der Nordwestfront des Gebäudes. An der gegenüberliegenden (12,70 m langen) Südostfront schließt eine 1,60 m breite Terrasse. Aus den beiden Eckräumen der Erdgeschoßwohnung führt jeweils eine Flügeltüre auf diese Terrasse; der zwischen diesen beiden Zimmern gelegene Raum besitzt ein 1,54 m breites Fenster auf die Terrasse. Unterhalb dieses Fensters in der Mitte der südöstlichen Hausfront befindet sich ein Lichtschacht für das Fenster im darunter liegenden Kellerraum. Dieser betonierte Schacht ist entlang der Gebäudefront 1,26 m lang, senkrecht auf die Hausfront 63 cm breit und 1,58 m tief.
Von der Terrasse führt nunmehr in der Mittelachse der südöstlichen Gebäudefront eine sechsstufige Treppe in den dem Haus im Südosten vorgelagerten 2,9 m breiten ebenen Grünstreifen. Das Grundstück der Beklagten ist gegen den südöstlich gelegenen Nachbargrund durch eine ca. 95 cm hohe und 20 cm breite Betonmauer eingefriedet, die sich auch entlang der südwestlichen Grenze zum Straßengrund fortsetzt.
Am 10. Mai 1978 war zwar die im Obergeschoß gelegene Wohnung bereits durch die Beklagte selbst und ihre hör- und gehbehinderte Mutter bezogen, die im Erdgeschoß gelegene Wohnung war zwar bereits vermietet, vom Mieter aber, der erst im Juli 1978 eingezogen ist, noch nicht bewohnt. In den Räumen der Mietwohnung war am 10. Mai 1978 noch kein Bodenbelag auf dem Betonestrich verlegt.
Wenige Tage vor dem 10. Mai 1978 ließ die Beklagte auf der Terrasse Natursteinplatten verlegen und im Garten Humus aufschütten. Das Erdreich war weich und noch nicht begrünt.
Der Lichtschacht in der südostseitigen Terrasse war vom Bauführer mit Holzbrettern abgedeckt worden. Die mit der Verlegung der Platten auf der Terrasse beschäftigten Handwerker haben vermutlich diese Abdeckbretter entfernt, ohne sie wieder aufzulegen. Das nun vorhandene starke eiserne Gitter war in Arbeit und noch nicht zur Abdeckung des Kellerschachtes angebracht.
Die beschriebene, nun vorhandene sechsstufige Freitreppe über die Böschung war noch nicht vorhanden.
Am 10. Mai 1978 lieferte der Kläger gemeinsam mit einem Arbeitskollegen eine für die Parterrewohnung bestimmte Kücheneinrichtung. Die Beklagte hatte mit der Bestellung dieser Einrichtung nichts zu tun. Sie wußte davon, daß der Mieter der Parterrewohnung einmal eine Küche geliefert erhalten werde, hatte aber keine Kenntnis von der Person des Lieferanten und vom Zeitpunkt der Lieferung. Sie hatte keinen Hinweis darauf, daß Teile der Einrichtung über die Terrasse in den als Küche bestimmten mittleren der drei südostseitigen Räume transportiert werden könnten. Sie war zur Zeit der Möbelzulieferung nicht im Haus anwesend.
Nachdem der Kläger und sein Kollege die Unterkästen durch den Hauseingang in die Erdgeschoßwohnung getragen und dort in der Küche aufgestellt hatten, war eine ca. 3,80 m lange Arbeitsplatte in die Küche zu bringen. Der Kläger und sein Kollege besorgten wegen der Länge der Platte Schwierigkeiten bei einem Transport durch den Hauseingang und das Vorhaus. Ohne einen derartigen Versuch anzustellen, der bei sorgfältigem Hantieren ebenso erfolgreich durchzuführen gewesen wäre wie der Transport einer im wesentlichen gleichartigen Platte in die ins Obergeschoß gelegene Wohnung, entschlossen sie sich aus eigenem Antrieb, die Platte von außen durch das Fenster in die Küche zu schieben. Sie erkundeten im Freien den einzuschlagenden Weg, legten auch ein ca. 3 m langes Brett auf die frisch geschüttete Böschung, besichtigten die Örtlichkeit vor dem Küchenfenster, beachteten dabei aber offenkundig den nicht abgedeckten Schacht unter dem Küchenfenster nicht, obgleich dieser sowohl von der Terrassentüre des Wohnzimmers aus als auch bei Annäherung vom Nachbargrundstück in Richtung zur Böschung hin spätestens von einem 6,80 m von der Hausfront entfernten Standpunkt erkennbar gewesen ist. Dann trugen der Kläger und sein Kollege die Platte von der Straße entlang der mehr als 90 cm hohen Einfriedungsmauer über das südöstliche Nachbargrundstück, überstiegen die Mauer und trugen die Platte dann hochkant zur Böschung vor der Terrasse. Der Kläger trug die Platte an deren hinteren Ende. Beim Betreten der Böschung über das aufgelegte Brett drehten sie die Platte in eine waagrechte Lage, in der sie dann über das Fensterbrett in die Küche geschoben werden sollte. Der vorangehende Arbeitskollege des Klägers legte das vordere Plattenende auf dem Fensterbrett auf, ohne in den Schacht zu treten. Er ging in das Hausinnere, um die Platte von der Küche aus aufzunehmen. Der Kläger schob die in Taillenhöhe gehaltene Platte vor sich her, näherte sich auf diese Weise der Hauswand und stürzte in den 63 cm breiten, nicht abgedeckten Schacht.
