Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (einschließlich der auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Aussprüche über die Geldstrafe und den Wertersatz sowie im Kostenausspruch) unberührt bleibt, im Ausspruch zu Punkt II des Urteilssatzes, Adolf A habe die dort angeführte Nötigung begangen, indem er mit dem Tod drohte, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als schwere Nötigung nach dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, ferner in der Unterstellung der im Punkt I des Urteilssatzes bezeichneten Tat (auch) unter den zweiten Anwendungsfall des § 9 (alt) Abs. 2 SuchtgiftG sowie demgemäß im Ausspruch über die Freiheitsstrafe einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Adolf A wird für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegenden Straftaten, nämlich das Vergehen nach dem § 9 (alt) Abs. 2 Z 1 und Z 2 dritter und vierter Fall, Abs. 2 erster Fall SuchtgiftG (Punkt I des Urteilssatzes), das Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Punkt II des Urteilssatzes) und das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB (Punkt III des Urteilssatzes), nach dem § 288 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wird mit der Maßgabe übernommen, daß diese Haft auch (gemäß dem § 23 Abs. 4 FinStrG) auf die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen anzurechnen ist. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. Februar 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Adolf A des Vergehens nach dem § 9 (alt) Abs. 1 Z 1 und Z 2 dritter und vierter Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall SuchtgiftG (Punkt I), des Vergehens (darnach richtig: Verbrechens /§ 17 StGB/) der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 (Abs. 1) und 106 (zu ergänzen: Abs. 1) Z 1 StGB (Punkt II) in Tateinheit mit dem Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB (Punkt III) und des (Finanz-)Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt IV) schuldig erkannt. Hiefür wurde er nach den §§ 106 Abs. 1 und 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe sowie nach den §§ 37 Abs. 1 (richtig Abs. 2), 19, 21 (und 22) FinStrG zu einer Geldstrafe und zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.
Ihm liegt nach dem Inhalt des Urteilsspruchs zur Last, in Linz (zu Punkt I) 1. in der Zeit von November bis 9. Dezember 1979 gewerbsmäßig durch den wiederholten Verkauf von (insgesamt) ungefähr zehn Gramm Heroin an fünfzehn unbekannt gebliebene und vier im Urteil namentlich genannte Personen, darunter Silvana B (die nach den Urteilsfeststellungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte), anderen ein Suchtgift überlassen zu haben, zu dessen Besitz (richtig: Bezug) sie nicht berechtigt waren; 2. in der Zeit von Mitte November bis 12. Dezember 1979 wiederholt (unberechtigt) für seinen eigenen Verbrauch bestimmtes Heroin erworben und besessen zu haben; (zu Punkt II) am 24. Jänner 1980 durch die zu Harald C gemachte Äußerung: 'Wenn die Uli mit ihren Aussagen nicht heruntergeht, bekomme ich den gewerbsmäßigen Handel, dann soll sie sich nicht erwischen lassen, weil ich sie erschlage', sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, Ulrike C zur Änderung ihrer Angaben (bei der Polizei) zu nötigen versucht zu haben; (zu Punkt III) durch die zu II angeführte Tathandlung (gleichzeitig) versucht zu haben, Ulrike C dazu zu bestimmen, als Zeugin vor Gericht bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen; und (zu Punkt IV) durch das zu I angeführte Verhalten vorsätzlich und gewerbsmäßig mehr als 15 Gramm Heroin, hinsichtlich dessen ein Schmuggel begangen worden war, verkauft (gemeint: gekauft oder sonst) an sich gebracht und verhandelt zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht allerdings zwischen den Urteilsaussprüchen zu den Punkten I und IV bezüglich der angeführten Suchtgiftmengen (zehn Gramm und mehr als 15 Gramm) kein innerer Widerspruch im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. Der Nichtigkeitswerber übersieht nämlich, daß sein Schuldspruch zu Punkt IV wegen Abgabenhehlerei nicht nur die laut Punkt I 1 an andere weitergegebenen (ungefähr) zehn Gramm, sondern darüber hinaus auch die von ihm laut Punkt I 2 für seinen Eigenverbrauch erworbenen Mengen an Heroin umfaßt, sodaß die Annahme der verhehlten Gesamtmenge mit mehr als 15 Gramm in Punkt IV den übrigen Urteilsannahmen keineswegs widerspricht.
