Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 21. Feber 1958 geborene Druckergehilfe Gerhard A, der am 19. Oktober 1956 geborene Orthopädiemechaniker Karl A und der am 1. Juli 1959 geborene Kraftfahrer Werner A - drei Brüder - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 19. Oktober 1977 in Wien in verabredeter Verbindung mit sechs weiteren, abgesondert verfolgten Personen Otto B und Karl C am Körper verletzten, indem sie mit Fäusten auf sie einschlugen, mit Füßen gegen sie traten und mit Aschenbechern nach ihnen warfen, wobei Otto B Prellungen, Hautabschürfungen, Schwellungen und Blutunterlaufungen am ganzen Körper und Karl C Blutunterlaufungen erlitten.
Während dieses Urteil in Ansehung der beiden erstgenannten Angeklagten unbekämpft geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, wendet sich der Angeklagte Werner A gegen den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung seiner den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Mängelrüge die Behauptung aufstellt, der Schuldspruch entbehre deshalb einer hinreichenden Begründung, weil er lediglich auf Beweismitteln beruhe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien und folglich nicht als Urteilsgrundlage hätten herangezogen werden dürfen, setzt er sich damit zunächst schon mit seinem eigenen sonstigen Beschwerdevorbringen in Widerspruch, in welchem er einräumt, daß sich das Urteil auch auf zwei in der Hauptverhandlung abgelegte Zeugenaussagen stützt. Der Vorwurf ist aber auch sachlich unbegründet, da das Erstgericht als Grundlage seiner Entscheidung ua ausdrücklich die Aussagen der durchwegs in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 1980 vor dem erkennenden Gericht vernommenen Zeugen Otto B, Karl C, Karl D, Kurt E, Manfred F und Rudolf G (S 362 in Verbindung mit ON 27) sowie die Angaben der Angeklagten und Zeugen in dem gegen die übrigen der Beteiligung am gegenständlichen Vorfall verdächtigten Personen abgesondert geführten und rechtskräftig beendeten Verfahren 3 Vr 1651/77 des Jugendgerichtshofes Wien anführte (S 362 und 367), welche - da hievon durchwegs Fotokopien im gegenständlichen Akt erliegen (vgl S 25 bis 69, 107 bis 177) und diese (als zweifelsohne zum 'wesentlichen Akteninhalt' gehörig) nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles vom 1. Juli 1980 (S 354) in dieser Hauptverhandlung gemäß § 252 vorletzter Absatz StPO verlesen wurden - ebenfalls dem vorliegenden Urteil zugrundegelegt werden durften.
Gleiches gilt im übrigen auch für die Anzeigen und Polizeierhebungen, welche teils im Original, teils in Ablichtungen (vgl S 81 bis 105, 195 bis 215) im Akt erliegen und ebenfalls verlesen wurden (vgl S 367 in Verbindung mit S 354 sowie S 195 ff und 199 ff).
Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen findet die Feststellung des Erstgerichtes, auch der Beschwerdeführer sei bereits an der im Cafe 'C***' getroffenen und die Setzung eines Racheaktes gegen Karl C betreffenden Verabredung beteiligt gewesen, sehr wohl im Beweisverfahren ihre Stütze (vgl S 123 in Verbindung mit S 367); der vom Erstgericht ersichtlich auf Grund der ebenfalls verlesenen eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter des Jugendgerichtshofes Wien (S 151 des gegenständlichen Aktes) als erwiesen angenommene (S 367, 369) und im übrigen vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelausführung selbst nicht bestrittene Umstand, daß auch er sodann zusammen mit den anderen Tätern in das Gasthaus des Otto B 'drängte', während der Rauferei jedoch (bloß) 'abseits beim Ausgang stand' genügt aber im Zusammenhalt mit seiner festgestellten Beteiligung an der Verabredung im Cafe 'C***' entgegen den Beschwerdeausführungen aus noch an anderer Stelle darzulegenden rechtlichen Erwägungen für die Annahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit auch seiner Person im Sinne der §§ 83 Abs 1, 84
Abs 2 Z 2 StGB, weshalb es einer zureichend begründeten Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer sodann über seine Anwesenheit am Tatort hinaus auch aktiv an der Rauferei beteiligte, nicht bedurfte. Das restliche Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge beschränkt sich auf den Versuch einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und muß daher unbeachtet bleiben.
