OGH 10Os27/81

OGH10Os27/8113.7.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 1982 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Bernardini und Dr. Schneider als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Othmar A und andere wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Leopold B und Leopold C sowie über die Berufung des Angeklagten Othmar A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 1980, GZ 11 b Vr 13/80-75, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stolarz (für B), Dr. Hopmeier (für C) und Dr. Stern (für A) sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler - zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Othmar A und Leopold B des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (mit tödlichem Ausgang) nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie Leopold C des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs. 1, 86 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß am 4. Jänner 1980 in Untermarkersdorf I. Othmar A und Leopold B im bewußten und gewollten Zusammenwirken absichtlich dem Eduard C a) gemeinsam mit Leopold C durch Tritte, Faustschläge und Hiebe mit einem Holzprügel gegen Kopf und Schultern sowie b) ohne weitere Mitwirkung des Leopold C durch Hiebe mit einem Hammer und Schläge mit einer Zange gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung, und zwar Eindrückungsbrüche des Schädeldaches, Brüche der Rippen und des Nasenbeines, Zerreißungen (der Leber und des Gekröses), zahlreiche Blutunterlaufungen, Abschürfungen und Rißquetschwunden, zufügten sowie ferner II. Leopold C den Eduard C durch Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzte, während Othmar A auf den Genannten mit den Fäusten einschlug und mit den Füßen gegen ihn trat sowie Lepold B ihm mit einem Holzprügel Schläge gegen Kopf und Schultern versetzte, wobei die zu I. und II. genannten Taten den Tod des Eduard C zur Folge hatten.

Rechtliche Beurteilung

Den (nur) von den Angeklagten B und C eingebrachten, auf Z 4 und 5 sowie außerdem von B auf Z 10

und von C auf Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblicken beide Beschwerdeführer in der Abweisung von Beweisanträgen, mit denen sie, speziell aus bestimmten früheren Vorfällen, die charakterliche Abartigkeit und Gefährlichkeit des Eduard C nachweisen wollten (S 73/II). In diesem Zusammenhang rügen sie auch das Unterbleiben von Feststellungen im Urteil, und zwar B (im Rahmen seiner Mängelrüge - Z 5) darüber, daß er selbst durch einen Klumpfuß und eine Arbeitsverletzung am Oberarm schwer behindert sowie zu 60 % Invalide sei, wogegen es sich bei Eduard C um einen den Gerichten bestens bekannten Gewalttäter mit 27 überwiegend einschlägigen Vorstrafen gehandelt habe, der seine Taten vor allem in der näheren Umgebung begangen, von den letzten 15 Jahren seines Lebens zumindest 8 bis 10 in Haft zugebracht und jeweils einen raschen Rückfall erlitten sowie vor der Tat den Beschwerdeführer nicht nur durch Anschütten mit einem Glas Wein provoziert, sondern überdies durch Drohungen in Furcht und Unruhe versetzt habe, sowie ferner Leopold C (im Rahmen seiner Rechtsrüge - Z 9 lit a) darüber, daß sich auch er in der Tatsituation wegen der laufenden Drohungen des Genannten mit gutem Grund vor diesem gefürchtet habe.

Notwehr oder Nothilfe (§ 3 StGB), Putativnotwehr oder Putativhilfe (§ 8 StGB) werden jedoch vom Angeklagten B gar nicht geltend gemacht; seinen Beschwerdeausführungen ist vielmehr (im Zusammenhang gesehen) klar zu entnehmen, daß er eine Relevanz sowohl der vom Erstgericht abgelehnten Beweisaufnahme als auch der von ihm vermißten Konstatierungen nur für die Strafzumessung, und zwar hauptsächlich in bezug auf die für ihn maßgebend gewesene Motivation zur Tat, behauptet. Dementsprechend sind aber die von ihm relevierten Umstände weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, sodaß er mit seinen in Rede stehenden Einwänden schon darum einen Verfahrens- oder Feststellungsmangel im Sinn der solcherart (der Sache nach) reklamierten Nichtigkeitsgründe (Z 4 und - sachlich - Z 9 lit b) nicht aufzuzeigen vermag.