Die Mängelrüge geht aber auch fehl, soweit gegen die zu den Punkten II und III des Schuldspruchs (sinngemäß) getroffene Urteilskonstatierung, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, seine als Bestimmungs- und Nötigungsversuch beurteilte Äußerung zur Kenntnis der Ulrike C gelangen zu lassen, der Vorwurf undeutlicher und offenbar unzureichender, der Sache nach auch unvollständiger Begründung deshalb erhoben wird, weil sich das Urteil mit Widersprüchen in den bezüglichen Beweisergebnissen nicht auseinandersetze und sich die bekämpfte Annahme aus dem Geschehensablauf keineswegs logisch ableiten lasse. Denn die in den Mittelpunkt dieser Argumentation gerückte Frage, ob der Angeklagte dem Harald C ausdrücklich aufgetragen habe, seine Äußerung der Ulrike C mitzuteilen, ist ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Äußerung des Angeklagten nach seinem - allenfalls auch unausgesprochenen - Willen zur Kenntnis der Ulrike C gelangen sollte, damit sich diese dadurch (unter dem Eindruck der mittelbar gegen sie gerichteten gefährlichen Drohung) bestimmen lasse, bei ihrer zu gewärtigenden Zeugeneinvernahme vor Gericht ihre (früheren) Angaben zugunsten des Angeklagten wahrheitswidrig zu ändern. Diese Annahme des Schöffengerichtes ist aber, zumal sie sich - den Beschwerdeausführungen zuwider - vor dem Hintergrund der vom Angeklagten im damaligen Stadium der Voruntersuchung gewählten Verteidigungslinie als durchaus situationsgemäß darstellt, schlüssig und auch sonst mängelfrei begründet.
Im Recht ist der Angeklagte hingegen, soweit er sich - sachlich aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - gegen die Heranziehung des Alters der Silvana B unter 21 Jahren als eines beim Vergehen nach dem § 9 (alt = § 16 neu) SuchtgiftG (Punkt I des Schuldspruches) gemäß dem Abs. 2 (zweiter Fall) dieser Strafnorm - neben der (unbekämpft angenommenen) gewerbsmäßigen Tatbegehung (erster Fall) - strafsatzerhöhenden Umstands wendet. Denn nur bei einem Täter, der das 21. Lebensjahr vollendete, ist es nach dem Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle strafsatzerhöhend, wenn er durch die Tat vorsätzlich einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendete, den Verbrauch eines Suchtgiftes ermöglichte. Abgesehen davon, daß - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - keine Feststellung darüber vorliegt, ob sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers auf das Alter unter 21 Jahren der Silvana B erstreckte, schließt schon das Fehlen der primären (Mindest-)Altersvoraussetzung (zur Tatzeit: November/Dezember 1979) bei dem am 22. Februar 1960 geborenen Beschwerdeführer selbst ein Vorliegen des betreffenden strafsatzerhöhenden Umstands aus, durch dessen Heranziehung dem Erstgericht daher ein Rechtsirrtum unterlief.
In Ansehung der Punkte II und III des Schuldspruchs kommt der Nichtigkeitsbeschwerde (nur) insofern Berechtigung zu, als (sachlich abermals aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO) zu Punkt II die Annahme einer Todesdrohung im Sinn des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB bekämpft wird; im übrigen ist auch dieser Teil der Beschwerde nicht begründet.
Die vom Schöffengericht festgestellte Äußerung des Angeklagten zu Harald C: 'Wenn die Uli mit ihren Aussagen nicht heruntergeht, bekomme ich den gewerbsmäßigen Handel, dann soll sie sich nicht erwischen lassen, weil ich sie erschlage', war nach den zu dieser Beurteilung ausreichenden erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen objektiv geeignet, der solcherart bedrohten Ulrike C mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit wie auch auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB). Der Vorsatz des Beschwerdeführers, zur Erreichung des angestrebten Nötigungszieles die geäußerte Drohung ernst gemeint erscheinen zu lassen, ergibt sich gleichfalls aus den Urteilsfeststellungen, wonach es dem Beschwerdeführer 'darauf angekommen ist, die Ulrike C durch Drohung ...
zur Änderung ihrer bisherigen Zeugenaussage ... zu bewegen' (S 448). Sonach sind alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines (nach dem § 15 StGB strafbaren) Nötigungsversuches im Sinn des § 105 Abs. 1 StGB erfüllt.