Das Erstgericht folgerte aus diesem Sachverhalt, eine Haftung der Beklagten im Sinn des § 1319 ABGB käme nicht zum Tragen, da der Unfall des Klägers nicht auf einen Absturz oder Einsturz des Kellerschachtes zurückzuführen sei. Die Beklagte sei zwar als Hauseigentümerin zur Abwendung der von ihrem Haus ausgehenden Gefahren von allen Personen verpflichtet gewesen, mit deren befugten Zutritt gerechnet werden habe müssen. Daß hausfremde Personen auf dem vom Kläger gewählten Weg über die mehr als 90 cm hohe Einfriedungsmauer und über die frisch aufgeschüttete Böschung zu der noch nicht bezogenen Wohnung im Erdgeschoß zu gelangen versuchen würden, habe die Beklagte am 10. Mai 1978 nicht bedenken müssen. Sie habe keine dem Kläger gegenüber geschuldete besondere Sorgfalt und Vorsicht verletzt.
Das Berufungsgericht erwog demgegenüber, daß Lehre und Rechtsprechung auch eine analoge Anwendung der Haftungsregel des § 1319 ABGB anerkennen, erachtete aber, daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nur dann analog anwendbar sein könnte, wenn das Tatbestandsmerkmal „Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes“ durch einen gleichwertigen Umstand ersetzt sei. Das könnte etwa bei einer durch die relativ exponierte Lage (des ungesicherten Schachtes) in besonderer Weise drohenden Gefahr (vgl. den Mistgrubenfall in EvBl 1961/526) angenommen werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei aber eine durch eine Mauer abgeschirmte Baustelle (unfertige Erdgeschoßwohnung, in der auf dem Estrich noch kein Bodenbelag verlegt gewesen sei; unfertige Gartenanlage mit weichem Boden ohne Aufgang über die Böschung) vorgelegen, die ihrem Wesen nach nicht lückenlos abgesichert werden könne. Der Kläger habe die Unfallstelle an der dem Hauseingang abgekehrten Hausfront nach Übersteigung einer etwa 95 cm hohen Mauer und Überwindung einer bodenweichen Böschung über ein selbst aufgelegtes Brett erreicht. Eine solche Annäherung von hausfremden Personen habe die Beklagte auch dann nicht in Betracht ziehen müssen, wenn sie eine Anlieferung von Möbeln in die bereits vermietete, aber noch nicht bezogene Erdgeschoßwohnung (vor der Montage des in Arbeit gestandenen Eisengitters) bedacht hätte. Die Verkehrssicherungspflicht habe die Verkehrseröffnung zur Voraussetzung. Eine solche Eröffnung des Verkehrs nahm das Berufungsgericht nicht an. Auch die Übertretung einer Schutznorm, nämlich des in der Berufung zitierten § 18 Sbg BauTG nahm das Berufungsgericht nicht an.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinn seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gemeinsamen Ausführungen zu den beiden namentlich genannten Revisionsgründen lassen nicht erkennen, welchen Verfahrensverstoß der Rechtsmittelwerber dem Berufungsgericht bei der Erledigung der an die zweite Instanz herangetragenen Bemängelungen vorwirft. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO ist nicht ausgeführt.
Die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.
Eine haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung im Sinn des § 1311 ABGB erblickt der Revisionswerber nun nicht mehr in einem Verstoß gegen die in der Berufung zitierte Regelung des § 18 Sbg BauTG dessen Absatz 2 in Satz 2 von der Abdeckung von Licht- und Einwurfschächten für das Kellergeschoß in Gehsteigen handelt, sondern in einem Verstoß gegen § 17 des Sbg BauPolG. Dem Sbg Baupolizeigesetz vom 11. 7. 1973, LGBl Nr 117 (idF d. Nov 1976), ist eine in anderen Bauordnungen vorgesehene behördliche Benützungsbewilligung fremd. Das Salzburger Gesetz legt vielmehr dem Bauherrn die Pflicht auf, die Vollendung der baulichen Maßnahme der Behörde anzuzeigen, während diese nach einer Überprüfung das Ergebnis bescheidmäßig auszusprechen hat. § 17 Abs. 3 Sbg BauPolG verpflichtet den Bauherrn nach Vollendung der baulichen Maßnahmen, Beeinträchtigungen, welche Grundflächen durch die bauliche Maßnahme erfahren haben, auch ohne behördlichen Auftrag zu beheben und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. In dieser Regelung kann entgegen den Revisionsausführungen kein Gesetz gesehen werden, das zufälligen Beschädigungen aus einem unvollkommenen Zustand eines noch nicht vollendeten Bauvorhabens vorzubeugen suche.