Im wesentlichen Gleiches gilt auch für den Angeklagten C, der allerdings trotz seiner einleitenden Erklärung, das Urteil nur in Ansehung der Qualifikation nach § 86 StGB anzufechten, und ungeachtet dessen, daß er im Rahmen der Verfahrensrüge einräumt, seine subjektive Situation sei einer Putativnotwehr bloß nahegekommen, in Ausführung der Rechtsrüge (unter anderem) einwendet, er habe geglaubt, 'nicht ungerechtfertigt' zu handeln, womit er im Ergebnis die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB) behauptet.

Indem er jedoch diese irrige Annahme bloß darauf bezieht, daß er ihr zufolge 'mit seinen Fäusten zweimal auf Eduard C einschlug', wogegen er nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit A und B dem Genannten eine nicht näher eingegrenzte Anzahl von Schlägen versetzte, ihn weiters in jenen Keller, in dem die Auseinandersetzung stattfand, hinuntertrieb und dort mit weiteren Schlägen zwischen zwei Weinfässer drängte, sodaß er sich praktisch nicht mehr wehren konnte, sowie ihn immer wieder dorthin zurückstieß, damit er nicht mehr hervorkommen könne, während die beiden anderen Angeklagten weiterhin auf ihn einschlugen, wobei B wie schon zuvor einen Holzprügel verwendete und A ihn auch mit den Füßen trat (S 85/II), bringt der Beschwerdeführer zum einen den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (sachlich wie gesagt Z 9 lit b), der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Im übrigen aber hat er sein Tatverhalten - seinem nunmehrigen Beschwerdevorbringen zuwider - in erster Instanz keineswegs mit einer (wirklichen oder auch nur vermeintlichen) Notwehr- (oder Nothilfe-) Situation zu erklären versucht, sondern vielmehr ausdrücklich zugegeben, daß die Tätlichkeiten gegen Eduard C gleich, nachdem jener dem B den Wein ins Gesicht geschüttet hatte, begonnen wurden und daß er selbst zugeschlagen habe, um jenem 'eine Abreibung zu geben' sowie 'einen Denkzettel zu verpassen' (S 56 f/II). Auch ihn betreffend war daher das Schöffengericht in Ansehung der Schuldfrage und des anzuwendenden Strafsatzes zu der begehrten Beweisaufnahme sowie zu den reklamierten Feststellungen nicht verhalten.

Als eine weitere Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) bemängelt der Angeklagte B außerdem noch die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie (als Sachverständigen) zum Nachweis dafür, daß er sich zur Tatzeit bedingt durch Alkoholmißbrauch, in einem 'geistigen Abbau' und deshalb in einem Zustand der 'Unzurechnungsfähigkeit gemäß § 287 StGB' befunden habe (S 73/II), indessen gleichfalls zu Unrecht. Insoweit ist nämlich der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 74/II) darin beizupflichten, daß nach der Aktenlage Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 287 StGB), also in einem Zustand begangen haben, in dem er unfähig gewesen wäre, deren Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), nicht gegeben waren.

