Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390 a StPO. ist die Privatanklägerin auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verhalten.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Eva A und Emmerich C sowie der Fabrikant Kurt D von der (von der Firma Hermann B & Co.
'Textil-B' erhobenen) Privatanklage der Vergehen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG.), der (in Verbindung mit § 12 StGB.) Drittangeklagte D auch von der Privatanklage des Vergehens nach dem § 10 dieses Gesetzes gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Die Privatanklägerin bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z. 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur, die im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß der Norm des § 285 c StPO. jedenfalls anzuhören ist (vgl. § 33 StPO
sowie jene Ausführungen in der hg. Entscheidung vom 4.Oktober 1979, 9 Os 150/79, in JBl. 1980, S. 47, welche die Stellung der Generalprokuratur im Privatanklageverfahren umschreiben), zutreffend darlegt, ist zunächst die im Ersturteil - nach der damaligen Rechtslage allerdings mit Recht - nicht erörterte Frage der Verjährung der Strafbarkeit zu prüfen.
Gemäß den einen Günstigkeitsvergleich vorsehenden Bestimmungen des § 61 StGB. über den zeitlichen Geltungsbereich von Strafgesetzen ist nämlich vorweg die durch das Inkrafttreten der UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, mit 1.April 1980 (u.a.) bewirkte Herabsetzung der einschlägigen Strafdrohungen zu beachten: Nach dieser Novelle sind die Vergehen nach den §§ 10, 11 und 12 UWG. nur noch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten (oder wahlweise mit Geldstrafen) bedroht, so daß sich die für diese Delikte geltende Verjährungsfrist - gegenüber der im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz geltenden Rechtslage -
auf ein Jahr verkürzt (§ 57 Abs. 3, letzter Fall, StGB.). Nach dem Inhalt der Anklageschrift waren die den Angeklagten A und C von der Privatanklägerin als Geheimnisverrat angelasteten Mitteilungen über den Kunden S.M. E innerhalb weniger Tage nach dem 29. Jänner 1977 dem Angeklagten D zugekommen, der die auf diese Weise erhaltenen Informationen und Unterlagen bis spätestens Anfang März 1977 durch Übernahme des ihm von A und C verschafften Auftrags einer Lieferung an E verwertete. Die weiteren Vorgangsweisen der Angeklagten A und C, welche die Privatanklägerin anscheinend als Vorlagenmißbrauch wertet, waren den Anklagebehauptungen zufolge noch früher abgeschlossen, nämlich die Übergabe von Stickereimustern an E am 29.Jänner 1977 und die Vorlage von Stickereierzeugnissen fremder Herkunft als solche der Privatanklägerin an einen Vertreter der Firma F schon vor dem 28.Jänner 1977. Die dem Angeklagten D zur Last gelegte Bestechung von Bediensteten der Privatanklägerin, um eine Bevorzugung zu erlangen, muß dem behaupteten Verhalten der Erst- und des Zweitangeklagten schon begrifflich vorangegangen sein. Die nach der Art der inkriminierten Delikte nicht verlängerbare (§ 58 Abs. 1 StGB.) einjährige Verjährungsfrist lief selbst bei Bedachtnahme auf den § 58 Abs. 2
StGB. somit ungehemmt im Sinn des § 58 Abs. 3 StGB. ab, bevor noch wegen der inkriminierten Taten gegen die Angeklagten ein Strafverfahren bei Gericht anhängig war. Denn Gerichtsanhängigkeit in dieser Bedeutung wurde für das gegenständliche Verfahren erst mit der am 6.Juli 1978 vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch - auf Grund des am 9.März 1978 von der Privatanklägerin gestellten Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung (ON. 2) - verfügten Ladung von Zeugen (S. 1) als erster gegen die 'Täter' gewendeten gerichtlichen Maßnahme bewirkt (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/164 = JBl. 1978, S. 547).
Schon wegen des materiellrechtlichen Strafaufhebungsgrundes der Verjährung kann daher zufolge der in jedem Fall zu beachtenden, für die Angeklagten nunmehr günstigeren Rechtslage weder durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch in einem allfälligen zweiten Rechtsgang vor dem Gericht erster Instanz die von der Privatanklägerin angestrebte Verurteilung ergehen, sodaß der gegen das freisprechende Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bereits aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben muß.
Die von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme verneinte Frage der Einhaltung der (subjektiven) Klagefrist nach dem § 46 Abs. 1 StPO. kann bei dieser Sach- und Rechtslage auf sich beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatanklägerin war daher zu verwerfen.
Gemäß dem § 390 a StPO. ist die Privatanklägerin auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verhalten.
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