OGH 9Os152/80

OGH9Os152/8018.11.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter Anton A und andere wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Otto B erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die vom Angeklagten Walter Anton A erhobene Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. Mai 1980, GZ. 6 Vr 919/79-22 a, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Verlesung der Rechtsmittelschrift des Angeklagten B und Anhörung der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten A, Dr. Marenzi, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Walter Anton A und Otto B des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt (Punkt 1 des Urteilssatzes). Darnach hatten sie am 12. Oktober 1979 in Ranshofen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Bereicherungsvorsatz Andreas C durch die wiederholten Drohungen, sie würden ihn schlagen und umbringen, sowie durch Gewalt, nämlich Erfassen und Reissen an der Kleidung, zur Übergabe eines Geldbetrages von 1.500 S an Walter Anton A genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Otto B mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.

Die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe trotz seiner Alkoholisierung die geistige Behinderung CS erkannt, hat das Schöffengericht mit dem Hinweis auf seine eigene Wahrnehmung über die Beschaffenheit dieses Zeugen (S 115) begründet. Sie findet auch in der in den Entscheidungsgründen angeführten Tatsache eine hinreichende Stütze, daß sich die Alkoholisierung des Angeklagten B, der während des gesamten Tatzeitraumes in der Lage war, einen Personenkraftwagen, bei dem noch dazu das Kupplungsseil gerissen war, über beträchtliche Entfernungen zu lenken und der eine im wesentlichen lückenlose Erinnerung an die verfahrensgegenständlichen Vorfälle bekundete, erst nach und nach verstärkte. Einer speziellen Erörterung der Aussage des Zeugen C, der Beschwerdeführer sei 'betrunken' gewesen, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, zumal der Genannte selbst eine bedeutendere Alkoholisierung im Zeitpunkt des Zusammentreffens mit C verneint hatte (S 102).

Desgleichen konnte eine Würdigung der Aussage des Zeugen C vor der Gendarmerie, wonach er dem Angeklagten A einen Betrag von 500 S geschuldet hatte, unterbleiben, weil dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung auf Grund der Äußerungen des Angeklagten A, es würden (aus den 500 S) '1.500 S werden', wenn C das Geld nicht gleich hergebe (S 35 f, 116), bewußt war, daß A eine 500 S übersteigende Forderung gegen C keinesfalls zustand. Kein formaler Begründungsmangel haftet dem Ersturteil auch insoweit an, als darin konstatiert wird, A habe die urteilsgegenständlichen Drohungen im Plural geäußert, den Beschwerdeführer also verbal eingeschlossen (S 20 des Urteils). Abgesehen nämlich davon, daß es angesichts des vom Schöffengericht aus zahlreichen anderen Indizien erschlossenen bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten (Urteilseiten 18 ff) gar nicht darauf ankommt, ob nun A

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