Damit ist dem (in rechtlicher Beziehung erhobenen) Einwand, es sei 'von der Realisierung des Faktums II ...
auch das Faktum III abhängig', die Grundlage entzogen; er wäre im übrigen auch schon deshalb verfehlt, weil zwischen den Tatbeständen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1
StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht durch Bestimmungstäterschaft nach den §§ 12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB wohl - wie hier - Idealkonkurrenz möglich ist (EvBl 1979/245), jedoch keine gegenseitige rechtliche Abhängigkeit besteht, zumal die Bestimmung (im Sinn des § 12 2. Fall StGB) eines anderen zur falschen Beweisaussage auch auf andere Weise als durch die im § 105 Abs. 1 StGB angeführten Mittel der Nötigung geschehen kann.
Hingegen ist der sinngemäß (implicite) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO erhobenen Rechtsrüge einzuräumen, daß die Annahme einer schweren Nötigung gemäß dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB deshalb, weil mit dem Tod gedroht worden sei, vorliegend auf einem Subsumtionsirrtum beruht.
Denn eine solche Drohung liegt - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - nur dann vor, wenn ihr die ernst zu nehmende Ankündigung eines Angriffes auf das Leben des Opfers zu entnehmen und sie objektiv geeignet ist, beim Bedrohten gerade in dieser Richtung eine Besorgnis (um sein Leben) zu erwecken (ÖJZ-LSK 1975/218, 1977/
97 ua). Der Beschwerde ist darin beizupflichten, daß nach forensischer Erfahrung bloß wörtliche Todesdrohungen inhaltlich - objektiv - vorwiegend nur in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit einer körperlichen Mißhandlung, nicht jedoch mit einem Anschlag auf das Leben des Bedrohten darstellen und in der Regel auch (nur) so beabsichtigt sind (SSt 48/61 ua). Die in Rede stehende drohende Äußerung des Beschwerdeführers läßt unter Bedachtnahme auf die Urteilsfeststellungen zur Situation, in der die Drohung ausgestoßen wurde, und zum Milieu der Beteiligten erkennen, daß hier die 'Todes-'Drohung als eine (lediglich verbale) Übertreibung der, wie dargetan, allerdings rechtsrichtig als gefährliche Drohung im Sinn der §§ 74 Z 5, 105 Abs. 1
StGB zu beurteilenden Äußerung aufzufassen ist.
Sohin war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (einschließlich der auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Aussprüche über die Geldstrafe und den Wertersatz) unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch zu Punkt II, Adolf A habe die dort angeführte Nötigung begangen, indem er mit dem Tod drohte, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als schwere Nötigung nach dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, ferner in der Unterstellung der in Punkt I bezeichneten Tat (auch) unter den zweiten Anwendungsfall des § 9 (alt) Abs. 2 SuchtgiftG sowie demgemäß auch im Ausspruch über die Freiheitsstrafe (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft, der zudem wegen Nichtanrechnung auf die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen /§ 23 Abs. 4 FinStrG/ mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist /§ 290 Abs. 1 StPO/), aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.
Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Zufolge der teilweisen Aufhebung des Urteils war auch die Strafe für die Vergehen nach dem StGB und nach dem SGG neu zu bemessen. Dabei konnten die schon in erster Instanz im wesentlichen richtig angeführten Strafzumessungsgründe übernommen werden. Lediglich der Umstand, daß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht beim Versuch blieb, kommt dem Angeklagten als mildernd zusätzlich zustatten. Eine Freiheitsstrafe im aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld des Täters.
Mit seiner durch diese Neubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Bei der Übernahme des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft war der bereits erwähnten Bestimmung des Finanzstrafgesetzes Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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