Der Mängelrüge des Angeklagten Werner A mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO anrufenden Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht zunächst insoweit Feststellungsmängel im Sinne des genannten Nichtigkeitsgrundes zum Vorwurf, als es keine Konstatierungen dahingehend getroffen habe, 'welcher Art' das verabredete 'gemeinsame Vorhaben' sein sollte und ob insbesondere dabei 'Gewalttätigkeit in Betracht gezogen wurde'. Insoweit bringt der Beschwerdeführer aber den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht davon ausgeht, daß nach den - primär auf die Angaben der Zeugen Kurt E, Peter H, Rudolf G und Herbert G gestützten - Feststellungen des Erstgerichtes die Aufforderung des Wolfgang A an die übrigen sodann an der Tat Beteiligten dahin gegangen ist, sie mögen in ein Gasthaus mitkommen, wo vor kurzem sein Bruder Karl von dortigen Gästen geschlagen worden sei und er sich nun rächen wolle. Schon dadurch erscheint klargestellt, daß für die geplante und sodann auch durchgeführte Aktion durchaus 'Gewalttätigkeit in Betracht gezogen wurde'. Es entspricht daher nur den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn das Erstgericht in weiterer Folge in seinen Urteilsgründen dann auch ausdrücklich festgestellt hat, daß die Verabredung auf die Setzung von Tätlichkeiten durch die Angeklagten gerichtet war (S 367, 370). Daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt, wird zur Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2
StGB nicht vorausgesetzt; es genügt vielmehr, daß die betreffende Person verabredungsgemäß durch ihre Anwesenheit am Tatort ihren Willen zum allfälligen Eingreifen in den Ereignisablauf ausdrückt, mag sie auch im Einzelfall dann auch keine unmittelbar zu Verletzungen des Opfers führende Aktivitäten gesetzt haben (vgl 12 Os 21/77 = I 1977/192, 10 Os 170/78 = ÖJZ-LSK 1979/104 sowie Leukauf-Steininger, Komm2, RN 11 zu § 84, S 575). Dies trifft aber auf den Beschwerdeführer - wie das Erstgericht entgegen dessen Meinung rechtsrichtig erkannt hat - im Hinblick darauf zu, daß er der getroffenen Verabredung entsprechend zusammen mit den anderen Mitverabredeten in das Gasthaus des Otto B hineindrängte, mag er dann auch in der Nähe der Tür stehengeblieben sein und - zumal die übermacht der übrigen Verabredeten gegenüber Karl C und Otto B ohnedies schon groß genug war - bei den Tätlichkeiten gegen die Genannten an diese nicht selbst Hand angelegt haben. Auch er haftet daher für den ganzen aus der gemeinsamen Tätigkeit hervorgegangenen Erfolg im Sinne der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB strafrechtlich mit (vgl 12 Os 62/76 = ÖJZ-LSK 1976/267). Auch die Argumentation der Rechtsrüge geht sohin am Kern der Sache vorbei und ist daher nicht zielführend.