Die Behauptung einzelner Erinnerungsmängel durch ihn in der Hauptverhandlung (S 63-65/II) lag durchaus im normalen Bereich einer beschönigend abschwächenden Verantwortung, erstreckte sich - abermals im Gegensatz zu dem betreffenden Beschwerdeeinwand - keineswegs auch auf seine Schläge mit einem Holzprügel gegen Eduard C oder gar auf den gesamten Tatablauf und war, speziell im Hinblick auf seine detaillierten Angaben dazu bei der Gendarmerie (S 215 ff/I) sowie darauf, daß er vor dem Untersuchungsrichter (S 20/I) eine Volltrunkenheit zur Tatzeit ausdrücklich ausgeschlossen hatte, in Verbindung mit seinem damaligen Blutalkoholgehalt von (in diesem Zusammenhang nur) 2 %o in keiner Weise dazu angetan, Bedenken gegen seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit bei der Tat zu erwecken. Daran vermögen auch der auffallende Gegensatz seines Tatverhaltens zu seinem sonstigen Charakter sowie seine Erklärung nach der Tat, er nehme alles auf sich, weil es in seinem Keller passiert und er ohnedies ein Krüppel sei, ebensowenig etwas zu ändern wie die rein formale Erklärung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung (S 73/II), daß die Begutachtung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten Erinnerungsmängel - wie an sich möglich - etwa auf dessen Alkoholkonsum zurückzuführen seien, nicht in seine Kompetenz, sondern in die eines Sachverständigen für Psychiatrie fiele. Die beantragte Beiziehung eines solchen Experten konnte demnach, da sie auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises hinausgelaufen wäre, gleichfalls ohne eine Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers abgelehnt werden. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ferner die Rechtsrüge (Z 10) - auch - des Angeklagten B, mit der dieser eine Beurteilung des ihm angelasteten Verhaltens lediglich als Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 83 Abs. 1, 86 StGB) anstrebt. Denn bei seinem Einwand, zur Verwirklichung des Tatbestands (in der Beschwerde einmal unrichtig: der Qualifikation) nach § 87 (Abs. 1) StGB genüge weder bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) noch (für sich allein) die Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels oder eine Tatbegehung auf regelmäßig lebensgefährliche Weise, übergeht er jene ohnedies getroffenen, auf der subjektiven Tatseite allein maßgebenden Urteilsfeststellungen, wonach es ihm (und A) bei den Tätlichkeiten gegen Eduard C jedenfalls darauf ankam (§ 5 Abs. 2 StGB), letzteren (zumindest) schwer zu verletzen (S 87-89/II); mit seinen Argumenten gegen diese Konstatierung (einschließlich der Bezugnahme auf die eine ganz andere Fallkonstellation betreffende Entscheidung 10 Os 73/76) aber ficht der Beschwerdeführer, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) zu behaupten, nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. In bezug auf die Zurechnung der Todesfolge auch zu seinen Tathandlungen macht der Angeklagte C zunächst Feststellungsmängel (sachlich Z 10) darüber geltend, ob - wie dafür vorauszusetzen ist - jene Verletzungen tödlich waren, die bereits vor dem Ende seiner Beteiligung an den Tätlichkeiten gegen Eduard C dem letzteren zugefügt wurden; insoweit läßt jedoch die Beschwerde abermals eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.

Denn nach den Urteilsfeststellungen ist der Tod des Genannten aus zahlreichen Schädeltraumen, darunter acht Eindrückungsbrüche, mehreren Rippenbrüchen, einem Nasenbeinbruch, Zerreißungen der Leber sowie des Gekröses und einer Fettembolie, die von den Knochenbrüchen sowie (ferner) von zahlreichen Rißquetschwunden ausgegangen war, im Zusammenhang erfolgt, wobei A und B dem Tatopfer nach dem Abstehen des Beschwerdeführers von weiteren Tätlichkeiten nur noch (mindestens) etwa sechs Schläge (mit einer Zange und mit einem Hammer) gegen den Kopf versetzt hatten, sodaß ihm (demnach) alle nicht diesen Tathandlungen zuzuordnenden (übrigen) Verletzungen schon bei den gemeinsamen Attacken sämtlicher Angeklagten (gegen ihn) zugefügt worden waren (S 83, 85-87/II). Daraus folgt, daß das Schöffengericht die vom Beschwerdeführer urgierten Konstatierungen zur Kausalität (auch) seines Tatverhaltens für den Tod des Eduard C ohnedies getroffen hat, indem es unmißverständlich eine zusammenwirkende Verursachung durch sämtliche zuvor angeführten - einschließlich der unter seiner Mitwirkung herbeigeführten - Verletzungen als erwiesen annahm, sei es auch in Form einer sogenannten 'kumulativen Kausalität', bei der ein Verhalten, welches real zu einem bestimmten Erfolg geführt hat, als dessen naturgesetzmäßige Bedingung selbst dann kausal ist, wenn er auch als Folge anderer, gleichzeitig und unabhängig davon wirksamer Bedingungen eingetreten wäre (vgl Leukauf-Steininger, Komm2, RN 22, 24 zu den Vorbem zu § 1 StGB).

Ob dabei einzelne dieser Verletzungen gerade mit dem von B verwendeten Holzprügel herbeigeführt wurden, ist dementsprechend rechtlich ohne Belang. Soweit daher der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen über Breite, Höhe und Rundung der Kellerröhre am Tatort, über Größe und Standort der Fässer, über die Körpergröße der drei Angeklagten und des Eduard C sowie über den Zeitpunkt von dessen Zusammensinken zwischen den Fässern deswegen bemängelt, weil bei einem seiner Ansicht nach gegebenen bloß geringen Bewegungsspielraum der Prügel nicht tödlich gewirkt haben könne, geht der damit (der Sache nach allein) geltend gemachte Vorwurf einer Unvollständigkeit des Urteils (Z 5) schon darum fehl, weil er keine entscheidende Tatsache betrifft.

