Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Mai 1946 geborene beschäftigungslose Franz A mit Bezug auf eine versuchte Brandstiftung (§ 15, 169 Abs 1 StGB) des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (Abs 1) StGB Pkt 1) sowie ferner auch noch des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (Pkt 2) schuldig erkannt.
Gegen diese Schuldsprüche wendet er sich mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO
Zu Pkt 1:
Rechtliche Beurteilung
Sowohl in der Mängelrüge (unter dem Gesichtspunkt eines inneren Widerspruchs des Urteils i S d Z 5) als auch (von der Sache her primär und formal zutreffender) in der Rechtsrüge (unter dem Aspekt eines dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsirrtums gemäß Z 9 lit a) verleiht der Beschwerdeführer der Ansicht Ausdruck, ein Täter könne im Zustand voller Berauschung keine vorsätzlichen Handlungen setzen. Die Bejahung eines auf eine Brandstiftung gerichteten Vorsatzes sei mit der gleichzeitigen Zubilligung eines solchen Zustandes unvereinbar. Im Zusammenhang mit seiner - so führt er in bezug auf den konkreten Fall ins Treffen -
von Punkt 1) des Schuldspruches erfaßten (in einem derartigen Zustand gezeigten) Handlungsweise - er hatte in Bruck/ Leitha im Hause Troststraße 30 ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch, daß er in der Wohnung seiner Mutter die Bettwäsche anzündete, eine Feuersbrunst zu verursachen gesucht - könne ihm - ohne Begründungsmangel und Rechtsirrtum - daher nicht eine (vorsätzliche) versuchte Brandstiftung, begangen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand, sondern nur eine (straflose) 'fahrlässige Sachbeschädigung am Eigentum eines Familienangehörigen' vorgeworfen werden.
Diese Einwände gehen fehl.
Beim Delikt nach § 287 StGB muß die Rauschtat jedenfalls als Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen, also auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale des betreffenden Grunddelikts verkörpern. Dem Volltrunkenen fehlt nicht der deliktstypische Willensentschluß (die Willensreaktion), sondern bloß die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und/oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Die Urteilsannahme eines beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen - durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung in Form voller Alkoholberauschung bewirkten - Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedeutet nur, daß er für jenes Delikt, dessen Tatbestand die Rauschtat als solche verkörpert, bloß deshalb nicht bestraft werden kann, weil es trotz eines auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteten Vorsatzes an dem für eine entsprechende Bestrafung (darüber hinaus) notwendigen biologischen Schuldelement gebricht (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 6 zu § 4, RN 27 und 28 zu § 11 sowie RN 10 zu § 287; ÖJZ-LSK 1976/290, 1981/
157 zu § 287 StGB ua). Nur 'Bewußtlosigkeit' des Täters - in welcher allerdings von vornherein ein mehraktiges, ein bestimmtes Ziel verfolgendes Handeln nicht denkbar wäre - würde die Annahme einer Willensreaktion im obigen Sinn denknotwendig ausschließen. Daß der Angeklagte bewußtlos gewesen wäre, wird aber von der Beschwerde gar nicht behauptet und könnte auch nicht ins Treffen geführt werden, setzte er doch vorliegend eindeutig einen - allerdings eben nicht von der Einsicht in das Unrechtmäßige dieses Verhaltens getragenen - Willensakt, indem er nach den Feststellungen des Erstgerichtes am 8. Juli 1981, nach ausgedehnter Zechtour voll berauscht, die auch von ihm selbst bewohnte Wohnung seiner Mutter in deren Abwesenheit betrat, das Bettzeug ihres Bettes an vier Stellen in Brand steckte, anschließend die Wohnung verließ und diese versperrte, wobei der äußere Handlungsablauf seinem Hergang nach durchaus geeignet wie auch willensmäßig ersichtlich darauf gerichtet war, die ganze Wohnung und damit im weiteren Verlauf auch das einstöckige Haus insgesamt in Brand zu setzen, was nur durch das rechtzeitige Einschreiten der Feuerwehr verhindert werden konnte. Daß der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung einer derartigen Feuersbrunst gerichtet war und er auch mit einer Ausbreitung des Brandes gerechnet hat, konnte das Erstgericht schlüssig aus den bereits erwähnten äußeren Umständen des Tatgeschehens ableiten, namentlich daraus, daß der Angeklagte nicht nur durch Anzünden des Bettzeuges an allen vier Ecken systematisch vorgegangen ist, sondern dann auch die Wohnung sofort verlassen und versperrt hat, wodurch die Löschmaßnahmen behindert wurden, weil die Feuerwehr zunächst die Wohnungstür aufbrechen mußte, um zum Brandherd zu gelangen. Ohne Rechtsirrtum und Begründungsmangel hat das Erstgericht den Angeklagten daher des Vergehens nach § 287