Wenngleich vom Beschwerdeführer selbst nicht releviert, ist im übrigen aber zufolge der Notwendigkeit, einen vom Angeklagten angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in jeder - und nicht bloß in der geltend gemachten - Richtung auf seine Stichhältigkeit zu prüfen (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III2, Nr 10 a, 10 b zu § 290 StPO), vorliegend auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vonnöten, inwieweit die Verurteilung aller drei Angeklagten wegen des Vergehens nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB auch in bezug auf die leichten Verletzungen des Gastwirtes Otto B zu Recht erfolgte, zumal nach den Feststellungen des Erstgerichtes das zunächst, nämlich im Cafe 'C***' und dann auf dem Weg zum Gasthaus des Otto B, getroffene (ausdrückliche) Einverständnis nur die Ausübung eines Racheaktes (tätlichen Angriffes) gegenüber dem im Gasthaus B anwesenden Karl C betraf. In dem auf den Zuruf des abgesondert verfolgten Angeklagten Wolfgang A, daß Kurt E bereits (drinnen) raufe, erfolgten Eindringen der bis dahin auf der Straße wartenden anderen Verabredeten in das genannte Gasthaus kam aber - was ersichtlich auch mit der sprachlich nicht ganz klar gefaßten Urteilsannahme gemeint ist, daß auch die (sodann primäre) Aggression der Eindringenden gegen den sich ihnen in den Weg stellenden Gastwirt Otto B 'ihrem Vorsatz zum gemeinsamen Tätigwerden entsprach' - ihre schlüssig bekundete übereinstimmende Entschlossenheit (zum Hinreichen konkludenten Verhaltens für eine 'Verabredung' gemeinsamen Vorgehens siehe auch 10 Os 170/78 = ÖJZ-LSK 1979/103
sowie Leukauf-Steininger, Komm2, RN 13 zu § 84, S 575) zum Ausdruck, nunmehr als Einheit gegen 'die' im Lokal befindlichen 'Widersacher' schlechthin tätlich vorzugehen, wobei die solcherart erweiterte Verabredung sohin nun auch einen Angriff auf den Lokalinhaber B für den Fall seiner Gegenwehr (mit der nach Lage des Falles im übrigen sogar mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen war) einschloß. So gesehen wurde das Verhalten der Angeklagten dieses Verfahrens und somit auch des Beschwerdeführers auch in bezug auf Otto B rechtsrichtig nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB beurteilt, ohne daß es auch hier näherer Feststellungen bedurfte, inwieweit der eine oder andere von ihnen auch an diese Person - die jedenfalls mehrfache leichte Verletzungen erlitt - selbst Hand angelegt hat.
Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 17. April 1980, 12 Os 14/80-9, im Verfahren 3 Vr 1651/77 des Jugendgerichtshofes Wien, betreffend die anderen an der gegenständlichen Tat beteiligten, dort abgesondert verfolgten Personen, vertreten.
Auch die Rechtsrüge des Angeklagten Werner A erweist sich somit in keiner Richtung als berechtigt. Seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Werner A nach § 84 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 60 Tagen (Ersatz-)Freiheitsstrafe, wobei es die Höhe des Tagessatzes mit S 150,-- bestimmte.
Bei Bemessung der Strafe nahm es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren an.
Die Berufung des Angeklagten, welche eine schuldangemessene Milderung der Geldstrafe, gemeint ist offenbar hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze und der bestimmten Höhe derselben - mit der Begründung anstrebt, daß er an dem Tatgeschehen nur am Rande beteiligt war - ist nicht begründet.
Selbst wenn man eine mindere Beteiligung an der Straftat annehmen wollte, so wurde diesem Umstand schon durch die Auferlegung einer Geldstrafe von nur 120 Tagessätzen Rechnung getragen, welche das untere Drittel der höchstmöglichen Geldstrafe von 360 Tagessätze beträgt und daher schuld- und tatangemessen erscheint. Auch die Höhe des Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der ein Monatseinkommen von S 8.000,-- bezieht und keine Sorgepflichten hat, sodaß ihm monatlich für seinen (wenn auch notdürftigen) Lebensunterhalt noch S 3.000,-- verbleiben. Auch die an sich gebotene Rücksichtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 14. Oktober 1980 (rechtskräftig am 10. Dezember 1980, Tatzeit 10. Jänner 1980) zu AZ 3 U/306 wegen § 88 Abs 1
StGB (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je S 70,--, im Nichteinbringungsfalle 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ändert nichts an der vorliegenden Beurteilung, da selbst bei einer gemeinsamen Aburteilung keine geringere Geldstrafe verhängt worden wäre. Aus diesen Erwägungen mußte auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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