Die Vorhersehbarkeit der Todesfolge für den Angeklagten C als Zurechnungserfordernis (§ 7 Abs. 2 StGB) hinwieder (vgl RZ 1979/4, EvBl 1976/203 ua) mußte sich keineswegs auf den gesamten konkreten Kausalverlauf in allen Einzelheiten erstrecken, sondern diesen - mit dem Effekt einer Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit (vgl ÖJZ-LSK 1976/39) - bloß in seinen wesentlichen Grundzügen erfassen. Dazu aber waren die vorerwähnten Konstatierungen mit Rücksicht auf die (vom speziellen Wirkungsgrad gerade des Holzprügels nicht entscheidend abhängige) exzessive Brutalität aller hiebei in Ansehung der Tätlichkeiten einvernehmlich zusammenwirkenden Angeklagten bereits in der Anfangsphase jedenfalls entbehrlich; denn schon darnach lag der letztliche Eintritt des Todes bei Eduard C als Folge derartiger Mißhandlungen durchaus nicht etwa (wie bei einem völlig atypischen Geschehensablauf - vgl SSt 46/67

ua) außerhalb dessen, was der Beschwerdeführer - ungeachtet der bei der Subsumtion (auf der subjektiven Tatseite) zu berücksichtigenden verschiedenen Intensität und Reichweite des jeweiligen (Mißhandlungs- bzw Verletzungs-) Vorsatzes der Täter - nach allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung zu stellen hatte (vgl EvBl 1980/40, SSt 50/7 uva).

Insoweit ist die in Rede stehende Rüge, mit der unter diesem Aspekt Feststellungsmängel (inhaltlich Z 10) geltend gemacht werden, demnach verfehlt.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte alle Angeklagten zu Freiheitsstrafen, und zwar A und B nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu je fünf Jahren sowie C nach § 86 StGB zu drei Jahren. Hiebei wertete es ihre brutale Vorgangsweise und ihre Gefühlskälte als erschwerend, hingegen ihren vordem ordentlichen Lebenswandel, ihre Provokation durch Eduard C, der 'gerichtsnotorisch als Dorftyrann bekannt' war, ihre Enthemmung durch Alkohol und bei C außerdem den Umstand, daß er eine Woche vorher vom nunmehrigen Tatopfer mißhandelt worden war, sowie ihr Teilgeständnis als mildernd.

Sämtlichen Berufungen, mit denen die Angeklagten eine Strafherabsetzung (A und B im Weg einer außerordentlichen Strafmilderung) sowie B und C auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben, kommt keine Berechtigung zu. Daß C die Tat im Zusammenwirken mit anderen beging, ist ihm nicht als mildernd zugute zu halten, daß er im Anschluß daran sowie im Einvernehmen mit jenen Arzt und Gendarmerie verständigte, entspricht keineswegs einer Selbststellung (§ 34 Z 16 StGB); der geringere Grad seiner Beteiligung aber wird im wesentlichen bereits durch die abweichende rechtliche Beurteilung seines Verhaltens (bloß nach § 86 StGB) erfaßt.

Den von A und C als mildernd reklamierten Beitrag dieser Angeklagten zur Wahrheitsfindung hinwieder hat das Erstgericht ohnedies dadurch berücksichtigt, daß es auch ihnen ein Teilgeständnis zugute hielt; von einem vollen und reumütigen, (insbesondere) auch die subjektive Tatseite mitumfassenden Geständnis kann auch bei A keine Rede sein. Der reale Kern der von B ins Treffen geführten Beeinträchtigung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit schließlich findet in dem ihm ohnehin zugebilligten Milderungsgrund einer alkoholbedingten Enthemmung (§ 35 StGB) Niederschlag, der auffallende Widerspruch der von C begangenen Tat zu dessen sonstigem Verhalten in jenem eines (auch bei ihm angenommenen) bisher ordentlichen Lebenswandels, der ja nur unter dieser Voraussetzung nach § 34 Z 2 StGB als mildernd ins Gewicht fällt.