(Abs 1) StGB in bezug auf das Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach § 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Zu Pkt 2:
Welcher näheren - das Tatmotiv betreffenden - Begründung es für die vom Erstgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich unrechtmäßig zu bereichern, als er seine Mutter wiederholt durch gefährliche Drohung zur Herausgabe von Geldbeträgen nötigte, bedurft hätte und worüber demnach das Erstgericht im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bereicherungsvorsatz des Angeklagten noch hätte absprechen sollen, ist der Beschwerde in keiner Weise zu entnehmen: Genug daran, daß der Angeklagte selbst nie behauptet hat, auf die erzwungenen Leistungen ein Recht gehabt zu haben (und eine solche Behauptung auch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufstellt); denn eine Person, die einen anderen mit gefährlicher Drohung zur Herausgabe von Geld zwingt, auf das sie keinen Anspruch hat, schädigt jenen am Vermögen und bereichert sich in der Regel auch selbst unrechtmäßig. über einen der Annahme des Bereicherungsvorsatzes vorliegend etwa entgegenstehenden besonderen Beweggrund für die Tat gibt die Beschwerde ebensowenig Aufschluß wie darüber, inwiefern das Erstgericht im angefochtenen Urteil Umstände verwertet habe, die nicht im Beweisverfahren vorgekommen, bzw erörtert worden seien. Der letztere Vorwurf ist mangels Substantiierung einer sachlichen Erwiderung überhaupt unzugänglich. Die restlichen Darlegungen der Mängelrüge erschöpfen sich im unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und sind somit ebenfalls unbeachtlich.
Die Rechtsrüge gegen diesen Schuldspruch bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer nicht von den Urteilsfeststellungen ausgeht, laut denen seine Mutter ihm das Geld nicht - wie er im Widerspruch zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt einwendet - freiwillig gegeben, sondern er dessen Herausgabe jeweils durch gefährliche Drohungen - nämlich solche mit dem Umbringen, dem Anzünden der Wohnung und dem Zusammenschlagen von Einrichtungsgegenständen - erzwungen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 144 (Abs 1) StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend 'das Zusammentreffen', womit ersichtlich die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art gemeint ist, und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Auch die Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe 'unter das gesetzliche Mindestmaß' und die bedingte Strafnachsicht begehrt, ist nicht berechtigt.
Zwar hätte, wie dem Berufungswerber zuzugeben ist, der Umstand, daß die Rauschtat beim Versuch blieb, als Milderungsgrund gewertet werden sollen (§ 34 Z 13 StGB). Diesem mildernden Umstand steht jedoch als vom Erstgericht ebenso übersehener (weiterer) Erschwerungsgrund der äußerst rasche Rückfall gegenüber, war der Angeklagte doch erst am 16. Juni 1981, somit nur wenige Wochen vor Verübung eines Teiles der ihm gegenständlichenfalls zur Last liegenden Straftaten vom Obersten Gerichtshof - in Abänderung des bezüglichen erstinstanzlichen Urteils - des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt worden (Pkt 6 der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten - unter einem in Ablichtung zum Vr-Akt übermittelten - Strafregisterauskunft).
Insgesamt vermag der Angeklagte keine neuen für eine allfällige mildere Beurteilung seines Verhaltens sprechenden bedeutsamen Umstände aufzuzeigen; vor allem kann ihm nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen eine ins Gewicht fallende Verstandesschwäche nicht zugebilligt werden (S 143). Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe erweist sich somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, nicht zuletzt angesichts des erheblichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der vorliegenden Straftaten, keineswegs als überhöht, weshalb eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht gezogen werden konnte. Demgemäß fehlt es aber schon von der Strafhöhe her an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht.
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