Nach dem erstinstanzlichen Tatsachenvorbringen des Revisionswerbers und dem festgestellten Sachverhalt fehlt es an einer schlüssigen Grundlage für eine Haftung der Beklagten gemäß § 1311 ABGB.
Eine Haftung der Beklagten wegen Vernachlässigung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
Aus dem Mietvertrag ableitbare Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten, die das Mietobjekt im Rahmen der vertraglich dem Mieter eingeräumten Nutzung betreten, erstreckte sich räumlich keinesfalls auf erkennbar (noch) nicht der (Mit)Benützung durch den Mieter freigegebenen Teilen. Mag die Beklagte dem Mieter der Erdgeschoßwohnung auch – über den Inhalt des schriftlichen Mietvertrages hinaus – zugesagt haben, sich mit seiner Familie auch im Garten und auf der Terrasse aufhalten zu dürfen, konnte ein verständiger Mieter dies gemäß § 914 ABGB nur auf einen bereits begehbaren Grünstreifen und eine bereits fertiggestellte Terrasse, aber nicht schon auf die noch im Ausgestaltung befindlichen Anlagen beziehen, sodaß die Beklagte vor objektiv erkennbarer Fertigstellung der Anlagen auch nicht für eine gefahrlose Benützung der Grünflächen und der Terrasse im eingefriedeten Teil des Grundstückes durch Angehörige und Besucher des noch nicht in die Wohnung eingezogenen Mieters vorzusorgen hatte.
Es bleibt daher die vom Revisionswerber selbst in seiner Klage in den Vordergrund gestellte Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB zu untersuchen.
Die durch die dritte Teilnovelle zum ABGB eingeführten Haftung des Gebäude- (Werk-)Besitzers setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Schadensverursachung „durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes“ sowie weiters voraus, daß „die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist“. Wenn der Besitzer des Gebäudes oder eines gleichgestellten Werkes für ganz spezifische vom Gesetz umschriebene Gefahrenverwirklichungen einzustehen hat, ist zwar eine analoge Anwendung der Haftungsregel keineswegs ausgeschlossen, bedarf aber wie jede Analogie einer eindeutigen Bestimmung der der positiven Regelung zugrundegelegten rechtlichen Wertung, im vorliegenden Fall also des Zuweisungsgrundes für die Schadenstragung. Koziol erblickt den Rechtsgrund in der besonderen Gefährlichkeit der von § 1319 ABGB erfaßten Werke wegen ihrer Höhe gegenüber dem festen Grund, auf den sie stürzen könnten oder auf den man von ihnen stürzen kann (Österr. Haftpflichtrecht1 II, 316 f). Nicht alle Rechtsprechungsfälle fänden in diesem Gedanken eine hinlängliche Rechtfertigung. Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB scheint aber gemein zu sein, daß für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese „mangelhafte Beschaffenheit des Werkes“ einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen.
Der „Besitzer“ einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar.
Gefährlich wird eine solche Bodenvertiefung erst dadurch, daß Personen, die sie nicht erkennen, an sie herankommen. Konnte ein „Besitzer“ bei Abwägung aller objektiven Möglichkeiten einen derartigen Gefährdungsfall vernünftigerweise ausschließen, kann ihm das Unterbleiben von Absicherungen gegen ein unbeabsichtigtes Abstürzen in die Bodenvertiefung nicht als haftungsbegründend angerechnet werden. In diesem Sinn hat, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem einem auf der Rückseite eines Hauses befindlichen Kellerabgang ein Sicherungsgeländer fehlte, sodaß ein Ortsunkundiger, der bei Dunkelheit den Abgang übersah, diesen hinunterstürzte, eine Haftung des Hauseigentümers verneint (6 Ob 737/78). Die Ausführungen des Revisionswerbers lassen den entscheidenden Umstand außer acht, daß eine von einem Werk ausgehende Gefahr, das ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes, erst dann vorliegt, und den verantwortlichen „Besitzer“ des Werkes zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, wenn in objektiver Betrachtung nach der konkreten Örtlichkeit während der Zeit der „mangelhaften Beschaffenheit des Werkes“ damit gerechnet werden muß, daß ein der Gefahr Unkundiger sich dieser aussetzen könnte. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt mit Recht verneint.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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