OGH 10Os73/79

OGH10Os73/7913.6.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.März 1979, GZ 6 d Vr 2141/79-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.März 1924 geborene, keiner Beschäftigung nachgehende Leopold A des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.März 1979 in Wien Bargeld (Münzen), den Eigentümern des Kronenzeitungsverlags durch Aufbrechen einer Geldkassette, sohin eines Behältnisses, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen getrachtet habe. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte am angeführten Tag gegen 13 Uhr 45 in Wien X., Ecke Hardtmuthgasse/Laxenburgerstraße von dem dort aufgestellten Selbstbedienungsständer der 'Kronen-Zeitung' die Geldkasse weggerissen und anschließend im Flur des nahegelegenen Hauses Laxenburger Straße Nr. 96

(richtig: Nr. 86) versucht, die Kassette mit Hilfe einer sogenannten Maurerklammer aufzubrechen, um zu dem darin befindlichen Geldbetrag zu gelangen; dabei wurde er von durch Passanten alarmierten Polizeiorganen festgenommen.

Der Angeklagte wollte das in der Kassette befindliche Münzgeld zum Ankauf von Lebensmitteln verwenden (S. 84).

Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Annahme der Qualifikation des § 129 Z 2 StGB Er macht geltend, daß er das Behältnis (die Geldkassette) nicht an Ort und Stelle, sondern abseits des Orts der Wegnahme vom Ständer aufzubrechen versucht hat (siehe oben).

Rechtliche Beurteilung

Indes ist von der notorischen Tatsache auszugehen, daß alle solchen Kassen mit einem Metallband an einem Ständer befestigt und mit einem Vorhängschloß derart gesichert sind, daß die Kasse nur durch Aufbrechen dieser Sperrvorrichtung weggenommen werden kann. Daß das Vorhängschloß in bezug auf die Geldbüchse als Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z 3 StGB anzusehen und daß die gewaltsame Überwindung der Schloßsicherung als Aufbrechen in der Bedeutung derselben Gesetzesstelle zu beurteilen ist, hat der Oberste Gerichtshof übrigens schon in seiner Entscheidung vom 19.April 1978, 10 Os 22/78, ausgesprochen. Vorliegend ergibt sich dazu aus der Einlassung des Beschwerdeführers vor der Polizei, daß er mittels der schon erwähnten Maurerklammer die 'Plastikkasse vom Ständer gerissen' hat (S. 21, vorgelesen in der Hauptverhandlung S. 78). Auf der Grundlage dieser eigenen - zur Urteilsfeststellung erhobenen - Angabe des Nichtigkeitswerbers erweist sich die Beschwerde als nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (§ 282 StPO), weil ihm im angefochtenen Urteil nur ein Versuch (§§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB) angelastet wird, während ihm bei richtiger Anwendung des Gesetzes der vollendete Diebstahl gemäß §§ 127 Abs 1, 129 Z 3 StGB zuzüglich eines weiteren Delikts, sei es nach §§ 15, 125 StGB, sei es nach § 135 StGB, zur Last fiele.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Dagegen ist die Berufung begründet. Die Qualifikation des § 129 StGB schließt zwar die Heranziehung des Privilegs des § 141 StGB aus. Das ändert aber nichts an dem förmlich beispielhaften Bagatellcharakter des ganzen Tatgeschehens. Es konnte daher trotz der vielfachen und zum Teil nicht unempfindlichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Berufungswerbers mit dem in dem hier strafnormierenden § 129 StGB vorgesehenen Mindeststrafmaß noch das Auslangen gefunden werden.

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