OGH 12Os1/81

OGH12Os1/8119.2.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Heinz A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 auch 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Oktober 1980, GZ. 25 Vr 2615/80-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Dr. Fritz Praxenthaler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 19. August 1942 geborene kaufmännische Angestellte Karl Heinz A des Verbrechens des teils (in 14 Fällen) vollendeten, teils (in einem weiteren Fall) versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweitem Fall und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens des teils (in 6 Fällen) vollendeten, teils (in weiteren 6 Fällen) versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweitem Fall und 15

StGB (Punkt B des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Dieses - in seinem freisprechenden Teil unangefochten gebliebene - Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht er geltend, die seinen Schuldspruch laut dem Punkt B) 1) des Urteilssatzes betreffende Urteilsbegründung sei unvollständig, weil das Erstgericht unerörtert lasse, ob es sich bei dem Betrag von ca. S 28.000,--, dessen Diebstahl durch Einbruch aus den Büroräumen des Rechtsanwaltes Dr. Armin B in Innsbruck (am 3. Juli 1980) ihm angelastet wird, um Schecks oder Bargeld, Klienten- oder Eigengelder gehandelt habe, wie lange sich dieser Betrag in der Handkasse befunden habe und warum die Zeugin Edith C als langjährige Angestellte den einzigen Schlüssel zu dieser Handkasse besessen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge versagt. Wenn das Erstgericht der Zeugenaussage der Edith C vollen Glauben geschenkt und auf Grund dieser Aussage als erwiesen angenommen hat, daß sich in der Handkasse, die der Angeklagte zugegebenermaßen an sich genommen hatte, zur Tatzeit nicht bloß S 8,-- Münzgeld, sondern ein Betrag von rund S 28.000,-- befunden hat, für deren Wegnahme mithin nur der Angeklagte in Betracht kam, so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Edith C ist ohne Bedeutung, ob der Rechtsanwalt Dr. B (allenfalls) durch eine längerdauernde Aufbewahrung von Klientengeldern Standespflichten verletzt haben könnte, sodaß die Nichterörterung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände keinen Verstoß gegen die - eine Abfassung der Urteilsgründe in gedrängter Form vorsehende - Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO darstellt.

Dem weiteren Beschwerdeeinwand das Urteilsfaktum B) 2) betreffend, der Ausspruch des Gerichtes, der Angeklagte habe am 10. Juli 1980 in der Notariatskanzlei des Dr. Manfred D in Innsbruck (durch Einbruch) einen Bargeldbetrag von ca. S 5.000,-- erbeutet, sei nicht näher begründet worden, genügt es entgegenzuhalten, daß der Angeklagte insoferne (auch bezüglich der Höhe der Summe) voll geständig war (vgl S 201 b verso, 253 d.A) und der Hinweis in den Urteilsgründen auf seine Verantwortung und die damit übereinstimmenden Polizeierhebungen nach Lage des Falles eine zureichende Begründung darstellt. Eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO haftet dem Urteil daher auch insoweit nicht an.

Unter Bezugnahme auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1

StPO bekämpft der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch laut dem Punkt A) 15) des Urteils, wonach er mit Bereicherungstendenz und gewerbsmäßig Angestellte der Firma E

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