Ebenso hat das Schöffengericht die charakterliche Abartigkeit und Gefährlichkeit des Tatopfers im allgemeinen gleichwie in der konkreten Situation vor der Tat ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen. Die davon ausgegangenen Emotionen der Angeklagten, wie Furcht und Abneigung, soweit sie verständlich sind, lassen indessen selbst unter Bedacht auf die Alkoholisierung aller und auf die körperliche Behinderung des B sowie darauf, daß letzterer dem Eduard C schon früher das Betreten seines Kellers untersagt hatte, die Gemütsbewegung der Täter einschließlich ihrer für die Tat kausalen Heftigkeit durchaus nicht als allgemein begreiflich oder gar, wie A vermeint, dessen Vorgehen lediglich als Unbesonnenheit und als 'fast entschuldbar' erscheinen; für die Annahme eines (von C nunmehr vorgeschützten) bloßen Abwehrexzesses letztlich bleibt nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls kein Raum. Als erschwerend dagegen ist den Angeklagten ihre sogar innerhalb der Bandbreite absichtlicher schwerer Körperverletzungen ganz außergewähnliche Brutalität keineswegs zu Unrecht angelastet worden. Bei den vom Erstgericht demnach in allen wesentlichen Belangen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen sind die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen aber auch schuldbezogen (§ 32 StGB) keineswegs zu hoch festgesetzt worden.

Gewiß kommen den Berufungswerbern darnach von ihrer vordem in Erscheinung getretenen Persönlichkeit her gewichtige Milderungsgründe zustatten, die noch dazu durch den Kontrast im sonstigen sozialen Verhalten von Tätern und Opfer optisch besonders im Vordergrund stehen. Stellt man jedoch diesen sicherlich sehr beachtlichen - aber nichtsdestoweniger doch auch nur mit einer normalen rechtsgetreuen Lebensführung verbundenen und wie gesagt bloß durch die asoziale Persönlichkeit des Opfers in besonderem Maß ins Auge springenden - positiven Gesichtspunkten die (ungeachtet der auch insoweit vorliegenden mildernden Umstände) exzeptionell negativen Aspekte der Tat gegenüber, bei der (immerhin) ein Mensch mit einer selten vorzufindenden, geradezu sadistischen Grausamkeit zu Tode geprügelt sowie letztlich im Zustand absoluter, augenscheinlicher Wehrlosigkeit durch eine vielfache Zertrümmerung des Schädels mit Hammer- und Zangenhieben förmlich abgeschlachtet wurde, dann liegt klar auf der Hand, daß es hier nicht im entferntesten um einen (bei A und B) eine außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB) rechtfertigenden atypisch leichten (vgl Dok S 93), sondern weit eher um einen atypisch schweren Fall geht. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen bei A und B unter das (mit der Strafrechtsreform des Jahres 1974

den aktuellen Wertvorstellungen der Gesellschaft angepaßte) gesetzliche Mindestmaß von fünf Jahren sowie bei C unter die im untersten Drittel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Dauer von drei Jahren war daher in keiner Weise in Betracht zu ziehen; schon darum liegt auch bereits die Grundvoraussetzung (einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe) für die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 StGB) nicht vor.

Der vom Verteidiger des Angeklagten A im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Petition von Ortsbewohnern, mit der seinerzeit die Entlassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft bezweckt wurde, sind für das Berufungsverfahren beachtliche neue Gesichtspunkte nicht zu entnehmen. Der gute Leumund der Angeklagten und der schlechte des Tatopfers sind ohnedies aktenkundig. Die unterschwellig zum Ausdruck gebrachte Beschönigung der Tat aber zeigt deutlich die Problematik derartiger Unterschriftenaktionen, bei denen nicht angenommen werden kann, daß den Unterfertigern die maßgebenden Einzelheiten der Tat (vgl hiezu etwa die Abbildungen auf S 443 ff/I) bekannt waren, die dem Geschehen das beklemmende Gepräge einer Lynchjustiz verleihen, der im fundamentalen Interesse an rechtsstaatlicher Ordnung mit allem Nachdruck entgegengetreten werden muß.

Auch den Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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